Archiv für den Monat: April 2021

Sonntagswitz, heute aus gegebenem Anlass zu/mit/über Fahrräder

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Da es in der vergangenen Woche ein neues Fahrrad gegeben hat, ist das Anlass hier mal Witze zu/mit/über Fahrräder zu bringen. Und zwar:

Zwei Blondinen sind mit dem Fahrrad unterwegs. Eine steigt ab und fängt an die Luft aus den Reifen zu lassen.

„Was machst du?“, fragt die andere.

„Mein Sattel ist zu hoch!“

Darauf steigt die andere ebenfalls ab und wechselt den Sattel mit dem Lenker aus.

„Was machst du denn jetzt?“

„Du bist mir zu doof, ich fahr zurück!“


Kommt ein Mann in ein Geschäft und sagt zu dem Verkäufer: „Ich hätte gern eine Klingel für mein Fahrrad.“

Der Verkäufer überlegt kurz und sagt: „Das ist ein fairer Tausch, einverstanden!“


Oma macht sich fertig, um mit dem Rad wegzufahren. Fragt klein Erna: „Wo fährst du denn hin?“

„Zum Friedhof, mein Kind.“

„Und wer bringt das Rad wieder nach Hause?“


Beim Sportunterricht liegen alle auf dem Rücken und fahren Rad.

„He Florian! Warum machst du nicht mit? Du liegst ja ganz ruhig da!“, schimpft der Lehrer.

„Sehen Sie nicht. Ich fahre gerade bergab!“

Wochenspiegel für die 15. KW., das war Corona, Corona, Hanf, Mietendeckel, Facebook und u.a. AG Weimar

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Die 15 KW. geht zu Ende. Hier der Wochenspiegel mit Hinweisen auf folgende Beiträge:

  1. AG München: Gutscheinlösung für coronabedingt entfallenen Theaterabend rechtens ,

  2. Die Corona Testpflicht für Unternehmen kommt – Ein Überblick,

  3. Wie setzen Arbeitgeber effektive Anreize für die Wahrnehmung von Impfangeboten?

  4. AG Düsseldorf: Zum Reiserücktritt, wenn das Urlaubsland vom RKI als COVID19/Corona-Risikogebiet eingestuft wird,
  5. Berliner Mietendeckel verfassungswidrig,
  6. Bundesgerichtshof zur Strafbarkeit der Veräußerung von Nutzhanf als Hanftee – Hanfbar-Urteil,
  7. Wie setzen Arbeitgeber effektive Anreize für die Wahrnehmung von Impfangeboten?

  8. Facebook-Datenleck: Auch Handynummern von Politikern online,

  9. Käufer bekommen bei Autokredit Finanzierungskosten zurückerstattet!,

  10. und aus meinem Blog einsam an der Spitze: Corona I: AG Weimar und AG Wuppertal melden sich, oder: Zwei etwas “ungewöhnliche” Entscheidungen

Aktueller Stand der „Fortentwicklung der StPO“ oder: „Mehr, mehr, mehr schrie der kleine Häwelmann“.

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Ich hatte vor einiger Zeit über den sich im Gesetzgebungsverfahren befindenden Entwurf für ein „Gesetz zur Fortentwicklung der StPO u.a.“ berichtet (vgl. Nach der “Effektivierung” und der “Modernisierung” kommt die “Fortentwicklung” der StPO, oder: Warum?).

Das Gesetzgebungsverfahren hat inzwischen Fortgang genommen. Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 05.03.2021 Stellung genommen hat (vgl. BR-Drucks. 57/21 Beschluss)  – Tenor: (Fast) alles gut, aber wir wollen noch mehr – ist das Gesetz bzw. die BT-Drucksache 19/27654 dann bereits am 25.03.2021 im Bundestag beraten worden. Nun ja, „beraten“? Kann man nicht sagen, denn der Gesetzesentwurf ist – ohne Aussprache – warum auch? – den Ausschüssen zugewiesen worden (vgl. BT-PlPr 19/218 , S. 27516D – 27521D ).

Und inzwischen hat am vergangenen Mittwoch, dem 14.04.2021, im Rechtsausschuss die Anhörung stattgefunden. Das Ergebnis: Die Vertreter der Anwaltschaft haben den Entwurf kritisiert/verrrissen, die Vertreter der Staatsanwaltschaften – man hatte schweres Geschütz/Sachverständige aufgefahren – ihn gelobt und Forderungen nach noch mehr neuen Kompetenzen und Ermittlungsmöglichkeiten erhoben. Wie heißt es doch so schön in dem Märchen der „Der kleine Häwelmann“ von Theodor Storm: „Mehr, mehr, mehr schrie der kleine Häwelmann.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf die online gestellten Stellungnahmen der Sachverständigen, die man hier findet. Und eine teilweise Zusammenfassung der Meinungen gibt es dort auch, und zwar wie folgt:

„„Rechtsstaatlich untauglich“

Stefan Conen, Mitglied des Strafrechtsausschusses des Deutscher Anwaltvereins (DAV), sieht den Entwurf äußerst kritisch. Es handele sich in kurzer Abfolge um den dritten Entwurf dieser Legislaturperiode, der dem Titel nach den Anschein zu erwecken suche, eine kohärente Fortschreibung der Strafprozessordnung für künftige Herausforderungen in Angriff zu nehmen, erklärte Conen in seiner Stellungnahme. Wie den vorhergehenden, gelinge dies auch dem vorliegenden nicht.

Konkret lehne der DAV die geplante Anpassung der Belehrungsvorschriften ab, weil sie rechtsstaatlich untauglich sei und dem Beschuldigten nicht den europäischen Mindeststandard garantiere. Ebenfalls abzulehnen sei die vorgesehene Regelung der Geheimhaltung und Zurückstellung von Benachrichtigungen bei Beschlagnahme und Durchsuchung. Änderungen seien bei der Einführung automatisierter Kfz-Kennzeichenabgleichsysteme sowie bei der Ausdehnung des Verletztenbegriffes erforderlich.

Verbesserung des Zeugenschutzes begrüßt

Dilken Çelebi vom Deutscher Juristinnenbund (djb) nahm Stellung zu den gleichstellungspolitisch relevanten Teilen des Entwurfs. Die Einführung einer Legaldefinition des Begriffs der „Verletzten“ in der StPO sei ein weiterer wichtiger Schritt zur Umsetzung der EU-Opferschutzrichtlinie. Ebenfalls begrüßt werde die Verbesserung des Schutzes der Zeugen und Zeuginnen, die zugleich Verletzte und deshalb potenziell in größerer Gefahr seien, durch die Änderungen bezüglich der Angaben zu Wohn- und Aufenthaltsort.

Der djb bedauere, so Çelebi, dass die Gelegenheit verpasst worden sei, die erwachsenen Verletzten eines sexuellen Übergriffs und von Partnerschaftsgewalt mit einem Anspruch auf kostenfreie anwaltliche Vertretung und psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren auszustatten.

„Großer Wurf bleibt aus“

Auch Prof. Dr. Christoph Knauer, Vorsitzender des Ausschusses Strafprozessrecht der  Bundesrechtsanwaltskammer, sprach sich für Änderungen am Entwurf aus. Er sei „Flickwerk“, und der ursprünglich angedachte große Wurf, den es gebraucht hätte, bleibe aus. Knauer betonte die Notwendigkeit der Wahrung der Beschuldigtenrechte. Eingriffe und Gesetzentscheidungen seien gegen diese Rechte abzuwägen.

Die StPO bleibe Magna Carta des Beschuldigten; einseitige, verkürzte und unterkomplexe Begründungen für Änderungen verböten sich vor diesem Hintergrund. So begegne die Einführung der Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten erheblichen Bedenken. Damit werde mit dem Prinzip gebrochen, dass spätestens mit einer Zwangsmaßnahme das Ermittlungsverfahren dem Beschuldigten transparent zu machen ist, um ihm Rechtsschutz zu ermöglichen.

„Revisionsbegründungspflicht einziger Lichtblick“

Dr. Ali Norouzi, wie Conen Mitglied des DAV-Strafrechtsausschusses, schickte seinem Statement voraus, dass er angesichts des Entwurfs für ein „Pizza-mit-allem-Gesetz“ nicht in Rechtsstaatspessimismus verfallen wolle.

Viele Kritikpunkte seien bereits angesprochen worden, deshalb wolle er die Regelung zur Revisionsbegründungspflicht hervorheben, die der einzige Lichtblick des Entwurfs sei. Hier nähere sich der Entwurf dem Vorschlag des DAV an, berge aber Risiken.

Neue Ermittlungsinstrumente

Dr. Gerwin Moldenhauer, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof, begrüßte das mit dem Regierungsentwurf verfolgte Ziel, das Strafprozessrecht in einer Vielzahl von Einzelaspekten behutsam zu modernisieren. Hervorzuheben sei, dass der Entwurf insbesondere wichtige neue Ermittlungsinstrumente wie beispielsweise die retrograde Auskunft von Postdienstleistern oder die automatische Kennzeichenerfassung biete und bestehende Instrumente nachjustiere.

Ausdrücklich zu begrüßen sei, dass der Gesetzgeber im Begriff sei, die Benachrichtigungspflicht auf richterliche Anordnung zurückstellen zu lassen, sofern der Untersuchungszweck gefährdet wäre, eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

„Praktischer Anwendungsbereich begrenzt“

Oberstaatsanwalt Dr. Alexander Ecker von der Generalstaatsanwaltschaft München bemängelte, dass die Schaffung einer Befugnisnorm für die Abfrage von Sendungsdaten bei Postdienstleistern zur Bekämpfung des organisierten Handels mit illegalen Waren nicht weit genug gehe.

Die Einführung einer Befugnis der Strafverfolgungsbehörden zur automatischen Erhebung von Fahrzeugkennzeichen sei viel zu eng gefasst und der praktische Anwendungsbereich damit äußerst begrenzt.

Verfolgung von Kinderpornografie und Drogenhandel

Auch Bernard Südbeck, Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück, unterstützte die geplante Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten. Durch die angestrebte Neuregelung werde eine Regelungslücke, die bisher zu großen Problemen bei der Ermittlung von Straftaten der Kinderpornografie, dem Drogenhandel und zahlreichen Delikten im Darknet führe, sachgerecht geschlossen, erklärte er in seiner Stellungnahme.

Zu begrüßen seien auch die weiteren Regelungen zur Verbesserung der Arbeit der Ermittlungsbehörden. Aus der Sicht von Dr. Axel Isak, Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Baden-Baden, sind einige dieser Regelungen noch diskussionsbedürftig.“

Wenn ich das alles so lese, befürchte ich, dass angesichts der derzeitigen Stimmung die Rufe/Mahnungen der Anwaltschaft ungehört verschallen werden, man aber denen aus dem Lage der Strafverfolgungsbehörden zumindest teilweise folgen wird. Mir schwant nichts Gutes.

StVO-Novelle 2021, das sind die geplanten Änderungen, oder: „Andi“ wird es schon richten

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Sie ist ja schon über die Ticker gelaufen, die gestrige Einigung der Verkehrsminister der Länder mit dem „Bundes-Andi“ – ja, den gibt es noch 🙂 . Es geht um die Reparatur der im vorigen Jahr gescheiterten StVO-Novelle 2020. Da hatte man sich ja nicht auf eine Reparatur einigen können. Jetzt aber geht es. Man merkt: Das Ende der Legislaturperiode ist in Sicht.

Folgende Änderungen sind dann wohl geplant:

  • Die Erweiterung/Erhöhung der Fahrverbote ist vom Tisch.dafür gibt es höhere und zum Teil neue Geldbußen, und zwar:
    • Parken auf Geh- und Radwegen sowie das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe „kostet“ künftig bis zu 110 EUR.
    • Das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz wird von 35 auf 55 EUR angehoben.
    • Neuer Tatbestand: Wer einen E-Auto-Ladeplatz (oder für Carsharing-Fahrzeuge) zuparkt, wird mit 55 EUR verwarnt.
    • Bei Parkverstößen in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten oder mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen erfolgt eine Erhöhung auf bis zu 100 EUR.
    • Das „ganz normale“ Knöllchen „kostet“ künftig nicht mehr bis zu 15 EUR, sondern bis zu 55 EUR.
    • Das Durchfahren oder Nichtbilden einer Rettungsgasse „kostet“ künftig zwischen 200 und 320 EUR Bußgeld sowie einen Monat Fahrverbot.
    • Lkw-Fahrer, die beim Rechtsabbiegen innerorts nicht Schrittgeschwindigkeit fahren, zahlen 70 EUR.
    • Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird statt bis zu 25 EUR mit bis zu 100 EUR Geldbuße geahndet.
    • Auto-Posing, das Verursachen von unnötigem Lärm und vermeidbarer Abgasbelästigung sowie belästigendes, unnützes Hin- und Herfahren „kostet“ künftig nicht mehr 20 EUR, sondern bis zu 100 EUR.
    • Geschwindigkeitsübertretungen werden höher geahndet. Dafür bleiben die Fahrverbotsregelungen mit Punkten und Führerscheinentzug wie vor der Reform bestehen.
    • Die neuen Geldbußen für überhöhte Geschwindigkeiten innerorts:
      Bis zu 10 km/h zu schnell: 30 EUR (bisher 15 EUR)
      11 bis 15 km/h zu schnell: 50 EUR (bisher 30 EUR)
      16 bis 20 km/h zu schnell: 70 EUR (bisher 35 EUR)
      21 bis 25 km/h zu schnell: 115 EUR (bisher 80 EUR)
      26 bis 30 km/h zu schnell: 180 EUR (bisher 100 EUR)
      31 bis 40 km/h zu schnell: 260 EUR (bisher 160 EUR)
      41 bis 50 km/h zu schnell: 400 EUR (bisher 200 EUR)
      51 bis 60 km/h zu schnell: 560 EUR (bisher 280 EUR)
      61 bis 70 km/h zu schnell: 700 EUR (bisher 480 EUR)
      Über 70 km/h zu schnell: 800 EUR (bisher 680 EUR)
      Außerorts:
      Bis zu 10 km/h zu schnell: 20 EUR (bisher 10 EUR)
      11 bis 15 km/h zu schnell: 40 EUR (bisher 20 EUR)
      16 bis 20 km/h zu schnell: 60 EUR (bisher 30 EUR)
      21 bis 25 km/h zu schnell: 100 EUR (bisher 70 EUR)
      26 bis 30 km/h zu schnell: 150 EUR (bisher 80 EUR)
      31 bis 40 km/h zu schnell: 200 EUR (bisher 120 EUR)
      41 bis 50 km/h zu schnell: 320 EUR (bisher 160 EUR)
      51 bis 60 km/h zu schnell: 480 EUR (bisher 240 EUR)
      61 bis 70 km/h zu schnell: 600 EUR (bisher 440 EUR)
      Über 70 km/h zu schnell: 700 EUR (bisher 600 EUR)

Das soll dann noch in dieser Legislaturperiode durch den Bundestag und den Bundesrat. Hoffen wir mal, dass der „Bundes-Andi“ das auf die Reihe bekommt. Er sollte ja an sich vom letzten Mal wissen, worauf man achten muss. Zitiergebot Andi, Zitiergebot.

Meine Quelle war „Autobild“ – so stand es aber auch bei uns in der regioanlen Presse. Ich habe die „Autobild“ allerdings an zwei oder drei Stellen geändert/berichtigt. Denn es geht nicht um „Geldstrafen“, sondern um „Geldbußen“. Ein kleiner, aber feiner Unterschied.

Ich habe da mal eine Frage: Berufungsverfahrensgebühr mit oder ohne Haftzschlag?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann noch die Gebührenfrage, heute wieder aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“, wo sie schon beantwortet ist:

„Hallo, ich frage mich gerade, ob die Gebühr Nr. 4124 VV RVG mit ohne ohne Haftzuschlag entstanden ist. Der Rechtspfleger ist natürlich der Meinung ohne…

Inhaftierten Mandanten erstinstanzlich verteidigt. Es gab eine kurze Haftstrafe, Haftbefehl wurde aufrechterhalten, Berufung am 26.08. eingelegt. Am 02.09. wurde mit Mandanten Berufungsrücknahme erörtert, zurückgenommen wurde nicht. Am 15.10. Aufhebung des HB wegen 2/3 Termin und Entlassung. 23.10 Eingang der Akten beim LG. Sie Berufung wurde dann mehrere Monate später zurückgenommen.

Der Rechtspfleger stell sich auf den Standpunkt, dass es für das Entstehen der Gebühr auf den Eingang beim LG ankommt. Wenn ich aber die Kommentierung in Detlef Burhoff zu Nr. 4142 und 4125 richtig verstehe, beginnt die Berufung mit der Einlegung, die Einlegung selber würde natürlich nicht zum Auslösen der Gebühr führen. Da aber die Gebühr ausgelöst wurde und sich der Mandant zumindest vom 26.08. – 15.10 in Haft befand, müsste auch der Zuschlag entstanden sein.“

Ist m.E. nicht schwer 🙂 .