StGB II: From the River to the Sea, Palestine will be free, oder: Kennzeichen einer terroristischen Organisation?

Kostenloses Bild von Tim Reckmann auf ccnull.de

Im zweiten Beitrag des Tages stelle ich das KG, Urt. v. 20.01.2026 – 3 ORs 50/25 – 121 SRs 125/25 vor. Das KG nimmt in ihm Stellung zur Bewertung einer Phrase – und zwar von „From the River to the Sea …“ „als Kennzeichen einer terroristischen Organisation.

Das AG hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, am 20. April 2024 ein Vergehen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Vereinigungen dadurch begangen zu haben, dass er bei einer Versammlung mit dem Motto „Keine Waffen für Israel – Protest gegen die deutsche Rüstungsindustrie – mitschuldig am Völkermord in Gaza“ folgende Parole der Terrororganisation Hamas skandiert habe: „From the River to the Sea – Palestine will be free!“ Das Amtsgericht ist der Auffassung, die Parole sei kein Kennzeichen der Terrororganisation Hamas im Rechtssinne. Selbst wenn dies der Fall wäre, so wäre sie im konkreten Zusammenhang einer gegen die deutsche Politik gerichteten Demonstration und ohne sicheren Bezug zur Terrororganisation Hamas von der Meinungsfreiheit gedeckt und mithin nicht strafbar. Und selbst wenn die Äußerung strafbar wäre, so könne der Angeklagte nicht bestraft werden, weil er sich der Eigenschaft der Parole als Kennzeichen der Hamas nicht bewusst gewesen sei, also nicht vorsätzlich gehandelt habe.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die mit der Sachrüge Erfolg hatte. Nach Auffassung des KG ist die Beweiswürdigung des AG in Bezug auf die Einschätzung, bei der Phrase „From the River to the Sea“ handele es sich um kein Kennzeichen der Hamas, sowie auf die Bewertung, der Angeklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt, fehlerhaft. Schließlich sei auch die Bewertung des AG sachlich-rechtlich zu beanstanden, die verwendete Phrase unterfalle mangels situativ-konkretem Verwendungsbezug selbst dann nicht § 86a StGB, wenn sie als Kennzeichen der Terrororganisation Hamas einzustufen wäre.

Ich stelle hier nur die Leitsätze des KG, die Einzelheiten sind dann bitte dem verlinkten Voilltext zu entnehmen. Die Leitsätze lauten:

1. Kennzeichen i. S. des § 86a StGB ist ein charakteristisches Identifikationsobjekt in Form eines sicht- oder hörbaren, verkörperten oder nichtkörperlichen Symbols, das unbefangenen Personen aus sich heraus den Eindruck eines Erkennungszeichens einer Vereinigung der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 StGB bezeichneten Art vermittelt.

2. Dass eine Parole älter ist als die terroristische Organisation, steht ihrer Zuordnung als Kennzeichen dann nicht entgegen, wenn sich die Organisation die bereits gebräuchliche Wortfolge in einer Weise zu eigen gemacht hat, dass sie zumindest auch als ihr Erkennungszeichen erscheint.

3. Die Meinungsfreiheit hat nach Art. 5 Abs. 2 GG „ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze“. Ein solches ist § 86a StGB, der als abstraktes Gefährdungsdelikt mit weitem Schutzzweck Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen generell aus dem öffentlichen Erscheinungsbild zu verbannen sucht.

4. Grundsätzlich muss den Urteilsgründen die Fachrichtung des hinzugezogenen Sachverständigen zu entnehmen sein. Bleiben die akademische Ausbildung und sogar das Aufgabengebiet, in dem der Sachverständige üblicherweise tätig ist, offen, so liegt darin ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils.

5. Die Urteilsgründe müssen den Inhalt des Gutachtens in einer zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert