Als letzte Entscheidung aus dem Themenbereich „BtM“ stelle ich heute den BayObLG, Beschl. v. 24.10.2025 – 203 VAs 316/25 – vor. Das BayObLG nimmt in ihm zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG Stellung.
Die Antragstellerin verbüßt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Urteil enthält die Feststellung, dass die Tat aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit der Antragstellerin begangen worden sei. Das AG hat nach 2/3-Verbüßung die Zurückstellung der Strafvollstreckung befürwortet. Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag der Vauf Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG dann allerdings abgelehnt. Zwar liege ein Therapiekonzept vor, welches eine strukturierte Maßnahme erkennen lasse. Allerdings erfülle die im Ausland vorgesehene stationäre Therapie nicht die Anforderungen von § 35 BtMG, da die Maßnahme dort nicht ausreichend kontrolliert und überwacht werden könne. Auch könne nach den vorgelegten Unterlagen die Therapie im Hinblick auf Art, Dauer und Intensität nicht verlässlich beurteilt werden. Die Staatsanwaltschaft hat dann ergänzend auf mehrere nicht erfüllte oder nicht prüfbare Kriterien hingewiesen, die für eine Bewilligung erfüllt sein müssten wie Krisenintervention, Beschäftigung von Psychologen/-innen und Sozialarbeitern/-innen, unangekündigte Suchtmittelkontrollen und wissenschaftlich anerkannte Methoden.
Die Antragstellerin hat Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Als ausländische Staatsangehörige mit Lebensmittelpunkt im Ausland erhalte die Antragstellerin in Deutschland keine Kostenzusage. Bei einer vergleichbaren Verurteilung in Österreich würde die Antragstellerin nach § 39 Suchtmittelgesetz einen Aufschub des Strafvollzugs in der Einrichtung Haus J. oder einer vergleichbaren Einrichtung erhalten. Der von der Staatsanwaltschaft herangezogene Kriterienkatalog sei damit nicht übertragbar. Eventuell dennoch offene Fragen hätte die Staatsanwaltschaft klären müssen anstatt den Antrag abzulehnen. Das Haus J. stehe für Auskünfte zur Verfügung.
Die GStA hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es sei eine vollständige Sachverhaltsklärung seitens der Staatsanwaltschaft Traunstein erfolgt. Deren Entscheidung sei zutreffend. Ergänzend führte der Generalstaatsanwalt aus, dass Einrichtungen im Ausland nicht die Gewähr einer hinreichenden Kooperation mit der Justiz und der Erfüllung der Kontrollpflichten böten. Auch sei der Zugriff auf Verurteilte im Ausland im Falle eines Abbruches nur mit erheblichem Aufwand möglich.
Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg. Hier die Leitsätze des BayObLG zu seiner Entscheidung:
1. Die Auswahl der Therapieform und der Therapieeinrichtung im Rahmen von § 35 BtMG unterliegt der Prüfung der Vollstreckungsbehörde. Hierbei muss die Vollstreckungsbehörde unter anderem die Persönlichkeit der verurteilten Person, die Dauer und Art ihrer Abhängigkeit, absolvierte Therapien, Rückfälle und Vorstrafen berücksichtigen und danach erwägen, ob die von der verurteilten Person vorgeschlagene Therapieeinrichtung als geeignet erscheint, der Drogenabhängigkeit wirksam zu begegnen. Hierfür kommen sowohl staatlich anerkannte als auch nicht staatlich anerkannte Einrichtungen in Betracht. Bei ihrer Entscheidung hat die Vollstreckungsbehörde einerseits der Offenheit des § 35 BtMG für unterschiedliche Therapiekonzepte Rechnung zu tragen, andererseits kann sie ungeeignete Einrichtungen oder Therapiemaßnahmen ablehnen. Hierfür ist eine umfassende Sachaufklärung erforderlich.
2. Der Sitz der Therapieeinrichtung im Ausland rechtfertigt die Ablehnung einer Zurückstellung nicht generell. Die Durchführung einer Therapie in einer im Ausland befindlichen Therapieeinrichtung kommt im Einzelfall in Betracht, wenn es sich um eine Einrichtung im (angrenzenden) europäischen Ausland handelt, wenn die betroffene Person Staatsangehörige dieses Staates ist, ihren Lebensmittelpunkt vor der Inhaftierung in diesem Land hatte und wenn sowohl der Therapieantritt als auch die Überwachung der Therapie durch eine Kooperationsvereinbarung mit der im Ausland befindlichen Therapieeinrichtung ausreichend gesichert erscheinen.Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

