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Ende der Sonderbehandlung für E-Scooter naht (?), oder: BMJV plant strengere Haftung

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Und dann im „Kessel Buntes“ heute zunächst der Hinweis auf einen (weiteren) Gesetzesentwurf zur Verschärfung der Haftung bei E-Scootern, den das BMJV Anfang Dezember vorgelegt hat.

Da mach ich es mir einfach und zitiere mal wieder aus der PM des BMJV (PM 76/2025 v. 02.12.2025). Da heißt es u.a.

„Bei Unfällen mit E-Scootern sollen es Geschädigten zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten. Dafür soll insbesondere die Haftung der Halter von E-Scootern verschärft werden, ferner die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern. Halter von E-Scootern sollen künftig für Schäden haften, egal ob sie ein Verschulden trifft oder nicht (Gefährdungshaftung). Halter von E-Scootern sind unter anderem Unternehmen, die E-Scooter in Großstädten vermieten. Für Fahrerinnen und Fahrer soll künftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos. Entsprechende Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute vorgelegt hat.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„E-Scooter polarisieren: Viele schätzen sie als praktisches Fortbewegungsmittel, andere ärgern sich über rücksichtslos abgestellte E-Scooter auf Gehwegen. Für mich ist klar: Wir brauchen bessere Haftungsregeln für die Scooter. Unfälle mit E-Scootern passieren immer häufiger. Insbesondere E-Scooter von Sharing-Anbietern sind oft in Unfälle verwickelt. Wir müssen die Anbieter mehr in die Pflicht nehmen. Wenn mit ihren Scootern Schäden verursacht werden, dann sollen die Anbieter dafür auch Ersatz leisten müssen – ohne Wenn und Aber. Die Anbieter erzielen mit den Scootern Einnahmen. Daraus erwächst Verantwortung. Bei Mietautos haften die Anbieter eben auch. Es gibt keinen Grund, E-Scooter anders zu behandeln als Autos. Es darf nicht sein, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzen bleiben, weil der Fahrer des E-Scooters schon längst über alle Berge ist. Mit besseren Haftungsregeln können wir dafür sorgen, dass E-Scooter weniger Ärger machen – und E-Scooter keine Ä-Scooter werden.“

Die Zahl der Unfälle mit E-Scootern ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Im Jahr 2020 gab es weniger als 6.000 Unfallbeteiligte mit E-Scootern. Im Jahr 2024 betrug ihre Zahl bereits über 12.000. Parallel dazu nimmt auch die Zahl der durch solche Unfälle geschädigten Dritten zu: Während die Versicherungswirtschaft im Jahr 2020 noch 1.150 Drittschäden regulierte, waren es im Jahr 2024 bereits 5.000 Schadensfälle. Zudem zeigen Fälle in der gerichtlichen Praxis, dass selbst erlaubterweise auf Gehwegen abgestellte E-Scooter, gerade für Menschen mit (Seh-)Behinderungen, Barrieren darstellen, die zu Verkehrsunfällen mit schweren Verletzungen führen können.

Im geltenden Recht sind E-Scooter von den strengen Haftungsregeln für Kraftfahrzeuge ausgenommen. Sie profitieren von einer Ausnahmeregelung für langsam fahrende Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 Stundenkilometern. Konkret bedeutet das, dass Geschädigte bei Unfällen mit E-Scootern für die Geltendmachung ihrer Ansprüche bislang darauf angewiesen sind, ein Verschulden insbesondere der Fahrerin oder des Fahrers darzulegen und zu beweisen. In der Praxis hat das zur Folge, dass Geschädigte oft leer ausgehen. Viele Schäden, die durch E-Scooter verursacht werden, beruhen auf Unfällen mit unsachgemäß im Verkehrsraum abgestellten E-Scootern. In diesen Fällen bestehen oft Beweisschwierigkeiten. Die Umstände des Abstellens und die dafür verantwortliche Person können für Geschädigte schwer zu ermitteln sein. Dies betrifft insbesondere sogenannte Free-floating-Vermietungsmodelle in Großstädten.

Künftig sollen Halter von E-Scootern verschuldensunabhängig haften. Für Fahrerinnen und Fahrer von E-Scootern soll das Verschulden vermutet werden. Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. So werden Geschädigte leichter Schadensersatz bekommen können. Der Schadensersatz soll dann wie bisher über die Haftpflichtversicherung abgewickelt werden, die Halter von E-Scootern schon nach geltendem Recht abschließen müssen.

Die Änderungen sollen auch für andere Elektrokleinstfahrzeuge gelten. So sollen insbesondere auch selbstbalancierende Fahrzeuge wie etwa Segways von den neuen Haftungsregeln erfasst werden. Für Nutzfahrzeuge der Bau- und Landwirtschaft, motorisierte Krankenfahrstühle und andere langsam fahrende Kraftfahrzeuge soll die Ausnahme von der Gefährdungshaftung dagegen beibehalten werden.

Den Referentenentwurf hat das BMJV am 02.12.2026 zur Stellungnahme an die „interessierten Kreise“ versandt. Die sollen bis zum 16.01.2026 Stellung zu nehmen.

Änderungen des Gebührenrechts kommen – nur was kommt, das weiß man nicht

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Bei LTO lese ich gerade, dass die Bundesjustizminsterin auf der Eröffnungsfeier zum 63. Deutschen Anwaltstag versprochen hat, sich dafür einzusetzen, dass der Gesetzentwurf zur Kostenrechtsmodernisierung bis zum Sommer vorliegt.

Dazu heißt es bei LTO:

„Die Bundesjustizministerin strebt noch in diesem Sommer einen Kabinettsbeschluss zu beiden Elementen des geplanten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes an. Sowohl die Anwaltsgebühren als auch die Gerichtskosten sollen angepasst werden. Damit hält die Ministerin den Zeitrahmen ein, den sie der Anwaltschaft zugesagt hatte, um noch innerhalb dieser Legislaturperiode das Gesetz verabschieden zu können.

Absehbar ist allerdings, dass das verabschiedete Gesetz erhebliche Änderungen gegenüber dem Ende letzten Jahres veröffentlichten Referentenentwurf enthalten wird. Auch wenn die Bundesjustizministerin hervorhob, die Gebührenerhöhung solle auch dazu beitragen, dass die Juristerei weiterhin eine gute Grundlage für Broterwerb ist, ließ sie sich zu detaillierteren Äußerungen nicht hinreißen.

Na, da darf man dann gespannt sein, wenn von dem Referentenentwurf zum 2. KostRMoG, nachdem nun die Länder Stellung genommen haben, noch übrige geblieben ist. Das, was in München gesagt worden ist, klingt für mich nebulös und lässt nichts Gutes ahnen. Und: „..versprochen hat, sich einzusetzen..“, das klingt etwas so wie in einem Zeugnis: „er hat sich immer bemüht…“ 🙂

Sondermeldung: Mehr Geld für (Straf)Verteidiger – Referentenentwurf zum 2. KostRMoG bringt Neuerungen

Seit heute Morgen bin ich im Besitz des Referentenentwurfs des BMJ zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG. Die im Gebührenrecht geplanten Änderungen pp. werden jetzt also öffentlich und auch öffentlich diskutiert werden. Der Entwurf ist im wahrsten Sinne des Wortes ein Hammer, nämlich 441 Seiten dick. Der größte  Teil befasst sich natürlich mit der schon seit langem geplanten Änderung/Neufassung der KostO.

Aber Artikel des 8 des Entwurfs auch mit Änderungen im RVG. Und da haben mich natürlich die in Teil 4 und 5 VV RVG besonders interessiert. Dazu hier und heute – auf die Schnelle – folgende Kurzmitteilungen:

  1. Die Betragsrahmen werden (endlich) linar angehoben, das wird als „mit Rücksicht auf die gestiegenen Kosten und zur Teilhabe an der allgemeinen Einkommensentwicklung notwendig“ angesehen. Ich will jetzt hier nicht mit vielen Zahlen langweilen, zumal es ja auch erst mal nur eine Referentenentwurf ist, in den sich die Länder sicherlich noch einbringen werden :-(. Nur ein Beispiel: Verteidigung im vorbereitenden verfahren und im ersten Rechtszug beim AG mit einem HV-Tag bisher 856,80 €, zukünftig sollen es 1.011.50 werden. Insgesamt geht der Entwurf von einer prozentualen Steigerung von 11 % des Gebührenanteils aus.
  2. In Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 1 wird es demnächst „Strafverfahren“ heißen. Damit ist die Rechtsprechung der BGH zum (verneinten) Anfall der Nr. 4141 VV RVG bei Einstellung des Strafverfahrens und Übergang ins Bußgeldverfahren erledigt. Wer an der Stelle gerade kämpft, sollte darauf  – vor allem bei den RSV – hinweisen.
  3. Demnächst soll es auch in den Fällen des § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO die Nr. 4141 VV RVG geben.
  4. Außerdem wird klar gestellt, dass die Grundgebühr immer neben der Betriebsgebühr anfällt. Das hatte ich bisher anders gesehen. Mit der verteidigerfreundlichen Neuerung kann ich aber leben :-).

Alles andere demnächst. Mal sehen, was daraus wird. Geplantes Inkrafttreten 01.07.2013.

Update 22.11.2011: Der Entwurf ist im Internetangebot des DAV abrufbar:
http://www.anwaltverein.de/interessenvertretung/schwerpunkte/anwaltsgebuehren