Gott sei Dank, nur eine Geldstrafe!! Aber damit vor Bewährungswiderruf gerettet?

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In anwaltlichen Praxis gehören Verfahren betreffend den Widerruf von Strafaussetzung (§ 56f StGB) sicherlich (leider) mit zum Alltagsgeschäft. Dabei spielen die Fragen eine große Rolle, die mit neuen Verurteilungen als Widerrufsgrund zusammenhängen. Salopp ausgedrückt: An der Stelle geht es immer darum, ob die neue Verurteilung (schon) reicht für einen Widerruf oder eben (noch) nicht, und ggf. zunächst noch eine Verlängerung der Bewährungszeit in Betracht kommt. Mit einer solchen Problematik befasst sich der KG, Beschl. v. 18. 12. 2013 – 2 Ws 594-595/13, nämlich mit dem Widerruf von Strafaussetzung wegen einer – nur – mit Geldstrafe geahndeten Tat. Der Verurteilte hatte gegen den Widerruf (offenbar) vorgebracht, dass die Anlasstat eben nur mit einer Geldstrafe geahndet worden ist und dass die in der Rechtsprechung zum Widerruf aufgrund einer Bewährungsstrafe vertretene Auffassung, dass sich das Widerrufsgericht der zeitnahen günstigen Prognose des Tatrichters anschließen müsse, auch für die Fälle des Widerrufs wegen einer mit Geldstrafe geahndeten Tat anzuwenden seien. Das KG erteilt der Rechtsauffassung eine – doppelte – Absage, und zwar wie folgt:

„Die neue Tat ist als Widerrufsgrund geeignet, auch wenn sie nur mit einer Geldstrafe geahndet wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts genügt dafür jede in der Bewährungszeit begangene Tat von einigem Gewicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Oktober 2008 – 2 Ws 494/08 – und vom 15. Juni 2005 – 5 Ws 285/05 – juris – jeweils mit weit. Nachweisen). Darunter können auch Taten fallen, die nur mit einer Geldstrafe geahndet wurden (vgl. Senat a.a.O.). Die verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen bringt – ebenso wie die Tat selbst – die Erheblichkeit des abgeurteilten Sachverhalts hinreichend zum Ausdruck, insbesondere im Hinblick auf die Einschlägigkeit der Anlasstat.“

……

„Der Grundsatz, dass sich das für den Widerruf einer Strafaussetzung zuständige Gericht der zeitnahen Prognose eines Tatrichters anschließen soll, weil diesem aufgrund der Hauptverhandlung bessere Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2010 – 2 Ws 175/10 – mit weit. Nachweisen), steht einem Widerruf vorliegend nicht entgegen. Denn der letzte Tatrichter hat bei der Verhängung der Geldstrafe durch das Berufungsurteil des Landgerichts vom 11. September 2013 eine Sozialprognose weder gestellt, noch stellen müssen (vgl. Senat a.a.O.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus der bloßen Verhängung einer Geldstrafe nicht auf eine vom Tatgericht gestellte günstige Legalprognose geschlossen werden, weil das Tatgericht, wenn es eine Geldstrafe verhängt, keine Einschätzung bezüglich der Legalprognose vornimmt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 25, 26; Senat, Beschluss vom 26. März 2012 – 2 Ws 56/12 –), zumal Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur in Ausnahmefällen (§ 47 Abs. 1 StGB) zu verhängen sind. Die Abänderung des angefochtenen Rechtsfolgenausspruchs von einer Freiheitsstrafe von drei Monaten in eine – dieser der Höhe nach entsprechenden – Geldstrafe von 90 Tagessätzen erfolgte ganz offensichtlich deshalb, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB nicht für gegeben erachtete. Unerlässlich im Sinne dieser Vorschrift ist aber die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nur dann, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände auf sie nicht verzichtet werden kann. Dabei liegen besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters dann vor, wenn entweder bestimmte Tatsachen die konkrete Tat von den durchschnittlichen, gewöhnlich vorkommenden Taten gleicher Art unterscheiden oder wenn bestimmte Eigenschaften oder Verhältnisse bei dem Täter einen Unterschied gegenüber dem durchschnittlichen Täter derartiger strafbarer Handlungen begründen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Mai 2006 – (5) 1 Ss 68/06 (8/06) –  und vom 29. März 2006 – (5) 1 Ss 78/06 (10/06) – jeweils mit weit. Nachweisen). Eine günstige Legalprognose i.S.d. § 56 StGB setzt die Verhängung einer solchen Geldstrafe aber gerade nicht voraus (vgl. OLG Hamm a.a.O. mit weit. Nachweisen). Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht aufgrund der Berufungshauptverhandlung unabhängig davon – anders als noch das Amtsgericht in erster Instanz – die Prognose im Streitfall als günstig einschätzte, enthalten die – äußerst knappen – Urteilsgründe nicht.“

Und: Es kann auch noch Ablauf der Bewährungszeit widerrufen werden.

3 Gedanken zu „Gott sei Dank, nur eine Geldstrafe!! Aber damit vor Bewährungswiderruf gerettet?

  1. Dominik Sauer

    Sehr geehrter Herr Burhoff,
    Ich verstehe ihren Text aufgrund fehlender Fachkenntniss leider nur teilweise und leider befindet sich mein Anwalt gerade jetzt im Urlaub!!
    Deshalb habe ich folgende Frage an sie ,: ich bekam heute einen Strafbefehl zugestellt am 22.02.20 mit einer Geldstrafe von 720€ +100€(anderweitiger kosten) zu einem tagessatz von 10€ !! Dabei handelt es sich um einen Ladendiebstahl von geringerem Wert! Die Sekretärin riet mir 1 Woche zu warten bis mein Anwalt aus dem Urlaub zurück ist und wir dann noch in Wiederspruch zu gehen!! Doch da es sich um einen Ladendiebstahl handelt und dies auch hauptsächlich meine damaligen Taten ,war ich mit der Geldstrafe eigentlich sehr froh!! Sollte ich eine Ratenzahlung vereinbaren bevor es zu spät dafür ist oder besteht dann die Gefahr das meine noch 2 laufende Bewehrungen trotzdem widerrufen werden?? Ich könnte das hier wie gesagt nicht wirklich nachvollziehen!! Ich befürchte das ich mit einem Wiederspruch einen Fehler mache ! Allerdings ist meine Sozial Prognose im Vergleich zur Tatzeit relativ positiv! Ich befinde mich aufgrund meiner Mobilität zwar noch in der Arbeitslosigkeit aber ich bin Nachweislich seid mehreren Monaten Beikomsumfrei und habe mehrere Parteien die für mich sprechen, das wäre meine Bewehrungshilfe, meine Drogenberaterin ,mein Betreuer und auch meine Substitutions-Ärztin!! Hätten sie da vielleicht wenn möglich zeitnah einen Rat für mich? Würde mich echt über eine Antwort freuen und hoffe das ich ihnen meinen Fall ausreichend erklären konnte!! Auch wenn ich mit der Rechtschreibung so meine Probleme habe!
    MFG
    Dominik, Sauer

  2. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Sorry, ich beantworte keine Internetanfragen. Legen Sie vorsorglich gegen den Strafbefehl Einspruch ein und besprechen dann alles mit Ihrem Verteidiger, wenn er aus dem Urlaub zurück ist.

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