Archiv für den Monat: September 2023

Sonntagswitz, wegen des „Freundesjahrestreffens“ zu Freunden

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Wenn dieser vorbereitete Beitrag online geht, bin ich – hoffentlich liebe DB – schon (fast) wieder zu Hause nach einem – hoffentlich wieder – schönen Wochenende mit Kolleg*Innen in Erfurt. Das Treffen – wir kennen uns alle aus Fortbildungen, Fa-Kursen und über FB – ist fast schon Tradition (wann wird etwas Tradition?). Jedenfalls nehme ich dieses Treffen mit befreundeten Rechtsanwält*Innen und Verteidiger*Innen zum Anlass für Sonntagswitze über Freunde:

Ich hab mir einen Bumerang gekauft.

Für ein Frisbee braucht man Freunde.


Treffen sich zwei Freunde.

„Mir geht es heute so beschissen!“

„Du kannst ja in den Streichelzoo gehen. So etwas beruhigt normalerweise.“

Nach ein paar Stunden treffen sie sich wieder.

„Und, geht es dir wieder besser?“

„Nein …“

„Warum das denn?“

„Im Streichelzoo wollte mich keiner streicheln …“


Uwei Freunde treffen sich:

A: „Na, wie gehts dir denn?“

B: „Schlecht, meine Firma ist gerade in Konkurs gegangen.“

A: „Ähh, und sonst?“

B: „Na ja, meine Frau ist mit meinem besten Freund abgehauen.“

A: „Ahh ja, und abgesehen davon?“

B: „Mein jüngster wurde von einem Auto überfahren.“

A: „Das tut mir wirklich leid. Und sonst?“

B: „Mein Haus ist abgebrannt.“

A: „Sag mal, dass ist ja nicht zu glauben. Gibt es in deinem Leben nichts Positives?“

B: „Oh ja, mein Corona-Test.“


Das Motto des Jagdvereins:

Lernen Sie schießen und treffen Sie neue Freunde.

Wochenspiegel für die 35. KW., das war Aiwanger, KI, Beweismittelkauf, Linnemann und „Hurensöhne“

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Am Ende der 35. KW. dann der wöchentliche Spiegel zu Beiträgen aus anderen Blogs. Da sind dann heute folgende Hinweise:

  1. KI-Verordnung – Hochrisiko-KI-Systeme als regulatorischer Schwerpunkt

  2. 96-Jährige US-Richterin soll gegen ihren Willen in den Ruhestand geschickt werden

  3. Der Richter rät: Am Flughafen bitte vordrängeln

  4. Verteidiger müssen keine Beweismittel kaufen: Token-Datei muss bei PoliScan-Messungen herausgegeben werden!
  5. VG Minden: Pressevertreter darf auch über Gerichtsverfahren gegen sich selbst berichten

  6. Reiserecht: Karibik-Kreuzfahrt mit Blasmusik?

  7. Alle Verfahren gegen Till Lindemann werden eingestellt

  8. Die SZ und die Causa Aiwanger

  9. OLG Köln: Berufung muss nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV zwingend als PDF-Datei an das Gericht übermittelt werden
  10. und aus meinem Blog: Beleidigung I: „Hurensöhne“ nach Polizeikontrolle, oder: Strafloses Selbstgespräch?

Vereinsrecht I: PKH für den eingetragenen Verein?, oder: Darlegung der Bedürftigkeit

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Und heute im „Kessel Buntes“ dann mal kein Straf- oder Verkehrsrecht, sondern „Vereinsrecht“. Damit habe ich ja über mein Buch „Vereinsrecht Leitfaden für Vereine und Mitglieder“, das es inzwischen schon in der 11. Auflage gibt auch zu tun. Näheres hier.

In dem Zusammenhang stelle ich heute zunächst einen Beschluss des OVG Hamburg zur Prozesskostenhilfe vor, und zwar den OVG Hamburg, Beschl. v. 06.07.2023. 3 So 38/23.

Ein eingetragener Verein hatte PKH beantragt. Die ist abgelehnt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Vereins hatte keinen Erfolg:

1. Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Das ist hier der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, dass er als eingetragener Verein und damit als juristische Person nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO über seine (eigene) Bedürftigkeit hinaus auch hätte darlegen müssen, dass die Kosten der Prozessführung von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht aufgebracht werden können und dass die Unterlassung der von ihm beabsichtigten Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. An beidem fehle es. Damit hat es – ungeachtet dessen, ob sich die Entscheidung als richtig oder falsch erweist – ausschließlich auf den für den Beschwerdeausschluss maßgeblichen Bezugspunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe abgehoben.

§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erweitert den Kreis der Prozesskostenhilfeberechtigten über die in § 114 ZPO (nur) angesprochenen natürlichen Personen (vgl. Schultzky, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 114 Rn. 2) hinaus auf juristische Personen und parteifähige Vereinigungen. Allerdings macht die Vorschrift die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insofern von strengeren Voraussetzungen als § 114 Satz 1 ZPO abhängig, als sie verlangt, dass die Kosten weder von der juristischen Person oder parteifähigen Vereinigung noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Diese Erfordernisse tragen den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und parteifähigen Vereinigungen Rechnung, die nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung haben, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen, und sollen Vorsorge dagegen treffen, dass mittellose Verbände eigene wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.11.2021, II ZR 224/20, ZInsO 2022, 143, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, 19 W 14/22, juris Rn. 13; jew. m. w. Nachw.). Mit Blick auf die drei verschiedenen Voraussetzungen, von denen das Prozesskostenhilferecht den Erhalt von Prozesskostenhilfe abhängig macht, nämlich den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, den hinreichenden Erfolgsaussichten und der fehlenden Mutwilligkeit (vgl. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Satz 1 und 2 ZPO), sind die Erfordernisse des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO systematisch den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zuzuordnen. Das gilt nicht nur für die Entscheidung darüber, ob jemand am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligter ist und die Kosten aufbringen kann (vgl. dazu bereits OVG Weimar, Beschl. v. 17.12.2015, 3 ZO 682/15, juris Rn. 3), sondern ebenso für die Entscheidung darüber, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 9.11.2021, a.a.O., juris Rn. 4 ff.). Der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO greift daher bei einer ausschließlich auf die Merkmale des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO gestützten Versagung der Prozesskostenhilfe umfassend ein.

Die Gesetzesmaterialien zur Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit im Verfahren der Prozesskostenhilfe unterstützen diese Auffassung. Denn in der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des § 146 Abs. 2 VwGO n.F. (in Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl. I S. 3533, 3538]) heißt es: „Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann mit der Beschwerde nur noch angefochten werden, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden. Hat das Gericht hingegen die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, ist die Beschwerde gegen diese Entscheidung nicht statthaft.“ (BT-Drs. 17/11472 S. 48 f.). Zwar erscheint diese Begründung insoweit zu kurz gegriffen, als sie ausblendet, dass neben der Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen und der hinreichenden Erfolgsaussichten auch die Fallgestaltung der mutwilligen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung die Ablehnung der Prozesskostenhilfe rechtfertigt. Dies erlaubt aber nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe darüber hinaus auch noch in anderen Konstellationen weiter die Beschwerde ermöglichen wollen.

Schließlich ist der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO hier auch nicht etwa deshalb unanwendbar, weil der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts die nachträgliche Aufhebung bereits bewilligter Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 1 ZPO zum Gegenstand hätte (vgl. zu dieser Fallgestaltung OVG Hamburg, Beschl. v. 30.6.2021, 6 So 19/21, NordÖR 2022, 47, juris Rn. 2 ff.). Entgegen der Auffassung des Klägers kann das gerichtliche Schreiben vom 30. August 2022 nicht als vorherige Bewilligung von Prozesskostenhilfe verstanden werden. Es enthält lediglich die an den Kläger gerichtete Mitteilung, dass die Rechnung zum Kassenzeichen 2622311018674 aufgrund seines Antrags auf Prozesskostenhilfe auf 0,00 Euro gesetzt worden sei, d.h. mit anderen Worten die schlichte Stornierung der angeforderten Verfahrensgebühr. Im Übrigen ergehen Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe durch Beschluss (§ 166 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aufgrund der Notwendigkeit, im Beschluss eine klare Regelung über den Bewilligungsumfang und die Pflicht zur Ratenzahlung zu treffen, ist eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch schlüssiges Verhalten ausgeschlossen (vgl. Schultzky, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 127 Rn. 19).“

Ich habe da mal eine Frage: Lohnt hier die Beschwerde wegen der fehlenden Kostenentscheidung?

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Und dann die Frage zum Tagesschluss am Gebührenfreitag. Ganz frisch aus einer meiner FB-Gruppen, zum Glück, denn mein Ordner war leer. Hier dann:

„Guten Morgen,

1.) Heranwachsender wird im Strafbefehlsverfahren zu einer Geldstrafe und Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Diese Entscheidung wird später nach § 31 JGG einbezogen in eine Entscheidung, mit der der Angeklagte zu einer Jugendstrafe mit Strafaussetzung verurteilt wurde. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten wurde abgesehen.

2.) StA mahnt Zahlung von Geldstrafe und Verfahrenskosten aus dem Strafbefehl an. Ich weise die StA auf die Einbeziehung hin.

3.) In einem weiteren Schreiben mahnt die StA nur noch die Zahlung der Verfahrenskosten an und droht mit Zwangsmaßnahmen. Gleichzeitiger Hinweis der StA, dass die Geldstrafe durch die Einziehung entfallen ist.

4.) Antrag von mir an das AG nach § 458 StPO auf Einstellung der Zwangsvollstreckung. AG erlässt Beschluss, mit dem die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird. Keine Kostenentscheidung.

5.) FRAGE: Lohnt die sofortige Beschwerde, weil die Auferlegung der Kosten unterlassen wurde? Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung fällt nicht unmittelbar unter § 464 Abs. 1 StPO, wonach eine Kostenentscheidung getroffen werden muss, aber in anderen Verfahren werden §§ 464 ff. StPO ja – gerade zum Nachteil des Beschwerdeführers – analog angewendet.

Oder bin ich hier auf dem Holzweg?“