Rechtsbeschwerde II: Wenn Messunterlagen fehlen, oder: Anforderungen an die Verfahrensrüge

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In der zweiten Entscheidung, dem OLG Köln, Beschl. v. 29.04.2022 – III-1 RBs 97/22 – nimmt das OLG Köln noch einmal Stellung zur Begründung der Rechtsbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, dass vom AG Messunterlagen nicht beigezogen worden sind. Das OLG führt aus – was nicht überrascht:

„1. Die Rüge der Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt durch Gerichtsbeschluss (§§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 338 Ziff. 8 StPO) ist bereits nicht in einer § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise ausgeführt.

Mit ihr wird beanstandet, dass der Verteidigung „Messunterlagen“ nicht zur Verfügung gestellt worden seien und namentlich ein auf Vervollständigung der Akte mit weiteren „Messunterlagen“ abzielender Antrag der Verteidigung auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu Unrecht abgelehnt worden sei.

a) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge erweckt bereits der Umstand, dass die Rechtsbeschwerde einen Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 13. Juli 2021 Bedeutung bemisst (S. 3 Mitte der Rechtsbeschwerdebegründung), ohne dessen Inhalt mitzuteilen.

b) Dem in offener Begründungsfrist zur Akte gelangten Vorbringen mangelt es aber jedenfalls an einer ausreichenden Klarstellung der Angriffsrichtung der Rechtsbeschwerde (dazu allg. Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, StPO, 64. Auflage 2020, § 344 Rz. 20).

Nach diesem hatte der Verteidiger bereits gegenüber der Verwaltungsbehörde die streitgegenständliche Messung betreffende Unterlagen (s. insbesondere S. 2 unten der Rechtsbeschwerdebegründung) angefordert. Weiter ergibt sich, dass dem Verteidiger bzw. dem von diesem beauftragten Sachverständigen Messunterlagen – namentlich die die Messung der Betroffenen betreffenden so genannten „Rohmessdaten“ – zur Verfügung gestellt worden sind. Vor diesem Hintergrund wäre die Rechtsbeschwerde gehalten gewesen, im Einzelnen darzulegen, welche Unterlagen zur Verfügung gestellt worden sind und welche Unterlagen noch vermisst wurden und werden. Daran fehlt es. Vielmehr spricht die Rechtsbeschwerdebegründung nahezu durchgängig allgemein von „Unterlagen“, „Messunterlagen“, „Daten“ und „Auskünften“. Von den nunmehr – mit Schriftsatz vom 21. April 2022 – in den Fokus gerückten Rohmessdaten der gesamten Messreihe ist lediglich an einer Stelle der Rechtsbeschwerdebegründung, nämlich auf S. 7 2. Abs. und lediglich im Kontext mit angeblich nicht bestehenden datenschutzrechtlichen Bedenken im Falle von deren Herausgabe die Rede. Dass speziell die Vorlage dieser Daten vermisst wird, ergibt sich hieraus nicht.

Der Verteidiger hat auch die Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 24. August 2021 nicht zum Anlass genommen, im vorbezeichneten Sinne klarzustellen, welche Unterlagen im Zeitpunkt des Aussetzungsantrags noch vermisst wurden. Auch in diesem Zusammenhang ist wiederum lediglich allgemein von „Messunterlagen“ bzw. „amtlichen Unterlagen“ die Rede. Ob die Verwendung des Begriffs „Einzelmesswerte“ (S. 12, 3. Abs.) sich auf die Herausgabe der gesamten Messreihe beziehen soll, bleibt angesichts des Kontextes mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Blutalkoholkonzentration unklar….“

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