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Selbstvertretung des Rechtsanwalts nach Unfall, oder: Eigene Kosten des geschädigten Rechtsanwalts

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Und dann noch einmal etwas zur Selbstvertretung des Rechtsanwalts bei Abwicklung eines Verkehrsunfalls. Dazu hat das AG Bamberg im AG Bamberg, Urt. v. 10.08.2023 – 101 C 267/23hat noch einmal Stellung genommen. Folgender Sachverhalt:

Am 23.12.2023 wurde der Pkw des Klägers, der von Beruf Rechtsanwalt ist, auf dem Parkplatz einer Gastwirtschaft beschädigt. Der Unfallhergang und die Haftungsquote der beklagten Versicherung von 100 % sind zwischen den Parteien unstreitig.

Mit Schreiben vom 07.01.2023 verlangte der Kläger auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens Schadensersatz in Höhe von insgesamt rund 6.000 EUR. Zudem verlangte er die Erstattung (seiner) außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt rund 600 EUR. Die beklagte Versicherung zahlte u.a. die Rechtsanwaltskosten nicht. Diese sind, nachdem die Beklagte den restlichen Schadensersatz gezahlt und der Rechtsstreit insoweit vom Kläger für erledigt erklärt worden ist, noch im Streit. Die Klage hatte Erfolg:

„Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 507,00 € zzgl. einer Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 € aus §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 WG und 823 Abs. 1, 249 BGB.

Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war vorliegend nach der Überzeugung des Gerichts aus Sicht des Geschädigten bei Beauftragung/erstmaligem Tätigwerden zunächst erforderlich und zweckmäßig. Bei Verkehrsunfällen mit zwei beteiligten Fahrzeugen liegt in der Regel kein derart einfach gelagerter Sachverhalt vor, dass dem Geschädigten zugemutet werden kann, die Schadensregulierung ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen, da diese regelmäßig bezüglich der Haftung der Höhe nach besondere Schwierigkeiten birgt (Grüneberg in Grüneberg, BGB, 82. Auflage 2023, § 249 Rn. 57). Lediglich dann, wenn ein Schadensfall vorliegt, der hinsichtlich der Haftung dem Grunde und der Höhe nach derart klar ist, dass kein Anlass zum Zweifel an der Erstattungspflicht des Schädigers besteht, wäre eine Ersatzfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu verneinen (BGH, Urteil vom 08,11.1994, Az. VI ZR 3/94). Ein derartiger Sachverhalt ist vorliegend nicht gegeben. Die nach diesen Grundsätzen bestehende Ersatzpflicht entfällt auch nicht, weil der Kläger selbst als Rechtsanwalt tätig wurde (Grüne-berg in Grüneberg, BGB, 82, Auflage 2023, § 249 Rn. 57), soweit ein rechtsunkundiger Geschädigter die Einschaltung eines Anwalts als erforderlich ansehen durfte. Dem Kläger war es insbesondere auch nicht zuzumuten seine besonderen beruflichen Fähigkeiten in den Dienst des Schädigers zu stellen.“

Ersatz von Anwaltskosten des „Selbstvertreters“, oder:; Nicht in einem einfach gelagerten Fall

Den Anfang im „Kessel Buntes“ macht dann heute das AG Siegburg, Urt. v. 25.06.2018 – 103 C 119/17. Es behandelt noch einmal die Problematik des Ersatzes von Anwaltskosten, wenn der Geschädigte selbst Rechtsanwalt ist und er sich selbst vertritt. Das AG hat den Ersatz abgelehtn. Begründung: Es hat sich nur um einen einfach gelagerten Fall gehandelt:

„Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. §§ 7 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG.

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts gehörte in diesem Fall nicht zu den erforderlichen Kosten der Schadenswiederherstellung. Zwar gehören die Kosten der Rechtsverfolgung bei einer Schädigung regelmäßig zu den zu ersetzenden Herstellungskosten. Ein Schädiger hat jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis verursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH NJW 2006, 1065; BGH NJW-RR 2007, 856 m.w.N.). Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so ist es im Allgemeinen aus der Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Vielmehr ist der Geschädigte in derart einfach gelagerten Fällen grundsätzlich gehalten, den Schaden zunächst selbst geltend zu machen. Die sofortige Einschaltung eines Anwalts kann sich nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden. Die sofortige Einschaltung eines Anwalts auch aus der Sicht des Geschädigten ist dann als nicht erforderlich anzusehen, wenn er selbst über eigene Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Abwicklung des konkreten Schadensfalls verfügt. Dieses Wissen hat er besonders in den oben beschriebenen, einfach gelagerten, aus seiner Sicht zweifelsfreien Fällen bei der erstmaligen Geltendmachung des Schadens einzusetzen (vgl. eingehend BGH NJW-RR 2007, 856 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen war die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für die Abwicklung des Verkehrsunfalls nicht erforderlich. Die Haftung der Beklagten war aus der hier maßgeblichen ex ante Sicht unstreitig. Es gab aus Sicht des Klägers kein Anlass zu Zweifeln an der Ersatzpflicht der Beklagten. Auch im Laufe der Schadensabwicklung hat die Beklagte zu 2) eine Regulierung der vom Kläger bezifferten Schäden nicht in Frage gestellt. Die Auffassung des Klägers, die auch in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass es sich bei Verkehrsunfällen niemals um einen einfach gelagerten Fall handele, überzeugt nicht. Zwar gibt es bei Verkehrsunfällen jede Menge potentielle Streitpunkte. Dies gilt jedoch für alle Rechtsgebiete. Ob ein Geschädigter Ansprüche aus einem Werkvertrag, Kaufvertrag, Mietvertrag oder etwa aus einem wettbewerbsrechtlichen Verhältnis (wie in der oben zitierten BGH-Entscheidung) geltend machen will, so können stets verschiedene rechtliche Problemfelder auftreten, die einer einfachen Schadenregulierung im Wege stehen. Wenn sich im konkreten Fall aus der ex ante Sicht jedoch keine Probleme abzeichnen, so ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes durch einen Geschädigten, der selbst Rechtsanwalt ist, – auch bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls – nicht erforderlich. Denn dieser ist gerade aufgrund seiner Fachkenntnisse in der Lage, den Schadensfall abzuwickeln. Dies zeigt auch der Umstand, dass der Kläger seine Ansprüche selbst geltend gemacht hat. Ergeben sich im Laufe der Schadensabwicklungen Probleme oder Widerstand des Schädigers, so kann die Einschaltung eines Rechtsanwaltes (auch durch einen Rechtsanwalt selbst) durchaus erforderlich werden. Dies ist hier jedoch gerade nicht geschehen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine Auseinandersetzung mit der Beklagten zu 2) erforderlich war. Insbesondere stellt der Umstand, dass die Beklagte zu 2) zunächst die Berechtigung von Nutzungsausfall prüfen wollte und dabei eine vom Kläger gesetzte Frist verstreichen ließ, keine Ablehnung eines Anspruchs dar, die die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu diesem Zeitpunkt erforderlich machte.“