Mit kurzer/knapper Begründung hat das AG Arnstadt im Zurückstellungsverfahren nach §§ 35, 36 BtMG im AG Arnstadt, Beschl. v. 27.06.2013 – 506 Js 6476/12 1 Ls – dem Verurteilten einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Da heißt es nur:
Die Beiordnung im Zurückstellungsverfahren nach §§ 35, 36 BtMG ist in analoger Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO möglich (OLG Jena, Beschluss vom 01.10.2008, Az. 1 Ws 431/08;
Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 140 Rn 33a m.w.N) und vorliegend auch geboten,
Das Verfahren nach §§ 35, 36 BtMG ist sachlich und rechtlich nicht einfach (OLG Jena a.a.O). Einem durch Drogenmissbrauch beeinträchtigten Inhaftierten, der zudem haftbedingt in der Kommunikation mit der Außenwelt und damit auch in der Wahrnehmung seiner Rechte beschränkt ist, steht regelmäßig anwaltlicher Beistand zu, Eine Ausnahme ist nicht ersichtlich.“
Wenn doch immer alles nur so einfach wäre.
Zur Gruppenvertretung im Strafverfahren siehe hier bei: Gruppenvertretung im Strafverfahren? Geht das?
Zurückstellung nach §§ 35, 36 BtMG – da gibt es einen Pflichtverteidiger. via @burhoff http://t.co/A4aCtkdIpP
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