Das BVerfG hat mit Beschl. v. 15.10.2008 – 2 BvR 236, 2 BvR 237/08 einen Eilantrag gegen die Neuregelung strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen im Gesetz über die „Vorratsdatenspeicherung“ als erfolglos angesehen. Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG wurden neben der sogenannten Vorratsdatenspeicherung auch einzelne Vorschriften der Strafprozessordnung neugefaßt. Die Antragsteller in den hier zu entscheidenden Verfahren hatten sich gegen die Neufassungen der § 100a Abs. 2 und Abs. 4 (Überwachung der Telekommunikation) und § 100f StPO (Abhören außerhalb der Wohnung) durch Art. 1 Nr. 7 und Nr. 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung sowie die durch Art. 1 Nr. 12 dieses Gesetzes neu eingeführte Bestimmung des § 110 Abs. 3 StPO (Durchsicht elektronischer Speichermedien) gewandt. Das BVerfG hat die angeschnittenen Fragen als offen angesehen und eine Entscheidung im Eilverfahren daher abgelehnt.