Im zweiten Posting dann drei Entscheidungen zum Owi-Verfahrensrecht, und zwar:
- KG, Beschl. v. 17.02.2022 – 3 Ws (B) 32/22 -zum Anspruch auf Unterrichtung über (vorläufige) Beweiswürdigung mit folgendem Leitsatz:
Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vom Tatrichter keine Erklärung, wie er die erhobenen Beweise würdigen will. Ein solches Interlokut ist dem Strafprozessrecht fremd. Es ist vielmehr Aufgabe des Verteidigers, seine Prozessanträge umsichtig auf die Verfahrenssituationen auszurichten.
- KG, Beschl. v. 23.06.2022 – 3 Ws (B) 172/22 – zu den Anforderungen an die Urteilsgründe mit folgendem Leitsatz:
Die Urteilsgründe bilden eine Einheit, deren tatsächliche Angaben das Rechtsbeschwerdegericht auch dann berücksichtigt, wenn sie sich in solchen Zusammenhängen befinden, in denen sie nach dem üblichen Urteilsaufbau nicht erwartet werden.
- OLG Naumburg, Beschl. v. 19.07.2022 – 1 Ws 197/22 – zum Sachverständigengutachten mit folgendem Leitsatz:
Hat der Verteidiger konkrete Zweifel an einer ordnungsgemäßen Messung und der Verwertbarkeit geäußert, können die Zweifel nicht durch den Verweis des Gerichtes auf ein Sachverständigengutachten beseitigt werden, wenn dieses nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war.