Ich hatte bereits in StRR 2010, 117 darauf hingewiesen, dass nach der Änderung des § 142 Abs. 1 StPO zum 01.10.2009 durch das 2. Opferrechtsreformgesetz dem auswärtigen Wahlverteidiger bei der Erstattung seiner Fahrtkosten nicht mehr entgegengehalten werden kann/darf, wenn er nicht „ortsansässig“ war. Denn das ist auch für die Bestellung des Pflichtverteidigers kein Kriterium mehr (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 1196 m.w.N.).
Die andere Argumentation würde, worauf jetzt das AG Witten in seinem zutreffenden Beschluss v. 21.04.2010 – 9 Ds-63 Js 63/09-44/09 – hingewiesen hat, den Wahlverteidiger schlechter stellen. Bis sich die zutreffende Ansicht des AG Witten durchgesetzt hat, sollte in den Kostenfestsetzungsanträgen auf diese Argumentation und die „richtige“ Entscheidung des AG Witten hingewiesen werden.
Auch das AG Zittau möchte dem ausäwrtigen Verteidiger keine Kosten erstatten, vgl. http://tkdv-zittau.blogspot.com/2010/12/fur-wenig-recht-gibts-kleine-munze.html – es möchte gar lieber den (teureren) ortsansässigen Rechtsanwalt entlohnen als die günstigeren nach § 138 Abs. 2 StPO zugelassenen Verteidiger. Zumindest mit der Kostenminderungspflicht kann /das/ nicht mehr begründet werden. Die Sache liegt nun beim LG Görlitz zu Entscheidung vor.
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