Die Anklage (der Staatsanwaltschaft Braunschweig [?]) wirft dem Angeklagten das Sich-Verschaffen und den Besitz von Dateien mit kinderpornografischem Inhalt vor. Das AG Braunschweig hat jetzt im AG Braunschweig, Beschl. v. 23.10.2014 – 6 Ds 3724 Js 79665/12 – das Verfahren nach § 206a StPO eingestellt, weil die Anklage nicht ihre Umgrenzungsfunktion erfüllt hat, also nicht deutlich macht, „dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs dargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist“. Dabei muss sich die Tat „von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Dabei muss die Schilderung umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat. Die begangene konkrete Tat muss durch bestimmte Tatumstände so genau bezeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden.“ Das AG führt dazu aus:
Dem Angeklagten wird mit der Anklage das Sich-Verschaffen kinderpornografischer Dateien im Zeitraum vom 09.08.2012 und einer unbestimmten Zeit davor, sowie der Besitz von mindestens 317 bei einer Durchsuchung am 09.08.2012 bei ihm aufgefundenen Dateien vorgeworfen.
Insoweit bleibt unklar, welche konkreten Handlungen des Angeklagten des Sich-Verschaffens von der Anklage umfasst sind. Auch dürfte der vorgeworfene Besitz der 317 Dateien nicht hinreichend bestimmt sein, da keinerlei Bezugnahme auf Anlagen oder ähnliches erfolgt ist. So kann es durchaus sein, dass die Polizei u.a. bei der Durchsicht der insgesamt 96.074 Dateien, die der Pornographie, der Jugendpornografie, der Kinderpornographie oder den Präverenzdateien zugeordnet worden sind, Dateien falsch eingeordnet hat, obwohl auch diese zusätzlich der Kinderpornografie zuzuordnen sind. Insoweit bliebe unklar, ob der Besitz dieser Dateien dann bereits durch die unklare Anklage umfasst ist.
Da der Angeklagte offensichtlich fürchtet, dass noch weitere gleichgeartete Straftaten aufgedeckt werden könnten, so dass die Frage des Strafklageverbrauches später problematisch sein könnte, können die insoweit bestehenden Zweifel der Verteidigung an der Umgrenzungsfunktion der Anklage nicht ausgeräumt werden, so dass dem Verfahren hier insoweit zur Zeit ein Verfahrenshindernis entgegensteht, dass nach der Eröffnung des Verfahrens auch nicht mehr in diesem Verfahren behoben werden kann. Es ist vielmehr die Erhebung einer konkreteren Anklage in einem neuen Verfahren erforderlich, um bei neu auftauchenden Auffälligkeiten des Angeklagten auf dem Gebiet der Kinderpornografie den etwaigen Strafklageverbrauch sicher beurteilen zu können. „
Nur zur Klarstellung: Das ist kein Freispruch, sondern eine (vorläufige) Einstellung, weil die Anklage ordnungsgemäß erneut erhoben werden kann. Allerdings stellt sich dann schon die Fragem wie man die 96.074 inkriminierten Datein so in eine Anklage packt, dass die bestimmt genug ist/wird.
Anklagebehörde dürfte die Staatsanwaltschaft Hannover sein, weil diese die Aufgabe der Zentralstelle nach der Ziff. 223ff. RiStBV wahrnimmt. Es stellt sich mir auch die Frage, warum die Gerichte, vielleicht auch die Staatsanwaltschaften, einfache Trefferzahlen von PERKEO immer als unumstößliche Grundlage hinnehmen. Vermutlich als psychosoziale Entlastung für die so vermiedene Auseinandersetzung mit dem Material.