Archiv für den Monat: Juli 2023

beA I: Revisionseinlegung über das beA eines anderen Rechtsanwalts, oder: Das reicht nicht, aber: Wiedereinsetzung

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Und dann heute zum Wochenstart mal wieder etwas zum beA/zur elektronischen Übermittlung.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 06.06.2023 – 5 StR 164/23. Nichts wesentlich Neues, aber es ist ja auch mal wichtig, wenn man sieht, dass der BGH frühere Rechtsprechung bestätigt.

Folgender Sachverhalt:

„1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das Urteil wurde am 12. Dezember 2022 in Anwesenheit des Angeklagten und des für diesen Sitzungstag – anstelle des Pflichtverteidigers Rechtsanwalts A. – beigeordneten Rechtsanwalts W. verkündet. Mit Telefaxschreiben vom 14. Dezember 2022 legte Rechtsanwalt A. Revision gegen das Urteil ein. Diese von ihm unterzeichnete Rechtsmittelschrift wurde zudem am 19. Dezember 2022 über das besondere elektronische Anwaltspostfach der Rechtsanwältin I. als einfach signiertes PDF-Dokument dem Landgericht übermittelt. Beigefügt war eine von der Rechtsanwältin I. unterzeichnete Erklärung, wonach die Übermittlung des Schriftstücks „im Rahmen der Urlaubsvertretung […] für den Kollegen Rechtsanwalt A. “ vorgenommen werde. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 24. April 2023 einen Antrag auf Verwerfung der Revision (§ 349 Abs. 1 StPO) gestellt, weil diese nicht formgerecht gemäß § 341 Abs. 1 Alt. 2 iVm § 32a Abs. 4 Nr. 2, § 32d StPO eingelegt worden sei.

Mit dem über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) am 25. Mai 2023 übermittelten Schriftsatz hat Rechtsanwalt A. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 12. Dezember 2022 eingelegt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages trägt er unter anderem vor, aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus nach Urlaubsrückkehr nicht in der Lage gewesen zu sein, innerhalb der Einlegungsfrist die Revisionsschrift von seiner Kanzlei aus per beA zu übermitteln. Deshalb habe ein Familienmitglied das Originalschriftstück seiner Vertreterin Rechtsanwältin I. übergeben, die es für ihn übermittelt habe. Der Mangelhaftigkeit dieser Art der Revisionseinlegung sei er sich nicht bewusst gewesen. Dies sei erst am 20. Mai 2023 durch Übersendung einer Abschrift des Antrags des Generalbundesanwalts zur Kenntnis gebracht worden. Dem Angeklagten seien die Fehler bei Einlegung der Revision nicht zuzurechnen.“

Der BGH hat Wiedereinsetzung gewährt:

„2. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 12. Dezember 2022 zu gewähren (§ 45 StPO).

a) Der Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt. Nach § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermitteln. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 2 StR 110/22 mwN). Diesen Anforderungen entspricht weder die am 14. Dezember 2022 per Telefax eingereichte Revisionsschrift (BGH aaO) noch die Übermittlung der einfach signierten (unterschriebenen) Rechtsmittelschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach der Rechtsanwältin I. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dieser um die gegenüber der Rechtsanwaltskammer benannte allgemeine Vertreterin des Rechtsanwalts A. gehandelt hat. Eine eigene Erklärung hat die Rechtsanwältin ausweislich des von ihr verfassten Begleitschreibens nicht abgegeben, sondern lediglich die Rechtsmittelschrift des Rechtsanwalts A. übermittelt. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Rechtsanwältin für die Revisionsschrift (Mit-)Verantwortung (§ 54 Abs. 1 Satz 2 BRAO) übernehmen wollte (z.B. durch eigene Unterschrift, vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22 Rn. 10). Die bloße Übermittlung der von Rechtsanwalt A. einfach signierten Schrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach eines anderen Rechtsanwalts konnte die erforderliche Form dagegen nicht wahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2023 – 6 StR 466/22 Rn. 4; vom 18. Oktober 2022 – 3 StR 262/22; vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22 Rn. 11 mwN).

b) An dieser Fristsäumnis traf den Angeklagten, wie sein Verteidiger fristgerecht vorgetragen und glaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), allerdings kein Verschulden. Es ist allein auf Anwaltsverschulden zurückzuführen, dass die Revision nicht formgerecht und mithin nicht wirksam eingelegt wurde.

c) Die versäumte Handlung hat der Verteidiger frist- und formwirksam nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die innerhalb der Wochenfrist nach § 45 Abs. 1 StPO eingelegte Revision erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse der § 32a, § 32d Satz 2 StPO.“

Sonntagswitz: Da ich auf Radtour (an der Elbe) bin, gibt es Radfahrerwitze

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Und dann der Sonntagswitz. Thema: Radfahrer, denn ich bin auf einer Radtour an der Elbe, und zwar von Dresden nach Dessau. Das passen doch Radfahrerwitze:

Ein Polizist hält einen Radfahren an: „Sie fahren im Dunkeln ohne Licht, 5 Euro, Sie haben keinen Kettenschutz 10 Euro, keine Klingel noch mal 5 Euro.“

Der Radfahrer lacht.

„Was gib es denn dabei zu lachen?“ meint der Polizist.

Sagt der Radfahrer: „Gleich kommt mein Kumpel, der hat gar kein Fahrrad…“


Ein Radfahrer fährt ganz gemütlich Schlangenlinien genau vor der Straßenbahn.

Der Straßenbahnfahrer flucht und ärgert sich und schließlich lehnt er sich raus und brüllt: „Du hirnloser Depp, du! Kannst denn nicht woanders fahren?!“

Darauf der Radfahrer, mit mildem Lächeln: „Ich schon…“


Auf dem Weg zur Schule wird Fritzchen plötzlich von einem Radfahrer umgefahren.

„Du musst besser aufpassen“, schreit der Radfahrer.

„Wieso?“ ist Fritzchen ganz verdattert. „Kommen Sie noch einmal vorbei?“


Wird ein Vampir von der Polizei angehalten.

Fragt der Polizist:“Haben sie was getrunken?“

Antwortet der Vampir: „Zwei Radler.“

Rückschau: Wochenspiegel für die 28. KW./2022, das war(en) Pechstein, Leyla, WhatsApp, Hummels, Mercedes und „Du Opfer“

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Und ich bin mal wieder unterwegs und kann daher keinen Wochenspiegel erstellen. Daher mache ich mal wieder eine Rückschau, und zwar auf den Wochenspiegel für die 28. KW. aus dem Jahr 2022.

Der hatte folgenden Inhalt:

  1. BGH: Stadtportal einer Kommune mit Informationen über Geschehen in der Stadt zulässig wenn nach Gesamteindruck Institutsgarantie der freien Presse nicht gefährdet wird
  2. Neues im Fall Pechstein: Bundesverfassungsgericht verlangt öffentliche Verhandlung in der Sportschiedsgerichtsbarkeit,

  3. Leyla – LOL-LOL-LOL-Leyla!

  4. Zulässige Durchsuchung und Sicherstellung in einer Rechtsanwaltskanzlei – Abhilfe durch den EGMR?,

  5. BGH: Wann Gerichte aus dem Internet entnommenen Tatsachen als offenkundig einstufen dürfen

  6. Volltext liegt vor – BGH: Sandsteinrelief „Wittenberger Sau“ muss nicht von Außenfassade der Wittenberger Stadtkirche entfernt werden
  7. DMA: Welche Probleme kommen auf WhatsApp und Co. zu?

  8. Zugewinnausgleich bei den Hummels?

  9. Schadensersatz für 50.000 Mercedes-Kunden?,

  10. und dann aus meinem Blog: StGB III: Zur Beleidigung eines Polizeibeamten, oder: “Du Opfer.”

Interessant, denn: Claudia Pechstein ist ja derzeit auch (wieder) in den Schlagzeilen. Aber aus anderen Gründen 🙂 .

Fußgänger überquert Fahrbahn bei Dunkelheit, oder: Vertrauen auf verkehrsgerechtes Verhalten zulässig?

Als zweite Entscheidung stelle ich dann das OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.05.2023 – 3 U 4/23 – vor.

Gegenstand des Urteils ist ein Verkehrsunfalls am 16.11.2018 in Saarbrücken. Die zum Unfallzeitpunkt 64 Jahre alte Klägerin war gegen 17.40 Uhr bei Dunkelheit als Fußgängerin von ihrer damaligen Wohnung zu der Bushaltestelle in der Saarbrücker Straße unterwegs. Bei dem

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Versuch, die zweispurige und etwa acht Meter breite Saarbrücker Straße in Höhe der Hausnummern 119/121 zu überqueren, wurde sie von dem aus ihrer Sicht von rechts herannahenden von der Beklagten zu 1 geführten Pkw Opel Corsa erfasst. Die Beklagte zu 1 hatte die Klägerin, die noch ca. einen Meter von dem gegenüberliegenden Fahrbahnrand entfernt war, zuvor nicht wahrgenommen.

Die Klägerin, bei der bereits vor dem Unfall infolge eines Hüftleidens ein Grad der Behinderung von 70 % mit dem Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit) vorlag, trug durch das Unfallereignis lebensgefährliche Verletzungen davon, aufgrund deren sie rollstuhlabhängig in einem Pflegeheim untergebracht werden musste.

Die Kfz-Versicherung der Beklagten erkannte vorgerichtlich ihre Einstandspflicht nach Maßgabe einer Haftungsquote von 1/3 an. Mit ihrer Klage hat die Klägerin, die eine Haftungsquote der Beklagten von 70 % für richtig hält, die Feststellung erstrebt, dass ihr die Beklagten in diesem Umfang zum Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet sind. Das LG hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin über die bisher regulierten Schadensbeträge hinaus 2/3 der vergangenen und zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Auch hier verweise ich wegen der Einzelheiten auf den Volltext und stelle hier nur den Leitsatz ein, der lautet:

Ein Kraftfahrer, der einen die Fahrbahn aus seiner Sicht von links nach rechts überquerenden, trotz Dunkelheit bereits aus einiger Entfernung erkennbaren Fußgänger vor dem Zusammenstoß nicht bemerkt hat, darf nicht darauf vertrauen, der Fußgänger werde sich bei der Fahrbahnüberquerung verkehrsgerecht verhalten.

Rest dann bitte selbst lesen.

Haftungsabwägung bei einem Eisenbahnunfall, oder: Kollision mit einem auf den Gleisen stehenden Gelenkbus

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Und heute dann am Samstag zwei verkehrszivilrechtliche Entscheidungen- Zunächst hier das OLG Celle, Urt. v. 10.05.2023 – 14 U 36/20 – zur Haftungsabwägung bei einem Eisenbahnunfall, und zwar hier die Kollision mit einem auf den Gleisen stehenden Gelenkbus. Hat man auch nicht alle Tage – zum Glück.

Folgender Sachverhalt:

„Die Parteien streiten über restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 16. September 2015 gegen 7:44 Uhr auf einem Bahnübergang in B. ereignet hat. Beteiligt waren ein Zugverband der Klägerin, bestehend aus einem führenden Doppelstocksteuerwagen, mehreren Doppelstockmittelwagen sowie einem Triebfahrzeug mit der internen Zugnummer pp.. und ein Gelenkbus der Beklagten zu 3 mit dem amtlichen Kennzeichen pp., der zum Unfallzeitpunkt von der Beklagten zu 2 geführt wurde.

Die Klägerin ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das in eigenem Namen und für eigene Rechnung Personennahverkehrsleistungen auf Eisenbahnstrecken in Niedersachsen, Hamburg und Bremen erbringt. Die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 bieten Omnibusdienstleistungen in Niedersachsen an. Die Beklagte zu 3 betreibt unter anderem die Linie 2103 zwischen B. und H. und ist Eigentümerin des verunfallten Gelenkbusses (Anlage B7). Die Beklagte zu 2 absolvierte zunächst bei der Beklagten zu 3 eine Ausbildung zur Berufskraftfahrerin mit einer Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung. Zum Unfallzeitpunkt war sie bei der Beklagten zu 3 seit ca. neun Monaten als Busfahrerin angestellt (Arbeitsvertrag vom 26. November 2014, Anlage B8) und hatte auch schon Fahrten mit dem Gelenkbus durchgeführt.

Am Morgen des Unfalltages übernahm die Beklagte zu 2 die Linienfahrt 2103 von H. nach B.. Im Bus befanden sich ca. 60 Schüler. Die Streckenführung war zuvor aufgrund von Bauarbeiten geändert worden. Die Beklagte zu 2 war als „Springerin“ eingeteilt und die Strecke zuvor noch nicht gefahren.

Bei dem Bahnübergang „M.“ handelte es sich um einen mit Lichtzeichenanlage und Halbschranke mit Fernüberwachung gesicherten Bahnübergang.

Die Beklagte zu 2 fuhr auf der pp.straße in nördliche Richtung bis zum Bahnübergang pp.straße/pp., den sie bei geöffneter Schrankenanlage mit dem vorderen Bereich des Busses passierte und hinter dem sie scharf nach rechts in die Straße „pp..“ abbiegen musste. Die Straßenführung ist dort eng und zudem spitzwinklig.

Der Beklagten zu 2 gelang es auch nach mindestens zweimaligem Zurücksetzen nicht, mit dem Bus die Kurve zu durchfahren. Beim Rangieren geriet das Fahrzeug in eine Winkelstellung, die den sogenannten Gelenkschutz aktivierte und verhinderte, dass die Beklagte zu 2 in der eingeschlagenen Lenkrichtung weiterfahren konnte. Der Motor ließ keine weitere Gasannahme mehr zu. Der Beklagten zu 2 gelang es nicht, die Gelenksperre zu deaktivieren. Während der gesamten Zeit befand sich der Bus mit dem Heck auf den Gleisen des Bahnübergangs.

Die Beklagte zu 2 nahm sodann telefonischen Kontakt zu ihrem Betriebsleiter auf und bat diesen, die Bahngesellschaft zu informieren, als sich nach ca. drei Minuten der unfallgegnerische Zugverband näherte und das Senken der Halbschranken auslöste. Ein vollständiges Absenken der nördlichen Halbschranke war aufgrund des im Gleisbereich stehenden Busses nicht möglich. Die Beklagte zu 2 öffnete die Türen und ließ die Fahrgäste aussteigen. Ca. 20 Sekunden später prallte der Doppelstockwagen des Zuges in das Heck des Gelenkbusses.

Durch die Kollision wurden der führende Doppelstockwagen und der nachfolgende Doppelstockmittelwagen beschädigt. Insgesamt macht die Klägerin einen Schaden in Höhe von 691.702,09 € geltend. Wegen der einzelnen von der Klägerin bezifferten Schadenspositionen wird auf das landgerichtliche Urteil, Seite 3f., verwiesen.

Die Haftpflichtgemeinschaft pp. regulierte den Unfallschaden auf der Grundlage einer Haftungsquote von 2/3 zugunsten der Klägerin. Sie kürzte dabei jedoch den Anteil der geforderten Mietkosten um 20 % unter Verweis auf vermeintlich ersparte Aufwendungen und erklärte mit dem Eigenschaden der Beklagten in Höhe von 111.354,73 € die Aufrechnung gemäß der vorgenannten Quote. Sie zahlte an die Klägerin insgesamt einen Betrag in Höhe von 375.892,00 €.“

Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagten hafteten zu 100 % für die Folgen des Unfalls. Ihre Betriebsgefahr trete zurück, weil die Beklagte zu 2 grob fahrlässig gehandelt habe und die Beklagte zu 3 die Umleitungsstrecke mit dem Gelenkbus gar nicht habe benutzen dürfen.

Die Beklagten haben gemeint, die Klägerin müsse sich ihre Betriebsgefahr anrechnen lassen, weil der Zugführer den Gelenkbus aufgrund der guten Witterungsverhältnisse und des geraden Schienenverlaufs weit im Voraus hätte erkennen können. Der Zugführer hätte die Kollision durch eine frühzeitigere Reaktion verhindern können.

Das LG hat nach Beweiserhebung durch Gutachten die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Das OLG hat sein Urteil umfassend begründet. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext und stelle hier nur die Leitsätze ein. Die lauten:

    1. Eisenbahn- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen bilden grundsätzlich eine Haftungs- und Zurechnungseinheit.
    2. Es führt zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr seitens dieser Haftungs- und Zurechnungseinheit, wenn das bestehende Sicherungssystem der Fernüberwachung – vorliegend unstreitig – nicht dahingehend ausgelegt ist, den einfahrenden Triebfahrzeugführer direkt vor einem Hindernis auf dem Bahnübergang zu warnen, sondern wenn ihn diese Warnung aufgrund der bestehenden Informationskette – in der Regel – zu spät erreicht.
    3. Es ist nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Fahrer, der auf einem gesicherten Bahnübergang mit einer Eisenbahn zusammenstößt, grob fahrlässig gehandelt hat. Die Beurteilung, ob die Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu werten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall.