Schon etwas älter ist der Beschl. des LG Bad Kreuznach v. 02.09.2010 – 2 Qs 72/10, in dem das LG zur Gebühr Nr. 4141 VV RVG Stellung genommen hat, aber trotzdem ist der Beschluss noch interessant :-).
Der Sachverhalt: Angeklagt wird beim LG, dieses eröffnet nur teilweise und das beim AG. Im Übrigen wird die Eröffnung abgelehnt. Der Verteidiger meinte, dass es dafür (auch) eine Gebühr N.r 4141 VV RVG gibt. Zutreffend sagt das LG: Nein. Das ist nun wirklich keine endgültige Erledigung ohne Hauptverhandlung i.S. der Nr. 4141 VV RVG.
Zutreffend im Übrigen auch, dass das LG davon ausgeht, dass die Verfahrensgebühr aus dem Rahmen der Nr. 4112 VV RVG entsteht und dem Verteidiger erhalten bleibt, auch wenn beim AG eröffnet wird. Allerdings gibt es keine zweite Verfahrensgebühr. Das folgt dann aus § 15 RVG.