Und dann im letzten Posting – traditionsgemäß – einige Entscheidungen zur rückwirkenden Bestellung, und zwar:
Der Bestellung eines Pflichtverteidigers steht im Strafbefehlsverfahren nicht entgegen, dass ein Strafbefehl zum Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung bereits erlassen ist.
- LG München I, Beschl. v. 05.10.2022 – 19 Qs 26/22:
- AG Dresden, Beschl. v. 04.07.2024 – 272 Gs 3462/24:
1. Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist ausnahmsweise zulässig.
2. Auf Fälle einer Bestellung eines Pflichtverteididgers auf Antrag des Beschuldigten gem. § 140 Abs. 1 StPO ist Abs. 2 S. 3 des § 141 StPO nicht anwendbar.
- LG Chemnitz, Beschl. v. 04.06.2024 – 2 Qs 151/24:
- AG Leipzig, Beschl. v. 15.07.2024 – ER 13 282 Gs 30191/24:
Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zulässig, wenn der Antrag rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt worden, dann aber von der Staatsanwaltschaft erst verspätet dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt worden ist.