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Und dann noch einmal etwas zur Selbstvertretung des Rechtsanwalts bei Abwicklung eines Verkehrsunfalls. Dazu hat das AG Bamberg im AG Bamberg, Urt. v. 10.08.2023 – 101 C 267/23 – hat noch einmal Stellung genommen. Folgender Sachverhalt:
Am 23.12.2023 wurde der Pkw des Klägers, der von Beruf Rechtsanwalt ist, auf dem Parkplatz einer Gastwirtschaft beschädigt. Der Unfallhergang und die Haftungsquote der beklagten Versicherung von 100 % sind zwischen den Parteien unstreitig.
Mit Schreiben vom 07.01.2023 verlangte der Kläger auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens Schadensersatz in Höhe von insgesamt rund 6.000 EUR. Zudem verlangte er die Erstattung (seiner) außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt rund 600 EUR. Die beklagte Versicherung zahlte u.a. die Rechtsanwaltskosten nicht. Diese sind, nachdem die Beklagte den restlichen Schadensersatz gezahlt und der Rechtsstreit insoweit vom Kläger für erledigt erklärt worden ist, noch im Streit. Die Klage hatte Erfolg:
„Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 507,00 € zzgl. einer Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 € aus §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 WG und 823 Abs. 1, 249 BGB.
Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war vorliegend nach der Überzeugung des Gerichts aus Sicht des Geschädigten bei Beauftragung/erstmaligem Tätigwerden zunächst erforderlich und zweckmäßig. Bei Verkehrsunfällen mit zwei beteiligten Fahrzeugen liegt in der Regel kein derart einfach gelagerter Sachverhalt vor, dass dem Geschädigten zugemutet werden kann, die Schadensregulierung ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen, da diese regelmäßig bezüglich der Haftung der Höhe nach besondere Schwierigkeiten birgt (Grüneberg in Grüneberg, BGB, 82. Auflage 2023, § 249 Rn. 57). Lediglich dann, wenn ein Schadensfall vorliegt, der hinsichtlich der Haftung dem Grunde und der Höhe nach derart klar ist, dass kein Anlass zum Zweifel an der Erstattungspflicht des Schädigers besteht, wäre eine Ersatzfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu verneinen (BGH, Urteil vom 08,11.1994, Az. VI ZR 3/94). Ein derartiger Sachverhalt ist vorliegend nicht gegeben. Die nach diesen Grundsätzen bestehende Ersatzpflicht entfällt auch nicht, weil der Kläger selbst als Rechtsanwalt tätig wurde (Grüne-berg in Grüneberg, BGB, 82, Auflage 2023, § 249 Rn. 57), soweit ein rechtsunkundiger Geschädigter die Einschaltung eines Anwalts als erforderlich ansehen durfte. Dem Kläger war es insbesondere auch nicht zuzumuten seine besonderen beruflichen Fähigkeiten in den Dienst des Schädigers zu stellen.“