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Änderungen des Gebührenrechts kommen – nur was kommt, das weiß man nicht

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Bei LTO lese ich gerade, dass die Bundesjustizminsterin auf der Eröffnungsfeier zum 63. Deutschen Anwaltstag versprochen hat, sich dafür einzusetzen, dass der Gesetzentwurf zur Kostenrechtsmodernisierung bis zum Sommer vorliegt.

Dazu heißt es bei LTO:

„Die Bundesjustizministerin strebt noch in diesem Sommer einen Kabinettsbeschluss zu beiden Elementen des geplanten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes an. Sowohl die Anwaltsgebühren als auch die Gerichtskosten sollen angepasst werden. Damit hält die Ministerin den Zeitrahmen ein, den sie der Anwaltschaft zugesagt hatte, um noch innerhalb dieser Legislaturperiode das Gesetz verabschieden zu können.

Absehbar ist allerdings, dass das verabschiedete Gesetz erhebliche Änderungen gegenüber dem Ende letzten Jahres veröffentlichten Referentenentwurf enthalten wird. Auch wenn die Bundesjustizministerin hervorhob, die Gebührenerhöhung solle auch dazu beitragen, dass die Juristerei weiterhin eine gute Grundlage für Broterwerb ist, ließ sie sich zu detaillierteren Äußerungen nicht hinreißen.

Na, da darf man dann gespannt sein, wenn von dem Referentenentwurf zum 2. KostRMoG, nachdem nun die Länder Stellung genommen haben, noch übrige geblieben ist. Das, was in München gesagt worden ist, klingt für mich nebulös und lässt nichts Gutes ahnen. Und: „..versprochen hat, sich einzusetzen..“, das klingt etwas so wie in einem Zeugnis: „er hat sich immer bemüht…“ 🙂

Sondermeldung: Mehr Geld für (Straf)Verteidiger – Referentenentwurf zum 2. KostRMoG bringt Neuerungen

Seit heute Morgen bin ich im Besitz des Referentenentwurfs des BMJ zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG. Die im Gebührenrecht geplanten Änderungen pp. werden jetzt also öffentlich und auch öffentlich diskutiert werden. Der Entwurf ist im wahrsten Sinne des Wortes ein Hammer, nämlich 441 Seiten dick. Der größte  Teil befasst sich natürlich mit der schon seit langem geplanten Änderung/Neufassung der KostO.

Aber Artikel des 8 des Entwurfs auch mit Änderungen im RVG. Und da haben mich natürlich die in Teil 4 und 5 VV RVG besonders interessiert. Dazu hier und heute – auf die Schnelle – folgende Kurzmitteilungen:

  1. Die Betragsrahmen werden (endlich) linar angehoben, das wird als „mit Rücksicht auf die gestiegenen Kosten und zur Teilhabe an der allgemeinen Einkommensentwicklung notwendig“ angesehen. Ich will jetzt hier nicht mit vielen Zahlen langweilen, zumal es ja auch erst mal nur eine Referentenentwurf ist, in den sich die Länder sicherlich noch einbringen werden :-(. Nur ein Beispiel: Verteidigung im vorbereitenden verfahren und im ersten Rechtszug beim AG mit einem HV-Tag bisher 856,80 €, zukünftig sollen es 1.011.50 werden. Insgesamt geht der Entwurf von einer prozentualen Steigerung von 11 % des Gebührenanteils aus.
  2. In Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 1 wird es demnächst „Strafverfahren“ heißen. Damit ist die Rechtsprechung der BGH zum (verneinten) Anfall der Nr. 4141 VV RVG bei Einstellung des Strafverfahrens und Übergang ins Bußgeldverfahren erledigt. Wer an der Stelle gerade kämpft, sollte darauf  – vor allem bei den RSV – hinweisen.
  3. Demnächst soll es auch in den Fällen des § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO die Nr. 4141 VV RVG geben.
  4. Außerdem wird klar gestellt, dass die Grundgebühr immer neben der Betriebsgebühr anfällt. Das hatte ich bisher anders gesehen. Mit der verteidigerfreundlichen Neuerung kann ich aber leben :-).

Alles andere demnächst. Mal sehen, was daraus wird. Geplantes Inkrafttreten 01.07.2013.

Update 22.11.2011: Der Entwurf ist im Internetangebot des DAV abrufbar:
http://www.anwaltverein.de/interessenvertretung/schwerpunkte/anwaltsgebuehren