Als zweite Entscheidung stelle ich heute den BGH, Beschl. v. 27.9.2022 – 5 StR 223/22 – vor, der sich mal wieder zur richtigen Formulierung eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens äußert. Dazu der BGH:
„1. Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, das Landgericht habe ihren Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens betreffend die Nebenklägerin rechtsfehlerhaft abgelehnt, genügen die Rügen schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind somit unzulässig.
Die Beschwerdeführer haben das Sachverständigengutachten „zum Beweis der Tatsache“ beantragt, dass eine Erinnerungslücke der Nebenklägerin „den anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen der Aussagepsychologie widerspricht“.
Damit liegt aber kein Beweisantrag im Rechtssinn vor, weil in dem Antrag keine bestimmte Beweistatsache behauptet (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO), sondern lediglich das Beweisziel mitgeteilt wird. Zudem haben es die Beschwerdeführer verabsäumt, bei der Begründung der Rüge den Inhalt der polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmungen der Nebenklägerin mitzuteilen. Dass sie an anderer Stelle vorgetragen worden sind, genügt jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – die Unterlagen bei der betreffenden Rüge nicht ausdrücklich in Bezug genommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 4 StR 533/19 Rn. 7 f., NStZ 2021, 178, 179; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 39).
Eine hierzu von einem der Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist aus denselben Gründen unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2020 – 1 StR 287/20 Rn. 14).“