Archiv für den Monat: Juni 2024

Sonntagswitz, heute aus besonderem Anlass bei mir: Abitur-Witze

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So heute nehme ich dann mal einen eigenen „Gedenktag“ zum Anlass für die Tehmatik im Sonntagswitz. Gestern hat sich nämlich zum 55. mal der Tage gejährt, an dem ich in Münster am „Hittorf“ Abitur gemacht habe. Lang, lang ist es her. Aus dem Grund war ich gestern in Münster zum Klassentreffen. Ja, wir haben uns immer wieder getroffen, zunächst in einem Abstand von 5 Jahren, jetzt sind die Abstände etwas kürzer geworden. Man weiß ja nie. War ein schöne Abend, sich mal an die Anfänge zu erinnern. Noch geht es 🙂 .

Und aus dem Anlass dann hier Witze zum Abitur:

Mündliches Abitur in Physik. Der erste Schüler  kommt rein und wird von dem Prüfer gefragt: „Was ist schneller, das Licht oder der Schall?“

Antwort: „Der Schall natürlich!“

Prüfer: „Können Sie das begründen?“

Antwort: „Wenn ich meinen Fernseher einschalte, kommt zu erst der Ton und dann das Bild.“

Prüfer: „Durchgefallen.

Der nächste bitte.“ Der nächste Schüler kommt rein und bekommt die gleiche Frage gestellt.

Antwort: „Das Licht natürlich!“ Prüfer: (erleichtert über die Antwort) „Können Sie das auch begründen?“

Antwort: „Wenn ich mein Radio einschalte, dann leuchtet erst das Lämpchen und dann kommt der Ton.“

Prüfer: „RAUS! Durchgefallen! Rufen Sie den letzten Schüler rein!“

Zuvor holt sich der Lehrer eine Taschenlampe und eine Hupe. Vor dem Schüler macht er die Taschenlampe an und gleichzeitig hupt er.

Prüfer: „Was haben Sie zuerst wahrgenommen, das Licht oder den Schall?“

Schüler: „Das Licht natürlich.“

Prüfer: „Können Sie das auch begründen?“ Schüler: „Na klar! Die Augen sind doch weiter vorne als die Ohren.“


Eine Blondine läuft durch den Wald, als plötzlich nach einem grellen Blitz eine Fee vor ihr steht und sagt: „Heute ist dein Glückstag, mein Kind. Ich bin eine gute Fee und du hast einen Wunsch frei!“

Die Blondine überlegt und sagt: „Es herrscht so viel Krieg auf der Welt, ich wünsche mir, dass alle Menschen, schwarz oder weiß, Christen oder Mohammedaner, blonde oder schwarzhaarige Mädchen, dass all diese Leute in Frieden miteinander leben.“

Da breitet die Fee eine Weltkarte aus, deutet auf tausende Punkte, welche Kriegsgebiete in aller Welt markieren und sagt: „Weißt du, ich bin nur eine kleine Fee und kann nur kleinere Wünsche erfüllen. Dieser übersteigt meine Kräfte. Hast du keinen anderen Wunsch?“

Die Blondine überlegt wieder und sagt: „Ja, ich würde gerne das Abitur bestehen!“

Da legt die Fee die Stirn in Falten und entgegnet ihr: „Da wollen wir doch noch einmal lieber einen Blick auf die Landkarte werfen!“


Nach dem Abitur beginnt der Ernst des Lebens mit Fragen wie:

„Wo kriege ich nachmittags noch ein Frühstück?“


Ihr Kind ist ein Genie, denn

  • Ihr Kind hat das Abitur geschafft, ohne je auch nur einen Fruchtzwerg gegessen zu haben,

  • Ihr Kind mag es nicht, wenn man „Kleiner“ zu ihm sagt, es möchte „Professor Doktor Doktor Kleiner“ genannt werden.

  • Ihr Kind darf in der großen Pause bei den Lehrern sitzen,

  • Ihr Kind wird Vorsitzender der FDP und verschafft ihr die absolute Mehrheit.

Wochenspiegel für die 24. KW., das war Modellauto, DSGVO, Gehwegparken, Online-Sex, KCanG/EncroChat

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Und dann am Ende der 24. KW. hier der Wochenspiegel mit folgenden Beiträgen:

  1. BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch detailgetreue Nachbildung eines VW-Bullis als Modellauto sofern nicht mit der Marke des Herstellers geworben wird
  2. BGH: Ist nur das Organ einer juristischen Person Unterlassungsschuldner so können Ordnungsmittel nur gegen das Organ verhängt werden
  3. DSGVO-Pflichten bei Änderung beim Geschäftspartner

  4. Urteil stoppt Gehwegparken nicht

  5. Verhaltensregeln – die Rettung für Pay-or-Consent?

  6. LG Frankfurt a.M.: Online-Shop darf Lieferzeiten für Smartphones nicht hinter Mouseover-Hinweis verstecken

  7. Die Masche mit dem Online-Sex

  8. Bundesbeamte müssen selbst auf Verfall von Urlaubsansprüchen achten

  9. und aus meinem Blog: StPO I: Encrochat-/ANOM-/SkyECC-Daten und KCanG, oder: OLG Stuttgart/LG Saarbrücken ggf. unverwertbar

Angenommen: Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, oder: Weisungen der StA/höhere Streitwerte geplant

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Und im zweiten „Bericht aus Berlin-Posting“ weise ich dann auf folgende Änderungen und Vorhaben hin, und zwar:

Zunächst:  Der Bundestag hat am 06.06.2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts (20/9471, 20/10015, 20/10131 Nr. 1.21) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/11661) angenommen.

In das Gesetz aufgenommen wurden weitere Tatbestände der sexualisierten Gewalt. Dazu gehören der Vorlage zufolge unter anderem die Tatbestandsalternativen des „sexuellen Übergriffes“, der „sexuellen Sklaverei“, des „Gefangenhaltens eines unter Zwang geschwängerten Menschen“ sowie des „erzwungenen Schwangerschaftsabbruchs“. Mit der Anpassung wird laut Entwurf auch auf bereits vorgenommene Änderungen im Strafgesetzbuch reagiert.

Die erweiterten Tatbestandsalternativen kommen sowohl beim Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des VStGB) als auch beim Tatbestand des Kriegsverbrechens gegen Personen (§ 8 VStGB) zum Tragen. Zudem wird „die sexuelle Orientierung als unzulässiger Grund für die Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft durch Entziehung oder wesentliche Einschränkung grundlegender Menschenrechte“ aufgenommen.

Und dann sind folgende Vorhaben interessant:

  • Es gibt einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Transparenz von Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft. Der geht zurück auf das EuGH, Urt. v. 27.05.2019, verbundene Rechtssachen C-508/18 und C-82/19). In dem hatte der EuGH, im Zusammenhang mit der Rolle der deutschen Staatsanwaltschaft als ausstellende Justizbehörde eines Europäischen Haftbefehls festgestellt, dass diese die Gewähr für unabhängiges Handeln unter anderem deshalb nicht biete, weil im GVG nicht näher geregelt sei, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form das Weisungsrecht ausgeübt werden könne. Mit dem Gesetzentwurf soll den Kritikpunkten begegnet und das  Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft ausdrücklich geregelt werden.
  • Und dann noch die Anhebung des Grenzstreitwertes beim Amtsgericht. Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht dazu vor, dass der in § 23 GVG vorgesehene Zuständigkeitsstreitwert der AG von bisher 5.000 EUR auf nunmehr 8.000 EUR angehoben wird. Daneben soll durch eine streitwertunabhängige Zuweisung bestimmter Sachgebiete an die AG und die LG die Spezialisierung der Justiz gefördert und eine effiziente Verfahrensführung unterstützt werden. So sollen bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten streitwertunabhängig den AG zugewiesen werden. Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, Vergabesachen sowie Veröffentlichungsstreitigkeiten sollen hingegen streitwertunabhängig den LG zugewiesen werden, um so eine weitergehende Spezialisierung zu erreichen.

 

Grenzwert von 3,5 ng/ml für Drogenfahrt beschlossen, oder: Änderungen im StVG kommen

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Und heute dann ein Bericht aus Berlin 🙂 .

Zunächst auch hier die Mitteilung über die Änderungen im StVG, die durch das KCanG erforderlich geworden sind. U.a. also Einführung eines gesetzlichen Grenzwertes bei der Drogenfahrt.

Da hat der Bundestag am vergangenen Donnerstag – 06.06.2024 – Nägel mit Köpfen gemacht und die Änderungen und weitere beschlossen.

Ich mache es mir dann mal einfach und stelle hier dann den Text ein, den man auch auf der HP des Bundestages nachlesen kann, und zwar:

„Bundestag beschließt Cannabis-Grenzwert im Straßenverkehr

Nur wenige Wochen nach der Verabschiedung des Konsumcannabisgesetzes hat der Bundestag die Regelung nachjustiert. Dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP „zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes“ (20/11366) stimmten am Donnerstag, 6. Juni 2024, die Koalitionsfraktionen zu. Die Unionsfraktion, die AfD und die Gruppe Die Linke lehnten ihn ab. Zur Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses (20/11662) vor. Ein Entschließungsantrag der Gruppe Die Linke (20/11665) zum Gesetzentwurf wurde abgelehnt, ihm stimmten nur die Antragsteller zu.

Angenommen wurde der Koalitionsentwurf eines Gesetzes „zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ (20/11370), mit dem ein Cannabis-Grenzwert im Straßenverkehr festgeschrieben wird. Dem Gesetzentwurf stimmten die Koalitionsfraktionen zu, die Unionsfraktion und die AfD-Fraktion lehnten ihn bei Enthaltung der Gruppe Die Linke ab.

Abgelehnt wurde ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion mit dem Titel „Für die Vision Zero und gegen die Erhöhung des Cannabis-Grenzwertes im Straßenverkehr“ (20/11143). Die Koalitionsfraktionen lehnten ihn ab, die Unionsfraktion und die AfD stimmten ihm zu, die Gruppe Die Linke enthielt sich. Zu beiden Vorlagen hatte der Verkehrsausschuss eine Beschlussempfehlung (20/11666) abgegeben.

Hintergrund der Nachjustierung ist die Protokollerklärung, die die Bundesregierung im Rahmen der Sitzung des Bundesrates am 22. März 2024 zum Cannabisgesetz abgegeben hat. Die Veränderungen sollen den Bedenken und Wünschen der Länder Rechnung tragen, heißt es. So soll die im Konsumcannabisgesetz vorgesehene Evaluation erweitert und die Kontrolle von Anbauvereinigungen durch die Länder flexibilisiert werden.

Außerdem erhalten die Länder Handlungsspielraum beim Umgang mit Großanbauflächen. Darüber hinaus ist die Entwicklung eines Weiterbildungsangebotes durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für Suchtpräventionsfachkräfte der Länder und Kommunen vorgesehen.

Der Gesundheitsausschuss hatte den Gesetzentwurf am 5. Juni gegen das Votum der Opposition in geänderter Fassung angenommen. Der Entwurf wurde einem Punkt geändert. Das Verbot der Bündelung verschiedener Tätigkeiten bei Angestellten in Anbauvereinigungen wurde gestrichen. Demnach dürfen die Cannabisclubs bezahlte Beschäftigte mit verschiedenen Tätigkeiten beauftragen, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind. Das soll den Organisationsaufwand geringer halten.

Der Gesundheitsausschuss hat den Entwurf zu Konsumcannabisgesetz und Medizinal-Cannabisgesetz in den Beratungen noch an einem Punkt geändert. Das Verbot der Bündelung verschiedener Tätigkeiten bei Angestellten in Anbauvereinigungen wurde gestrichen.
Demnach dürfen die Cannabisclubs bezahlte Beschäftigte mit verschiedenen Tätigkeiten beauftragen, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind. Das soll den Organisationsaufwand geringer halten.
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Durch die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes wird ein THC-Grenzwert im Straßenverkehr sowie ein Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten eingeführt.

Der Grenzwert liegt der Neuregelung zufolge künftig bei 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum. Bei erstmaliger Überschreitung droht eine Strafzahlung von 500 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot.

Die Unionsfraktion spricht sich in ihrem abgelehnten Antrag gegen die Erhöhung des Cannabis-Grenzwertes im Straßenverkehr aus. Die Abgeordneten verweisen auf das „erhebliche Gefahrenpotenzial“, das vom Cannabiskonsum für die aktive Teilnahme im Straßenverkehr ausgehe. Die Anhebung des Cannabis-Grenzwertes von 1,0 Nanogramm pro Milliliter auf 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum stelle das individuelle Mobilitätsbedürfnis der Cannabiskonsumenten über den Allgemeinschutz der Verkehrsteilnehmer, wird kritisiert.
Im Sinne der „Vision Zero“ müsse daher auf die Anhebung des Grenzwerts für Cannabis verzichtet werden. Die Bundesregierung sollte aufgefordert werden, „ein generelles Fahrverbot für Cannabiskonsumenten auszusprechen, wie es mit dem THC-Grenzwert von 1,0 Nanogramm pro Milliliter in der Rechtsprechung bereits besteht“.

Beschlossen worden ist außerdem, dass Mischkonsum – also Cannabis und Alkohol – unzulässig ist. Zudem gilt für Fahranfänger (§ 24v StVG) ein absolutes Cannabisverbot.

Ich komme auf die sich ergebenden Fragen zurück.

Ich habe da mal eine Frage: Akte verloren gegangen, und was ist mit meinen Gebühren?

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Und dann zum Schluss des Tages die Gebührenfrage:

Werter Herr Kollege,

eine – vielleicht etwas absurde – Gebührenfrage: Ich habe vor einiger Zeit bei einem nordrhein-westfälischen Gericht die mir zustehenden Pflichtverteidigergebühren in ordentlicher Höhe abgerechnet. Nunmehr – nach dreifacher Mahnung – teilt man mir mit, dass die Akte „unauffindbar“ sei (was ich schon insoweit spannend finde, als dass gegen meinen Mandant in diesem Verfahren eine nicht bewährungsfähige Freiheitsstrafe vollstreckt wurde). Ich solle die Akte bitte erneut zusammenstellen (was mir weniger Probleme als üblich bereitet) und diese übermitteln.

Ich habe mitgeteilt, dass ich hierfür gegen Kostenübernahme gerne bereit sei. Die Antwort: Wenn ich meine Gebühren haben wolle, solle ich die Akte übermitteln, Kosten würden nicht erstattet.

Meine Fragen:

1. Wer trägt die Beweislast in solchen Fällen, dass die Ansprüche entstanden sind (sprich: wär ich der Depp, wenn die Akte bei mir schon gelöscht worden wäre)?
2. Kann ich die Gebühren dafür ggf. doch in Rechnung stellen?
3. Wenn ich die Akte nun digital per beA übermittele: gibt es DAFÜR einen Gebührentatbestand? „