Seit heute Morgen bin ich im Besitz des Referentenentwurfs des BMJ zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG. Die im Gebührenrecht geplanten Änderungen pp. werden jetzt also öffentlich und auch öffentlich diskutiert werden. Der Entwurf ist im wahrsten Sinne des Wortes ein Hammer, nämlich 441 Seiten dick. Der größte Teil befasst sich natürlich mit der schon seit langem geplanten Änderung/Neufassung der KostO.
Aber Artikel des 8 des Entwurfs auch mit Änderungen im RVG. Und da haben mich natürlich die in Teil 4 und 5 VV RVG besonders interessiert. Dazu hier und heute – auf die Schnelle – folgende Kurzmitteilungen:
- Die Betragsrahmen werden (endlich) linar angehoben, das wird als „mit Rücksicht auf die gestiegenen Kosten und zur Teilhabe an der allgemeinen Einkommensentwicklung notwendig“ angesehen. Ich will jetzt hier nicht mit vielen Zahlen langweilen, zumal es ja auch erst mal nur eine Referentenentwurf ist, in den sich die Länder sicherlich noch einbringen werden :-(. Nur ein Beispiel: Verteidigung im vorbereitenden verfahren und im ersten Rechtszug beim AG mit einem HV-Tag bisher 856,80 €, zukünftig sollen es 1.011.50 werden. Insgesamt geht der Entwurf von einer prozentualen Steigerung von 11 % des Gebührenanteils aus.
- In Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 1 wird es demnächst „Strafverfahren“ heißen. Damit ist die Rechtsprechung der BGH zum (verneinten) Anfall der Nr. 4141 VV RVG bei Einstellung des Strafverfahrens und Übergang ins Bußgeldverfahren erledigt. Wer an der Stelle gerade kämpft, sollte darauf – vor allem bei den RSV – hinweisen.
- Demnächst soll es auch in den Fällen des § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO die Nr. 4141 VV RVG geben.
- Außerdem wird klar gestellt, dass die Grundgebühr immer neben der Betriebsgebühr anfällt. Das hatte ich bisher anders gesehen. Mit der verteidigerfreundlichen Neuerung kann ich aber leben :-).
Alles andere demnächst. Mal sehen, was daraus wird. Geplantes Inkrafttreten 01.07.2013.
Update 22.11.2011: Der Entwurf ist im Internetangebot des DAV abrufbar:
http://www.anwaltverein.de/interessenvertretung/schwerpunkte/anwaltsgebuehren
Was ist denn die betriebsgebuehr?
ups, muss natürlich heißen „Verfahrensgebühr“. Die ist eine „Betriebsgebühr“ :-).
11%? Immerhin. Aber im Hinblick auf die Teuerungsrate seit der letzten Erhöhung im Jahre 2004 nicht einmal ein Inflationsausgleich, geschweige denn eine Einkommensverbesserung.
Das sind dochmal Neuigkeiten. Wird der Entwurf schon veröffentlicht? Wenn ja, wo kann man ihn beziehen?
zu 4. Ich gehe davon aus, dass StVK-Sachen davon nicht betroffen sind, oder?
nein, bezieht sich nur auf Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG
Der DAV hat bereits veröffentlicht: http://www.anwaltverein.de/downloads/gebuehrenrecht/Entwurf-2011-11-11.pdf. Der Link wurde im Text nachgetragen.
@ RA Müller: Nun das kommt auf den Blickwinkel an. Der Strafverteidiger darf sich nach meinen 1. Beispielrechnungen auf z. T. deutlich mehr als 11 % freuen. (Was schonmal darauf hindeutet, dass die nächste Änderung wieder lange auf sich warten lassen wird.)
Den „Zivilisten“ geht es da nicht ganz so gut, insbesondere wer viel mit Streitwerten unter 5000,00 EUR beschäftigt ist, geht eher „leer“ aus!
Den Entwurf ist i. Ü. in meinem „Heimatforum“ verlinkt.