Archiv für den Monat: September 2023

Sonntagswitz, wegen meines Berlinbesuchs heute mal über Berliner und so

© Teamarbeit – Fotolia.com

Ich war ein paar Tage in Berlin. Daher bieten sich heute „Berlin-Witze“ an, und zwar.

Und am 8. Tag erschuf Gott die Dialekte. Alle Völker waren glücklich.

Nur für den Berliner war kein Dialekt übrig.

Da wurde der Berliner ganz traurig und sagte: „Jetzt habe ich gar keinen Dialekt bekommen?“.

Da sagte Gott: „Macht nüscht meen Kleener, quatschte halt wie icke hier!“


Ein Berliner fragt am Münchner Hauptbahnhof einen Einheimischen nach dem Weg,
und das natürlich mit Berliner Schnauze:

„He Sie! Wo jeht et denn hier zum Marienplatz?“

Der Münchner: „Wenns´d mi anständig frogst, dann sog i´s da vielleicht!“

Der Berliner: „Nee, denn valoof ick ma lieber!“


Ein Kölner und ein Berliner wetten, wer am besten lügen kann. Wetteinsatz sind 5 EUR.

Der Kölner: „`Neulich bin ich von der Spitze des Kölner Doms aus wie ein Vogel über Köln geflogen.“.

Wortlos steckt der Berliner beide Fünf-Euro-Scheine ein.

„Was denn“, ruft der Kölner, „du hast doch noch gar nicht gelogen.“

Darauf der Berliner: `“Ick hab dir fliejen sehn.“


In Berlin sitzt jemand in einer öffentlichen Toilette und singt:

„Et jeht allet vorüba, et jeht allet vorbei.“

Brüllt einer von draußen:

„Denn setz dir jefällichst richtig druff!“

Wochenspiegel für die 36. KW., das war beA, KI, Benzin, intime Privatvideos und EncroChat

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Und dann hier der Wochenspiegel für die ablaufende 36. KW mit folgenden Hinweisen:

  1. Neue Generation: beA-Mitarbeiterkarten werden ausgetauscht

  2. LG Düsseldorf: 120.000,- EUR Schadensersatz für Veröffentlichung intimer Privat-Videos

  3. Kein Empfang: Mobilfunkkunde holt sich 2.800 Euro Schadensersatz

  4. Hausverbot gegen Betriebsratsvorsitzenden rechtswidrig

  5. Unzulässige Videoüberwachung im Unternehmen

  6. Haftung einer Tankstelle bei falschem Kraftstoff

  7. Künstliche Intelligenz – Was Arbeitgeber beachten müssen

  8. LG München I: Kein Rückzahlungsanspruch bei erfolgloser Partnervermittlung

  9. OLG Schleswig-Holstein: Herabsetzung des Streitwerts auf 1.000 EURO wenn Kleinstgewerbetreibender Fruchtaufstrich fälschlicherweise als Marmelade bezeichnet
  10. und aus meinem Blog: News: Unzulässige Verfassungsbeschwerde zu Encro, oder: (Mal wieder) Nichts Neues vom BVerfG

Haushaltsführungsschaden im „Bagatellbereich“, oder: Erstattungsfähigkeit

Bild von Steve Buissinne auf Pixabay

Und dann am Samstagnachmittag das OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.04.2023 – 3 U 7/23 – zur Erstattungsfähigkeit eines Haushaltsführungsschaden im „Bagatellbereich“

Gestritten worden ist in dem Verfahren u.a. über den Umfang und die Erstattungsfähigkeit eines Haushaltsführungsschadens der Klägerin nach einem Verkehrsunfall mit einer grundsätzlichen Eintrittspflicht der Beklagtene. Bei dem Unfallereignis hatte die Klägerin eine Wirbelsäulenverletzung erlitten, bei der der vom Gericht eingeschaltete Sachverständige eine dauerhafte haushaltsspezifische MdE von 15% bejaht hat. Dabei hat der Sachverständige auch berücksichtigt, dass bei der Geschädigten unfallunabhängige Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule bestanden haben, die nach seiner Auffassung stärker als die Unfallfolgen die Fähigkeit beeinträchtigen, sich nach vorne zu beugen – dessen ungeachtet sind auch weitere Einschränkungen alleine dem Unfallereignis zugeordnet worden. Die verbleibenden Funktionseinschränkungen haben sich dabei aus einem komplexen Zusammenwirken verschiedener Unfallfolgen im Bereich der Wirbelsäule ergeben, wobei es im Wesentlichen um unfallbedingt bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich der oberen Lendenwirbelsäule geht und Beeinträchtigungen beim Strecken, beim längeren Bücken und bei Drehbewegungen, wenn auch in einem überschaubaren Umfang als Dauerschaden bestehen.

Das OLG Saarbrücken ist von einem erstattungsfähigen Haushaltsführungsschaden als Dauerschaden ausgegangen. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf das umfangreich begründete Urteil. Hier „gibt“ es nur die Leitsätze, und zwar:

    1. Bei der Berechnung eines Haushaltsführungsschadens ist nicht auf die allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern eine haushaltsspezifische Einschränkung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.
    2. Liegt diese Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit zwischen 10% und 20%, kann die Verpflichtung des Geschädigten zu einer möglichen Zurückstellung und Umorganisation im Einzelfall zur Versagung des Haushaltsführungsschadens unter Beachtung einer Geringfügigkeitsgrenze führen.
    3. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn eine haushaltsspezifische MDE von 15% verbleibt, die verletzte Person im Wesentlichen den Haushalt unter den Ehegatten alleine geführt hat und ein Tausch mit dem bisher vom Ehepartner durchgeführten „schwereren Haushaltsarbeiten“ nicht in Frage kommt.
    4. Ein Nettostundenlohn für eine Ersatzkraft in Höhe von 10,00 EUR ist im Rahmen des § 287 ZPO für eine Ersatzkraft im Haushalt anzusetzen.
    5. Bei einem solchen Dauerschaden ist der Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens bis zum 75. Lebensjahr zu befristen.

 

Selbstvertretung des Rechtsanwalts nach Unfall, oder: Eigene Kosten des geschädigten Rechtsanwalts

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann noch einmal etwas zur Selbstvertretung des Rechtsanwalts bei Abwicklung eines Verkehrsunfalls. Dazu hat das AG Bamberg im AG Bamberg, Urt. v. 10.08.2023 – 101 C 267/23hat noch einmal Stellung genommen. Folgender Sachverhalt:

Am 23.12.2023 wurde der Pkw des Klägers, der von Beruf Rechtsanwalt ist, auf dem Parkplatz einer Gastwirtschaft beschädigt. Der Unfallhergang und die Haftungsquote der beklagten Versicherung von 100 % sind zwischen den Parteien unstreitig.

Mit Schreiben vom 07.01.2023 verlangte der Kläger auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens Schadensersatz in Höhe von insgesamt rund 6.000 EUR. Zudem verlangte er die Erstattung (seiner) außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt rund 600 EUR. Die beklagte Versicherung zahlte u.a. die Rechtsanwaltskosten nicht. Diese sind, nachdem die Beklagte den restlichen Schadensersatz gezahlt und der Rechtsstreit insoweit vom Kläger für erledigt erklärt worden ist, noch im Streit. Die Klage hatte Erfolg:

„Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 507,00 € zzgl. einer Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 € aus §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 WG und 823 Abs. 1, 249 BGB.

Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war vorliegend nach der Überzeugung des Gerichts aus Sicht des Geschädigten bei Beauftragung/erstmaligem Tätigwerden zunächst erforderlich und zweckmäßig. Bei Verkehrsunfällen mit zwei beteiligten Fahrzeugen liegt in der Regel kein derart einfach gelagerter Sachverhalt vor, dass dem Geschädigten zugemutet werden kann, die Schadensregulierung ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen, da diese regelmäßig bezüglich der Haftung der Höhe nach besondere Schwierigkeiten birgt (Grüneberg in Grüneberg, BGB, 82. Auflage 2023, § 249 Rn. 57). Lediglich dann, wenn ein Schadensfall vorliegt, der hinsichtlich der Haftung dem Grunde und der Höhe nach derart klar ist, dass kein Anlass zum Zweifel an der Erstattungspflicht des Schädigers besteht, wäre eine Ersatzfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu verneinen (BGH, Urteil vom 08,11.1994, Az. VI ZR 3/94). Ein derartiger Sachverhalt ist vorliegend nicht gegeben. Die nach diesen Grundsätzen bestehende Ersatzpflicht entfällt auch nicht, weil der Kläger selbst als Rechtsanwalt tätig wurde (Grüne-berg in Grüneberg, BGB, 82, Auflage 2023, § 249 Rn. 57), soweit ein rechtsunkundiger Geschädigter die Einschaltung eines Anwalts als erforderlich ansehen durfte. Dem Kläger war es insbesondere auch nicht zuzumuten seine besonderen beruflichen Fähigkeiten in den Dienst des Schädigers zu stellen.“

Ich habe da mal eine Frage: Wer ist durch die Beiordnung beschwert?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann am Nachmittag noch die Gebührenfrage, und zwar:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

Vielleicht können Sie mir netterweise folgende Frage beantworten:

Ich sitze mit einem Kollegen in einem größeren Verfahren. Ich war zeitweise im Urlaub und nicht anwesend. In dieser Zeit hatte der Kollege eine andere Sache parallel, so dass wir eine Kollegin fragten. Diese sollte sich dann für mich als urlaubsabwesenden beiordnen lassen. Jetzt hat der Vorsitzende aber gemeint, dass er die Kollegin nur für den an diesem Tag teilweise anwesenden Kollegen beiordnet und hat dies auch so gemacht. Jetzt meine Frage: wer ist da beschwert und kann man sich da überhaupt gegen den Beschluss wenden?

Vielen Dank im Voraus.“