Unfallmanipulation mit sicherungsübereignetem Kfz, oder: Nachweis der Unfallmanipulation

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Und dann im zweiten Posting das LG Münster, Urt. v. 06.05.2024 – 11 O 1424/21. Es geht auch um Ersatz nach einem Verkehrsunfall. Hier haben wir es aber mit einer sog. Unfallmanipulation zu tun.

Die Klägerin mach einen Schadensersatzanspruch geltend. Sein geparkter PKW soll aufgrund eines unachtsamen Abbiegens durch den Beklagten zu 1) beschädigt worden sein soll. Der Beklagte zu 1) hatte ein solches Unfallgeschehen im Prozess bestätigt, während die weitere Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer bei dem langgezogenen Streifschaden am PKW des Klägers von einem abgesprochenen Unfallereignis ausgegangen ist. Bei der Überprüfung durch einen Gerichtssachverständigen stellte sich heraus, dass aus technischer Sicht erhebliche Bedenken zum Unfallhergang bestanden. Im Laufe des Prozesses hatte sich zudem noch herausgestellt, dass der Kfz auf der Klägerseite im Rahmen einer Finanzierung sicherungsübereignet worden war.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung, die umfangreiche Begründung des LG bitte ggf. selbst im verlinkten Volltext nachlesen:

    1. Es ist von einem abgesprochenen, absichtlich durch den Schädiger herbeigeführte Schadensereignis auszugehen, wenn bei einem Abbiegemanöver aus einer Grundstücksausfahrt im Rahmen einer Streifkollision bei geringer Geschwindigkeit und einem nicht plausiblen Unfallhergang ein lukrativ abzurechnender Seitenschaden beim Fahrzeug des Anspruchstellers hervorgerufen wird,
    2. Handelt es sich dabei um ein sicherungsübereignetes Fahrzeug im Rahmen einer Finanzierung, kann keine wirksame Einwilligung der Klägerin in eine Eigentumsverletzung des von ihr unterhaltenen Fahrzeuges bejaht werden.
    3. In einem solchen Fall verstößt aber die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs aus dem weiterhin fremden Recht der ehemaligen Sicherungseigentümerin gegen Treu und Glauben, da die Klägerin wegen einer Unfallmanipulation verpflichtet wäre, den ihr letztendlich zufließenden Betrag nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 826 BGB an die Beklagte zu 2) als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zurückzuerstatten.
    4. Der Manipulationseinwand der KFZ-Haftpflichtversicherung scheitert auch nicht an den Angaben einen „Unfallbeteiligten“, der ein reales Unfallereignis behauptet hat, da ein etwaiges Geständnis dieses „Unfallbeteiligten“ in der Konstellation, bei welcher die KfZ-Versicherung als Versicherer den Manipulationseinwand erhebt und als Nebenintervenient für den mitverklagten Fahrer auftritt, unbeachtlich ist.
    5. Zum Beweis einer Unfallmanipulation ist eine mathematisch lückenlose Gewissheit nicht erforderlich. Vielmehr ist der Beweis regelmäßig durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung typischer Umstände geführt, wenn diese in der Gesamtschau vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, der geschädigte Anspruchsteller habe den Unfall fingiert.

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