Archiv für den Monat: Oktober 2022

Lösung zu: Welche Verfahrensgebühr entsteht nach Verweisung an die Große Strafkammer?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Verfahrensgebühr entsteht nach Verweisung an die Große Strafkammer?

Darauf hat es folgende Antwort von mir gegeben:

„Moin,

Sie haben m.E. Recht.

§ 21 Abs. 1 RVG findet keine Anwendung, wenn von einem Rechtsmittelgericht an ein Gericht außerhalb des Instanzenzuges verwiesen wird (sog. Wechsel des sachlichen Instanzenzuges). Dann gilt nur § 20 S. 2 (RVG-Kommentar Teil A: Rdn 2571 ff.; AnwKomm-RVG/N. Schneider, Vor §§ 20, 21 Rn 36 ff.). Das ist z.B. der Fall, wenn vom OLG an die große Strafkamme der LG oder vom BGH an das AG (vgl. § 354 Abs. 3 StPO verwiesen wird). Dasselbe gilt für die Verweisung von der Berufungskammer beim LG an die große Strafkammer beim LG (vgl. auch RVG-Kommentar Teil A: Verweisung/Abgabe [§ 20], Rdn 2588).“

Kleiner Hinweis: Der Kollege hatte gefragt: „Ist bei diesem Sachverhalt der Anwendungsbereich des § 20 Satz 2 RVG mit der Folge eröffnet, dass die Verfahrensgebühr nach Ziffer 4112 VVRVG nochmals und in voller Höhe (ohne jegliche Anrechnung) berechnet werden kann oder aber ist die Verfahrensgebühr nach Ziffer 4112 VV RVG zwar entstanden, aber die Verfahrensgebühr Ziffer 4106 VVRVG ist hierauf anzurechnen?„.  In dem Satz ist das „Wort“ nochmals zumindest missverständlich. Denn die Nr. 4112 VV RVG entsteht nicht „nochmals“, sondern erstmals. Entstanden sind also: Die Nr. 4106 VV RVG für die Tätigkeit des Verteidigers beim AG, dann die Nr. 4124 VV RVG für die Tätigkeit im Berufungsverfahren und dann eben – erstmals – die Nr. 4112 VV RVG für die Tätigkeit bei der großen Strafkammer.

Und wenn ich schon <<Werbemodus an>> Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, zitiere, dann hier auch der Hinweis darauf, wo man ihn bestellen kann, nämlich hier.

Corona II: War die Arztpraxis „öffentlich zugänglich“?, oder: Schriftliches Hygienekonzept erforderlich?

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Bei der zweiten Entscheidung des Tages handelt es sich um den OLG Oldenburg, Beschl.v. 29.09.2022 – 2 Ss(OWi) 131/22.

Das AG den Betroffenen „wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 4 Niedersächsische Corona-Verordnung (Fassung vom 07.10.2020) dadurch, dass er als Betreiber einer öffentlichen Einrichtung mit Kunden- und Besuchsverkehr jeglicher Art (Praxis für Augenheilkunde) zur Sicherstellung der Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein schriftliches Hygienekonzept nicht aufgestellt hat und damit auf Verlangen auch nicht vorlegen konnte“ zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt. Dagegen wendet sich der Betroffene. Er macht unter anderem geltend, dass er nicht zur Erstellung eines Hygienekonzeptes verpflichtet gewesen sei.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, das AG-Urteil aufgehoben und den Angeklagten frei gesprochen:

„Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Betroffene ist freiberuflicher Augenarzt und betreibt -angeschlossen an die Praxisräume seiner ebenfalls als Ärztin praktizierenden Ehefrau- eine Praxis für Augenheilkunde in der er ausschließlich bei privaten Krankenkassen versicherte Patienten nach Absprache betreut. Weitere Mitarbeiter beschäftigt der Betroffene nicht.

Am TT.MM.2020 zwischen 12:15 und 12:30 Uhr erfolgte durch zwei Mitarbeiter des Gesundheitsamtes pp. eine Kontrolle der Einhaltung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie in den Praxisräumen des Betroffenen. Hierbei wurde festgestellt, dass der Betroffene kein schriftliches Hygienekonzept vorweisen konnte.

Als weitere Feststellung findet sich in den Urteilsgründen, dass der Betroffene lediglich in einem überschaubaren Umfang „Privatpatienten“, diese lediglich nach vorheriger Absprache, behandelt.

Die Coronaverordnung vom 07.10.2020 galt zum Tatzeitpunkt nicht mehr.

§ 4 Abs. 1 der niedersächsischen Coronaverordnung (im folgenden: Verordnung) vom 30.10.2020 lautete wie folgt:

Der Betrieb einer öffentlich zugänglichen Einrichtung mit Kunden- oder Besuchsverkehr jeglicher Art sowie die Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung setzen ein Hygienekonzept nach den Vorgaben des Abs. 2 voraus.

§ 3 Abs. 1 der Verordnung lautete:

Jede Person hat….in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen…

Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Betroffene zur Erstellung eines Hygienekonzepts verpflichtet gewesen sei, da in Anlehnung an die Musterbauordnung öffentlich zugängliche Gebäude unter anderem definiert seien als Einrichtungen des Gesundheitswesens. Darüber hinaus stützt sich das Amtsgericht auf eine „Erläuterung zur Verordnung vom 25.06.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus“, die unter einer näher bezeichneten, mit www.llv.li beginnenden Internetadresse, einzusehen sei.

III.

Ein Verfahrenshindernis besteht nicht.

Zwar wird sowohl die Verurteilung als auch der Bußgeldbescheid auf eine zum Tatzeitpunkt nicht mehr geltende Coronaverordnung gestützt. Da die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darauf hingewiesen hat, dass zumindest im Rahmen der Anhörung des Betroffenen die zum Tatzeitpunkt geltende Verordnung vom 30.10.2020 zitiert worden ist, sieht der Senat trotz gewisser Bedenken unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass die Regelungen inhaltlich identisch sind, noch keinen Grund zu der Annahme, der Bußgeldbescheid leide an einem derart gravierenden Mangel, dass von dessen Nichtigkeit auszugehen wäre.

IV.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen nicht.

Soweit sich das Amtsgericht -insoweit der Verwaltungsbehörde folgend- zur Auslegung der niedersächsischen Verordnung auf die Musterbauordnung und die oben genannten Erläuterungen beruft, ist das für den konkreten Fall nicht zielführend. Grundsätzlich wird es sich bei einer Arztpraxis, deren Räumlichkeiten im Rahmen der Öffnungszeiten allgemein zugänglich sind und die über mehrere Beschäftigte verfügt, um eine öffentlich zugängliche Einrichtung im Sinne von § 4 der Verordnung handeln. Hierzu bedarf es der Heranziehung der Musterbauordnung und – nicht nachvollziehbar – von Internetseiten der Verwaltung des Fürstentums Liechtenstein (!) (llv.li…..) nicht.

Anders ist es aber im vorliegenden Fall.

Der Betroffene betreibt seine Praxis angeschlossen an die Praxis seiner Ehefrau. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Praxis der Ehefrau des Betroffenen um eine solche handelt, die öffentlich zugänglich ist, wäre Betreiber nicht der Betroffene, sondern dessen Ehefrau. Dass diese nicht über ein Hygienekonzept verfügt hätte, ist wieder festgestellt, noch für die Entscheidung dieses Verfahrens von Relevanz.

So, wie der Betroffene selbst seine Praxis betreibt, handelt es sich nicht um eine öffentlich zugängliche Einrichtung mit Kunden- oder Besuchsverkehr. Zu beachten ist nämlich, dass zwischen § 4 und § 3 der Verordnung differenziert wird:

Während eine Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen, die öffentlich (www.duden.de: für die Allgemeinheit zugänglich, benutzbar) oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, zu tragen war, war ein Hygienekonzept nur für öffentlich zugängliche Einrichtungen mit Kunden- oder Besuchsverkehr erforderlich. Das bedeutet, dass innerhalb der Verordnung vom 30.10.2020 zwischen den verschiedenen Einrichtungen unterschieden wurde. Bei der Praxis des Betroffenen in ihrer konkreten Ausgestaltung handelte es sich zwar um eine solche mit Kunden- oder Besuchsverkehr, nicht jedoch um eine öffentlich zugängliche Einrichtung. Aus den Feststellungen ergibt sich nämlich, dass der Betroffene zum einen keine Mitarbeiter beschäftigt und zum anderen Patienten lediglich nach vorheriger Absprache behandelt hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich hierbei Patienten in der Praxis des Betroffenen begegnet wären oder aber, dass die Praxis des Betroffenen für Terminsabsprachen zumindest jederzeit allgemein zugänglich gewesen wäre, bestehen nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht hierzu, bezogen auf den Tatzeitpunkt im November 2020, weitere Feststellungen würde treffen können.

Ob es sinnvoll gewesen wäre, auch für Praxen, die wie diejenige des Betroffenen organisiert waren, ein Hygienekonzept zu verlangen – die Ausführungen des Amtsgerichtes hierzu sind ohne weiteres nachvollziehbar- kann dahinstehen, da der Verordnungsgeber die Verpflichtung an das Tatbestandsmerkmal öffentlich zugänglich geknüpft hat. Mangels Vorliegens einer öffentlich zugänglichen Einrichtung war der Betroffene aber nicht zur Erstellung und Vorlage eines Hygienekonzepts verpflichtet.

Er ist daher auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat (§ 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG), freizusprechen.“

Corona I: Fernbleiben in der HV wegen Corona, oder: Muss der Betroffene schlauer als der Verteidiger sein?

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In die 44. KW., starte ich dann mit zwei „Corona-Entscheidungen“.

Ich beginne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.09.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 378/22. Er behandelt das (unentschuldigte) Fernbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung wegen einer vermuteten Corona-Infektion nach Auskunft des Verteidigers zur Nicht-Erscheinenspflicht.

Dem Betroffenen wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Nach Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid, der u.a. auch ein Fahrverbot enthielt, bestimmte das AG Termin zur Hauptverhandlung auf den 28.04.2022, 11:15 Uhr. Mit Schriftsatz seines Verteidigers, der per beA am Terminstag um 09:53 Uhr beim AG einging, beantragte der Betroffene die Aufhebung des Termins, weil sich bei ihm am Vortag typische Symptome einer Corona-Erkrankung (Halsbeschwerden, Schnupfen, Fieber) eingestellt hätten. Der Verteidiger fügte seinem Schriftsatz den Ausdruck eines E-Mail-Schriftwechsels mit dem Betroffenen vom selben Tag bei, in dem er ihm u.a. mitgeteilt hatte, dass er nicht an dem Termin teilnehmen könne und dies auch nicht müsse. Das AG führte gleichwohl den Hauptverhandlungstermin durch und hat den Einspruch des Betroffene gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Der Betroffene sei dem Hauptverhandlungstermin ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben. Die behauptete Covid-19-Erkrankung sei nicht durch geeignete Nachweise glaubhaft gemacht worden. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.

„1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG statthaft und entsprechend den Bestimmungen der §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.

2. In der Sache hat sie keinen Erfolg, sie ist unbegründet.

a) Gegen ein Verwerfungsurteil im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG kann mit der Rechtsbeschwerde nur vorgebracht werden, dass das Amtsgericht den Einspruch zu Unrecht wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen verworfen habe, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen (Göhler, OWiG, 18. Auflage, zu § 74, Rz. 48a m. w. N.). Der Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG ist als Unterfall der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der nach §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO auszuführenden Verfahrensrüge geltend zu machen (OLG Koblenz NStZ-RR 2004, 373; OLG Köln NZV 2002, 241; OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 275).

Der Betroffene hat seine diesbezügliche Verfahrensrüge nicht in den Erfordernissen der §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügender Form ausgeführt. So fehlt es bereits an einer vollständigen Mitteilung der Urteilsgründe.

Ungeachtet dessen hätte die Verfahrensrüge im Fall ihrer zulässigen Erhebung in der Sache keinen Erfolg.

Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 08. August 2022 ausgeführt:

„Das Gericht darf den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG nur verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist. Die Entschuldigung eines Ausbleibens im Termin ist dann als genügend anzusehen, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Betroffenen einerseits und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen. Maßgebend dafür ist nicht, ob sich der Betroffene entschuldigt hat, sondern, ob er entschuldigt ist, weswegen der Tatrichter von Amts wegen prüfen muss, ob Umstände ersichtlich sind, die das Ausbleiben des Betroffenen genügend entschuldigen (vgl. zu § 329 StPO BGHSt 17, 391). Die ihn insoweit treffende Nachforschungspflicht setzt jedoch erst ein, wenn überhaupt ein hinreichend konkreter und schlüssiger Sachvortrag vorliegt, der die Unzumutbarkeit oder die Unmöglichkeit des Erscheinens indizierende Tatsachenbehauptungen enthält (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 06. März 2013 – 3 Ss 20/13 – m. w. N.) und dem Gericht somit hinreichende Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung zur Kenntnis gebracht sind, die einer Überprüfung durch das Gericht zugänglich sind (vgl. BayObLG, Beschluss vom 31. März 2020 – 202 StRR 29/20).

So liegt es hier nicht, denn in seiner Mitteilung an seinen Rechtsbeistand (Bl. 9 d. A.) erklärt der Betroffene lediglich, er leide an Symptomen, die er mit einer COVID-19-Erkrankung in Zusammenhang bringt. Er teilt jedoch nicht mit, dass er sich – was angesichts der zum relevanten Zeitpunkt jedermann problemlos zur Verfügung stehenden und anzuwendenden Testsysteme zu erwarten gewesen wäre – einen Selbsttest mit einem Positivergebnis unterzogen hat. Auch wäre es ihm trotz seiner Symptome offensichtlich möglich gewesen, eine Arztpraxis zum Zwecke der Ausstellung eines seine Infizierung bestätigenden Attestes aufzusuchen. Von dieser Möglichkeit hat er nach seiner Mitteilung nur deshalb keinen Gebrauch gemacht, weil er nicht in einer Arztpraxis „rumsitzen“ wollte. Auf die – letztlich nicht verifizierbare – bloße Behauptung des Betroffenen, er sei erkrankt, musste und durfte sich das Amtsgericht bei seiner Entscheidung über die Verwerfung des Einspruchs mithin nicht verlassen, sodass die Verwerfung des Einspruchs nicht zu beanstanden ist.“

Diese Ausführungen entsprechen der Sach- und Rechtslage, der Senat schließt sich ihnen an.

Die Ausführungen des Betroffenen in seiner Gegenerklärung vom 06. September 2022 geben keinen Anlass zu abweichender Bewertung. Soweit darin die Auffassung vertreten wird, nicht der sichere und attestierte Nachweis einer Corona-Erkrankung habe Priorität, sondern die besondere Selbstverantwortung jedes Einzelnen bei selbst festgestellten Symptomen, vermag sich der Senat dem für die Teilnahme des Betroffenen an einem innerhalb eines gegen ihn gerichteten justiziellen Verfahrens angesetzten Termin nicht anzuschließen. Insoweit sind die Belange der öffentlichen Gesundheitsvorsorge und der Justiz gegeneinander abzuwägen und in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu setzen. Diese Abwägung führt nicht dazu, dass ein gerichtlich angesetzter Termin im Bußgeldverfahren allein auf den Vortrag des Betroffenen zu einer persönlich für möglich gehaltenen Infektion ohne objektiven Nachweis aufzuheben wäre.

Dass der Verteidiger in Verkennung der Rechtslage den Betroffenen ausdrücklich angewiesen hat, der Hauptverhandlung fernzubleiben, vermag ebenfalls nicht zu einer Entschuldigung dessen Nichterscheinens zu führen. Der Betroffene hatte keinerlei Veranlassung, auf die Richtigkeit dieser Anweisung zu vertrauen – die Entscheidung dieser Frage lag offensichtlich nicht in der Entscheidungskompetenz des Verteidigers (vgl. OLG Frankfurt DAR 2017, 595; BayObLG NZV 2003, 293).“

Die Entscheidung führt bei mir zu mehr als leichtem Kopfschütteln. Denn: Man kann sicherlich über das Vorgehen und das Verhalten des Betroffenen streiten. Man kann sicherlich auch darüber streiten, ob es eine Verpflichtung gibt, im privaten Bereich Corona-Tests einzusetzen. Jedenfalls hätte das OLG aber darlegen können, wenn nicht müssen, woraus sich die Verpflichtung, wenn es eine solche denn gibt, ergeben soll. Worüber man m.E. aber nicht streiten kann, ist der Umstand, dass der Betroffene der Auskunft seines Verteidigers vertraut hat und u.a. auch deshalb dem Hauptverhandlungstermin fern geblieben ist. Dabei spielt dann auch die knappe Zeit – Mitteilung am Hauptverhandlungstag – eine Rolle. Was soll der Verteidiger denn dann anderes tun, als dem Betroffenen zu raten, dem Hauptverhandlungstermin fern zu bleiben, zumal in Pandemiezeiten. Und was soll der Betroffene anderes tun, als auf diese Auskunft zu vertrauen?. Das ist m.E. „offensichtlich“ und nicht die vom OLG verneinte Entscheidungskompetenz des Verteidigers. Alles in allem: Nicht nachvollziehbar, wobei auch der Hinweis auf OLG Frankfurt am Main und BayObLg mich nicht überzeugen.

Nicht nachvollziehbar ist m.E. auch der Hinweis des OLG auf den fehlenden Vortrag der Urteilsgründe. Denn der Betroffene hatte auch die Sachrüge erhoben, die dem OLG den Zugriff auf die Urteilsgründe doch ermöglicht.

Sonntagswitz, und da immer noch Witze zur Sommer-/Winterzeit möglich sind…..

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Seit einigen Jahren wird über die Abschaffung der Sommer-/Winterzeit bzw. der Umstellung diskutiert. Aber das soll EU-einheitlich laufen. Da man sich aber in der EU (mal wieder) nicht einigen kann, bleibt alles beim Alten. Für mich ganz gut, denn dann kann man immer nochmal Witze zur Sommer-/Winterzeit bringen. So dann auch heute mit – Vorsicht!, es können Doppelungen dabei sein, das habe ich nicht geprüft:

“Mist, diese Sommerzeit!”
“Aber warum denn?”
“Dieses blöde Uhren verstellen, ich musste 300 Euro Strafe zahlen.”
“Hä? Wieso Strafe?”
“Na ja, hatte die Gas- und Wasseruhr auch zurückgestellt!”


In der Deutschstunde werden die Zeitformen wiederholt.

,,Du wirst schwimmen, er wird schwimmen, sie wird schwimmen – welche Zeit ist das?“

,,Klarer Fall“, antwortet ein Schüler, ,,Sommerzeit“.


Im Frühjahr:

Diese blöde Zeitumstellung.

Mir fehlt genau die Stunde, in der ich Sport machen wollte.


Nächste Woche ist Zeitumstellung.

Ich wünsche mir die 80-ziger Jahre.

Wochenspiegel für die 43. KW., das war „Corona-Folgen“, Vorratsdaten, Blitzer, Chats und EGVP

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Und am letzten Sonntag im Oktober – mit neuer Zeit 🙂 – dann den Wochenspiegel für die 43. KW. mit folgenden Hinweisen:

  1. Inflationsausgleichsprämie: der legitime Nachfolger des Corona-Bonus?

  2. LAG Rostock: Kein Annahmeverzugslohn bei Verweigerung von Coronatests

  3. OVG Berlin: Carsharing im Land Berlin vorerst keine straßenrechtliche Sondernutzung

  4. Thüringen: Blitzerdaten unvollständig dokumentiert, Gerichte stellen Verfahren ein
  5. BGH: AGB-Klausel zur Fernabschaltung einer E-Autobatterie durch ist unwirksam

  6. OLG Köln: Bild TV dürfte ZDF-Berichterstattung über die Bundestagswahl („Berliner Runde“) nicht online übernehmen

  7. Neuer Versuch des BMJ zur Vorratsdatenspeicherung: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der Strafprozessordnung
  8. Kommt jetzt das Chatkontrolle-Gesetz?

  9. Auswertung von WhatsApp Nachrichten: 7.500,00 EUR Schadenersatz,
  10. und aus meinem Blog: OWi II: Kurzfristig gesteller Entbindungsantrag, oder: Dienstanweisung zum EGVP (beim AG Tiergarten)