Wir haben in der letzten Zeit ja schon mehrfach über den Dauerbrenner: Akteneinsicht, insbesondere deren Umfang, im Bußgeldverfahren berichtet.
In dem Zusammenhang tut sich jetzt offenbar eine neue Streitfrage auf: Nämlich die Frage nach dem Rechtsmittel. Dazu nimmt jetzt das LG Lüneburg, Beschl. v. 19.07.2011 – 26 Qs 190/11 Stellung, das eine Entscheidung des AG Lüneburg v. 19.06.2011 bestätigt. Dort hatte der Verteidiger einen Antrag auf Beiziehung der Lebensakte (Wartungs-/Reparatur-/Eichschein) gestellt, den das AG abgelehnt hat. Dagegen wird „gemäß der §§ 62 Abs. 2 S. 2, 3 OWiG, 306 Abs. 1 StPO“ Beschwerde eingelegt.
Das LG Lüneburg hat die Beschwerde als unzulässig angesehen und das mit einem Hinweis auf § 305 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG begründet. Es handele sich um eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung. Der Verteidiger erstrebe, dass im gerichtlichen Bußgeldverfahren die sogenannte „Lebensakte“ beigezogen werde. Dies solle – vorbereitend – der Aufklärung des Sachverhalts dienen, der letztlich vom Gericht aufgrund durchzuführender Hauptverhandlung festzustellen sein werde. Das ist für das LG eine Anregung zur Beweisermittlung und die Ablehnung unterliege nicht dem Rechtsmittel der Beschwerde.
Leider setzt sich das LG nicht mit der Entscheidung des LG Ellwangen, über die wir hier auch vor einiger Zeit berichtet haben, auseinander. Das hatte die Frage – m.E. zu Recht – anders gesehen und die dort vom Verteidiger in einem vergleichbaren Fall eingelegte Beschwerde als zulässig angesehen.
In der Sache kann man dem Verteidiger in den Fällen nur empfehlen – unabhängig von der Frage des Rechtsmittels – seinen Antrag in der HV zu wiederholen, um so die Rechtsbeschwerde vorzubereiten (vgl. dazu hier).
Zwischen Wartungs-/Reparaturbuch und dem Eischein besteht dann aber doch noch ein himmelweiter Unterschied
Hat jemand einen Vorschlag anzubieten, wenn ein AG auf eine Beschwerde gem.§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 304 StPO mit dem Hinweis reagiert, dass „die isolierte Beschwerde nicht statthaft“ ist, und das AG die Beschwerde schon überhaupt nicht an das Beschwerdegericht weiterleitet?
Ich wuerde gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen. Anders geht es wohl nicht.
@ Ö-Buff: Ja, sicher. Das Eisnichtsecht besteht m.E. aber in beide, auch wenn es den Verwaltungsbehörden nicht gefällt.
Problem:
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.04.2004 – 1 Ws 72/04 (= NStZ 2005, 344):
Die Ablehnung eines Antrages auf Aktenbeiziehung durch das Gericht kann gemäß § 305 S. 1 StPO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Zum Anspruch auf Akteneinsicht im OWi-Verfahren aber immerhin vor kurzem:
VerfGH Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 29.10.2010 – VGH B 27/10