Archiv für den Monat: März 2021

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gebühren als Schadensersatz, wenn der Geschädigte einen Anwalt beauftragt?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Gebühren als Schadensersatz, wenn der Geschädigte einen Anwalt beauftragt?

Darauf hatte es von mir folgende Antwort gegeben:

„Der Rechtsanwalt hat im Ermittlungsverfahren Stellung genommen – „und geschrieben hat, wie schlimm doch alles war.“ – für den Geschädigten, nachdem er Akteneinsicht hatte. Da Strafverfahren und Zivilverfahren unterschiedliche Angelegenheiten sind, entstehen im Strafverfahren die Gebühren nach Teil 4 VV RVG (§ 15 RVG). D.h: Es gilt Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG – „eines Verletzen“ – und es können m.E. die Nrn. 4100, 4104 VV RVG geltend gemacht werden.

Über die Höhe der Gebühren wird man streiten können. Da sehe ich im Moment nicht, wie die berechnet sind.“

Corona II: Das Nichttragen einer Alltagsmaske, oder: Höhe der Geldbuße ist fraglich

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um ein amtsgerichtliches Urteil, und zwar um das AG Schmallenberg, Urt. v. 17.02.2021 – 6 OWi-211 Js 4/21 OWi-1/20.

Das hat einen Betroffenen wegen „Nichttragens einer Alltagsmaske in geschlossenem Räumlichkeiten im öffentlichen Raum“ zu einer Geldbuße von 150,00 EUR verurteilt. Das AG führt dazu aus:

„Der Betroffene begab sich am Mittwoch, den 04.11.2020 gegen 16.30 Uhr als Kunde in die geschlossenen Räumlichkeiten des B in der C. xx in T. Obwohl durch Schilder vor dem Betreten des Marktes ausdrücklich auf die Pflicht, eine Alltagsmaske zu tragen, hingewiesen wurde und dem Betroffenen dies auch bewusst war, betrat er die Räumlichkeiten und hielt sich darin auf. Als die Zeugin S, die damalige Filialleiterin des B, dieses bemerkte, sprach sie den Betroffenen an und erklärte ihm, dass er nur mit dem vorgeschriebenen Mund- und Nasenschutz den Markt betreten dürfe. Der Betroffene weigerte sich jedoch, einen Mund-Nasen-Schutz aufzusetzen. Auch verließ er dann auf Aufforderung nicht die Räumlichkeiten des Marktes, sondern erklärte, die Marktleiterin solle dann doch die Polizei rufen. Der Betroffene stand dann an den Packbändern an der Kasse bis die Polizei eintraf. Erst dann verließ er den Markt.

Der Betroffene räumte den Sachverhalt im Hauptverhandlungstermin ein. Er ist jedoch der Ansicht, er brauche keine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies sei ihm gesundheitlich nicht zumutbar. Zum einen habe er Probleme mit dem Gleichgewichtsnerv. Er sei in N bereits aus einem Laden raus und umgekippt. Zum zweiten beziehe er sich auf ein grundlegendes Thema. Er werde diskriminiert, wenn er rausgeschmissen werde. Er müsse Zugang zu Lebensmitteln haben. Wenn er die Maske aufsetze und ihm passiere etwas, dann hafte niemand dafür. Er kaufe nicht mehr selbst ein, das mache seine Partnerin. Er nehme das Risiko nicht mehr in Kauf. Er sei alles andere als ein Gefahrenbringer und halte auch die Abstandsregeln ein. Er laufe nicht mehr durch Läden, aber es sei eine Schande, dass es in Deutschland so weit gekommen sei. Er habe sich jedoch bewusst kein Attest besorgt. Denn der Arzt müsse ja auch darauf vertrauen, was er ihm sage. Er stelle deshalb seine eigenen Regeln auf, wenn es um seine Gesundheit gehe.

Der Betroffene hat sich der ihm im Bußgeldbescheid zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht.

An der Rechtmäßigkeit der Verpflichtung des Betroffenen im öffentlichen Raum, also auch in einem öffentlich zugänglichem Verkaufsraum für Lebensmittel, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, besteht auch unter Berücksichtigung der Freiheitsrechte aus Art. 2 GG keinerlei Zweifel. Mit der Anordnung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkaufen in Ladengeschäften sind keine unverhältnismäßigen Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden (OVG Magdeburg Beschl. v. 11.6.2020 – 3 R 102/20, BeckRS 2020, 12249). Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mag mit Unannehmlichkeiten verbunden sein. Im Rahmen der hier zu treffenden Abwägung ist jedoch dem Schutz überragend gewichtiger Gemeinwohlbelange wie dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung ein höheres Gewicht gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit und ggf. dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit beizumessen (OVG Magdeburg Beschl. v. 11.6.2020 – 3 R 102/20, BeckRS 2020, 12249; OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 KM 384/20 OVG – juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 B 557/20.NE – juris Rn. 112; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 1 S 1357/20 – juris Rn. 41 ff.; SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 2 B 175/20 – juris Rn. 23; OVG SH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 3 MR 14/20 – juris Rn. 24; HessVGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 – 8 B 1153/20.N – juris Rn. 43; siehe auch die Folgenabwägung des NdsOVG, Beschluss vom 5. Mai 2020 – 13 MN 119/29 – juris Rn. 49).

Auch soweit sich der Betroffene darauf beruft, aus persönlichen gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit zu sein, kann dies sein Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen.

Für die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe für eine Befreiung von der Maskenpflicht ist regelmäßig die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich. Darauf, ob diese Bescheinigung nachvollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthalten muss, damit die Verwaltung bzw. das Gericht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen in den ärztlichen Bescheinigungen selbständig zu prüfen (so VGH Bayern Beschl. v. 8.12.2020 – 20 CE 20.2875, BeckRS 2020, 34824) oder ob eine solche ärztliche Bescheinigung ohne Diagnose ausreichend ist (so OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 4.1.2021 – OVG 11 S 132/20, BeckRS 2021, 2, ), kommt es hier nicht an.

Denn der Betroffene besitzt keine ärztliche Bescheinigung und weigert sich ausdrücklich, auch nach seinen Bekundungen im Hauptverhandlungstermin, eine solche mitzuführen. Daher bestand in jedem Fall eine Verpflichtung zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes. Denn von dieser Verpflichtung bei medizinischen Gründen wird nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 S. 2 CoronaSchVO nur derjenige befreit, der diese medizinischen Gründe auch durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Müsste hingegen die Behörde jeweils den Nachweis führen, dass – wie im absolutem Regelfall anzunehmen-  gesundheitliche Bedenken gegen das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes nicht vorliegen, würden nur noch einsichtige Bürger den Schutz tragen und der Infektionsschutz wäre unmöglich. Damit gibt es auch an der Verpflichtung, im Falle eines ausnahmsweise vorliegenden medizinischen Grundes, der das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes unzumutbar macht, diesen durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen auch keinen vernünftigen Zweifel.

Dies führt dazu, dass das Gericht nicht gehalten ist, auf die pauschale Behauptung des Betroffenen, er könne aus medizinischen Gründen keinen Mund-Nase-Schutz tragen, im Wege des Amtsermittlungsverfahrens ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage einzuholen.“

Insoweit begegnet des Urteil m.E. aus Rechtsgründen keine Bedenken 🙂 , aber: Mit der Rechtsfolge, nämlich mit der Höhe der Geldbuße, habe ich Probleme. Dazu das AG:

„Der Betroffene hat mithin nach den Feststellungen im Hauptverhandlungstermin aufgrund seiner eigenen Einlassung eine Ordnungswidrigkeit nach den 1 Abs. 5, 3 Abs. 2 Nr. 1, 18 Abs. 2 Nr. 2 CoronaSchVO in der Fassung vom 30.10.2020; 28 Abs. 1, 32, 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG in der Fassung vom 19.06.2020 begangen. Nach § 73 Abs. 2 IfSG kann eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 Euro geahndet werden.

Der Bußgeldkatalog zur CoronaSchVO NRW sieht für das Nichttragen einer Alttagsmaske als Kunde einen Betrag von 50,00 Euro vor. Entgegen der Annahme im Bußgeldbescheid lag keine vollziehbare Anordnung, den Verstoß zu beenden im Sinne des öffentlichen Rechts vor, so dass eine Verdoppelung gem. Abs. 4 des Bußgeldkatalogs nicht angezeigt war. Festzuhalten ist allerdings, dass der Bußgeldkatalog das Gericht nicht bindet und nur den Behörden vorschreibt, Verstöße gegen die CoronaSchVO entsprechend zu ahnden. Das Gericht hat die Höhe der Geldbuße nach § 17 OWiG zu bemessen. Dabei liegt die Bemessung der Geldbuße grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, der sich ein umfassendes Bild von der Tat und dem Täter bilden muss (KK-OWiG/Mitsch, 5. Aufl. 2018, OWiG § 17 Rn. 30).

In diesem Rahmen war eine Geldbuße von 150,00 Euro angemessen. Denn das Verhalten des Betroffenen, den rechtswidrigen Zustand aufrecht zu erhalten und weder einen Mund-Nasen-Schutz anzulegen, noch trotz Aufforderung die Räumlichkeiten zu verlassen, bedeutet nicht nur eine überdurchschnittliche erhöhte Beeinträchtigung des angestrebten Infektionsschutzes, sondern eine bewusste und provokative auf Uneinsichtigkeit beruhende sozialschädliche Verhaltensweise. Letztlich war hier auch der Straftatbestand des Hausfriedensbruches gem. § 123 StGB erfüllt. Dessen Verfolgung scheitert nur am mangelnden Strafantrag. Die Rechtsauffassung des Betroffenen, ein Hausfriedensbruch liege nur vor, wenn er auf Aufforderung der Polizei den Markt nicht verlasse bzw. ein Hausfriedensbruch könne nicht vorliegen, weil er das Recht habe auch ohne Maske Lebensmittel einzukaufen, ist schlicht falsch. Auch in Anbetracht des Einkommens erscheint daher eine solche Geldbuße zur Einwirkung auf den Betroffenen, in Zukunft ein solches Verhalten zu unterlassen, dringend angezeigt.“

Ich habe nämlich erhebliche Zweifel, ob man „das Verhalten des Betroffenen, den rechtswidrigen Zustand aufrecht zu erhalten und weder einen Mund-Nasen-Schutz anzulegen, noch trotz Aufforderung die Räumlichkeiten zu verlassen“ und den „Hausfriedensbruch“ geldbußenerhöhend heranziehen konnte. Vielleicht sagt uns ja das OLG Hamm etwas dazu. Denn der Betroffene wird im Zweifel Rechtsbeschwerde eingelegt haben. Dafür spricht bei dem Verhalten m.E. einiges.

Corona I: Ausgangssperre in Sachsen, oder: Nochmals – der Gerichtsbesuch als „triftiger Grund“

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Auch nach einem Jahr Corona geht kein Weg daran vorbei: Es wird weitere Entscheidungen zur Pandemie bzw. zu Pandemiefragen geben. Und es nutzt nichts. Man muss darüber berichten.

Heute zu der Thematik daher wieder zwei „Corona-Entscheidungen“, und zwar zunächst der BGH, Beschl. v. 06.01.2021 – 5 StR 363/20 – zur Frage der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung in Corona-Zeiten. Der Angeklagte hatte mit der Verfahrensrüge gegen seine Verurteilung durch das LG Dresden einen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes geltend gemacht. Ohne Erfolg:

„2. Die Revision kann mit der Verfahrensrüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 169 GVG, § 338 Nr. 6 StPO), ungeachtet der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgezeigten Zulässigkeitsbedenken, nicht durchdringen. Die aufgrund der COVID-19-Pandemie durch die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes vom 22. März 2020 angeordneten Ausgangsbeschränkungen stellen kein Verbot dar, als Zuhörer und damit als Teil der Saalöffentlichkeit an einer Hauptverhandlung teilzunehmen (ebenso BGH, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 StR 390/20).

a) Der in § 169 GVG niedergelegte Öffentlichkeitsgrundsatz als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2012 – 2 BvR 2405/11, BVerfGK 19, 352; Urteil vom 24. Januar 2001 – 1 BvR 2623/95, BVerfGE 103, 44) gewährleistet, dass jedermann grundsätzlich die Möglichkeit hat, an Verhandlungen der Gerichte als Zuhörer teilzunehmen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 – 3 StR 291/76, BGHSt 27, 13). Dadurch soll eine Kontrolle der Justiz durch die am Verfahren nicht beteiligte Öffentlichkeit – als historisch unverzichtbares Institut zur Verhinderung obrigkeitlicher Willkür – ermöglicht werden (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168, 217 f., Rn. 88; vgl. zum Ganzen Wickern, in: Löwe-Rosenberg StPO, 26. Aufl., vor § 169 GVG Rn. 2.ff..mwN).

b) Das Landgericht hat die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt.

Nach Nr. 1 der sächsischen Allgemeinverfügung ist lediglich das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt. Welche Gründe triftig sind, zählt Nr. 2 auf, so in Nr. 2.9 die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren. Durch die Formulierung „insbesondere“ wird klargestellt, dass es sich um keine abschließende Aufzählung handelt. Auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen begründet einen triftigen Grund (BGH, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 StR 390/20; zur fast wortgleichen bayerischen Regelung OLG München, NJW 2020, 1381; ebenso Rau in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl., § 19 Rn. 83; Meßling in Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19-Corona-Gesetzgebung – Gesundheit und Soziales, § 20 Verfahrensrecht Rn. 60; aA Kulhanek, NJW 2020, 1183,1184; Arnoldi, NStZ 2020, 313, 315).

Dies ist damit in Einklang zu bringen, dass die gesundheitspolizeilichen Maßnahmen der Allgemeinverfügung auf die Eindämmung des pandemischen Infektionsgeschehens gerichtet sind und einen Ausgleich zwischen dem Schutz vor der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus und der Aufrechterhaltung elementarer Lebensbereiche suchen. Durch Nr. 2.9 der Allgemeinverfügung wird klargestellt, dass die Funktionstüchtigkeit der Justiz als wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaats aufrechterhalten bleiben soll. Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit der Gefährdungslage durch die COVID-19-Pandemie darauf hingewiesen, dass die Sicherung des Rechtsfriedens durch das Strafrecht in der Ausnahmesituation einer Pandemie weiterhin eine wichtige Aufgabe staatlicher Gewalt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 16. November 2020 – 2 BvQ 87/20, Rn. 50; ebenso SächsVerfGH, NJW 2020, 1285, 1286). Dessen Aufrechterhaltung bedingt nicht nur die Teilnahme der unmittelbar am Gerichtsverfahren Beteiligten, sondern auch die Gewährleistung der Saalöffentlichkeit.

c) Ungeachtet, ob sich Interessierte durch die Ausgangsbeschränkungen von dem Besuch von Gerichtsverhandlungen haben abhalten lassen, wozu die Revision § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Vortrag indes vermissen lässt, gilt Folgendes:

Selbst wenn Einzelne aufgrund der gesundheitspolizeilichen Maßnahmen auf den Besuch einer Hauptverhandlung verzichtet haben sollten, läge auch in diesem Fall keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch das Tatgericht vor. Denn ein trotz eines nicht bestehenden Teilnahmeverbots vorgenommener Verzicht Einzelner würde in diesen Fällen auf Umständen beruhen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Gerichts fielen (vgl. OLG München, NJW 2020, 1381; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 169 Rn. 25a; Arnoldi, NStZ 2020, 313, 316; offen gelassen BGH, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 StR 390/20; zur Frage des Vertretenmüssens etwa BGH, Beschluss vom 7. April 2016 – 1 StR 579/15, NStZ-RR 2016, 245; Urteile vom 18. Dezember 1968 – 3 StR 297/68, BGHSt 22, 297, 301 f.; vom 10. Juni 1966 – 4 StR 72/66, BGHSt 21, 72, 73; Franke, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 113; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, § 338 Rn. 134 ff.; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 338 Rn. 89; jeweils mwN).

Bei einer von ihm nicht zu vertretenden Sachlage wäre das Tatgericht schließlich nicht verpflichtet, dem Öffentlichkeitsgrundsatz durch eine Unterbrechung oder eine Aussetzung noch weitergehende Wirkung zu verschaffen. Anders als im Einzelfall kurzfristiger Beschränkungen (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 11. Juli 1979 – 3 StR 165/79) kann dies insbesondere dann nicht gelten, wenn die Dauer der möglichen Einschränkungen wie bei der aktuellen Pandemie nicht absehbar ist. Denn die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten, umfasst auch in Ausnahmesituationen die Pflicht, die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen (BVerfG, Beschluss vom 16. November 2020 – 2 BvQ 87/20, Rn. 50; SächsVerfHG, NJW 2020, 1285, 1286). Durch den – während des hier laufenden Strafverfahrens noch nicht geltenden – § 10 EGStPO sollte ebenfalls nur eine Reduktion des Geschäftsbetriebs ermöglicht, aber keinesfalls ein Stillstand über möglicherweise Wochen oder Monate – in denen Angeklagte sich in Untersuchungshaft befänden, Taten verjährten etc. – herbeigeführt werden (vgl. Arnoldi, aaO, 317).“

Hatten wir schon mal ähnlich: Corona I: Öffentlichkeitsgrundsatz versus Aussgangssperre, oder: Der Gerichtsbesuch als “triftiger Grund”?

Sonntagswitz: Zum „Tag der guten Ernährung“, kommt – na, was wohl?

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Mein Kalender bzw. die Übersicht der Aktionsstage sagt mir, dass heute der „Tag der guten Ernährung“ ist. Das ist dann doch mal etwas anderes als Steilvorlage. „Ernährungswitze“ hatte ich – glaube ich – ja noch nicht. Hier dann:

Veganer essen nicht.

Sie grasen.


 

Er: „Schatz, wo steht mein Essen?“

Sie: „Im Kochbuch – Seite 12!“


„Deine Zähne sind wie Duisburg und Bochum.“

„Wieso“

„Da ist noch Essen dazwischen!“


Das Ehepaar sitzt beim Essen.

Er schiebt dem Hund seinen Teller zu.

„Aber Otto“, meint sie vorwurfsvoll, „du willst doch wohl nicht dein Essen dem Hund geben?“

„Nein“, brummt er mürrisch, „nur tauschen!“

Wochenspiegel für die 9. KW., das war Corona, Corona, Vorratsdaten, beA und ein befangener BGH-Senat

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Am heutigen Sonntag gibt es dann den Wochenspiegel für die 9. KW. – nach einem Jahr Corona….. mal sehen, wie lange es noch so anhält. Nichts desto trotz, irgendwie muss es weitergehen und es geht ja auch weiter…..

Hier dann folgende Hinweise: