Ein Autor des VRR hat mich auf den am 10.11.2011 gestellten Schlussantrag des Generalanwalts in der noch beim EuGH anhängigen „Führerscheinsache“ C-419/10 (Hofmann) aufmerksam gemacht. Er lautet:
„Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen muss, wenn dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat ein Führerschein wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen worden ist und in dem ausstellenden Mitgliedstaat nicht die in Nr. 14.1 des Anhangs III der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Überprüfungen bezüglich seiner Fahrtauglichkeit vorgenommen wurden.
Kurz zusammengefaßt: Der Herr Bot wollte gern die Anerkennung in Fällen einer „MPU-Flucht“ davon abhängig machen, daß der ausstellende Mitgliedsstaat auch wenigstens eine ärztliche Untersuchung veranlaßt hat.
Mit dieser Idee ist der Generalanwalt nicht durchgedrungen (Urteil vom 26.04.2012).
Haben Sie heute einen EuGH-Tag? 🙂
Hallo ! Habe den Führerschein schon über 10 Jahre weg ! Muss ich eine mpu machen ??
das kann man nicht einfach mal eben so beantworten. Am besten suchen Sie sich einen RA, der im Fahrerlaubnisrecht firm ist.