Heute gibt es dann Pflichti-Entscheidungen. Allerdings kommt hier zunächst vpr dem laufenden Programm – so viel Entscheidungen zu den §§ 140 ff. StPO habe ich auch nicht – ein Erinnerungsposting, nämlich:
Ab heute ist die audiovisuelle Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung möglich. Diese Änderung/Erweiterung geht zurück auf das „Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz“ vom 12.07.2024, das am 16.07.2024 im BGBl. verkündet worden ist (vgl. BGBl. I. Nr. 234) (dazu mein Beitrag in StRR 8/2024, 11 ff.). Die meisten der durch das Gesetz vorgenommenen Gesetzesänderungen sind im Sommer 2024 in Kraft getreten. Bei einigen ist das Inkrafttreten jedoch hinaus geschoben worden. So für die Änderung des § 350 StPO. Diese tritt nach Art 50 Abs. 2 des Gesetzes erst 17.7.2025 in Kraft, a.
Ab heute können also nun Angeklagte, ihre gesetzlichen Vertretern, Verteidiger sowie die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft auf ihren jeweiligen Antrag hin durch die Nutzung von Videokonferenztechnik an der Revisionshauptverhandlung auch von einem anderen Ort aus teilnehmen. Das gleiche gilt für Nebenkläger, Nebenklageberechtigte sowie die Personen, die nach § 397 Abs. 2 Satz 3, § 404 Abs. 3 und § 406h Abs. 2 Satz 2 sowie § 429 Abs. 1 und § 444 Abs. 2 Satz 1 StPO von dem Termin zu benachrichtigen sind.


Nur der Richter… verzeihung, das Richtende 😉 muss also vor Ort sein, wenn dass bei der ein oder anderen Ego-Grösse mal nicht auf unliebe stösst (ok, ich gebe zu, die Wahrscheinlichkeit ist an BGH und OLG geringer als es dass bei einem AG wäre) 🙂