Archiv für den Monat: Dezember 2020

Wochenspiegel für die 51. KW., das war Corona, EuGH, Sexualstrafrecht und das BVerfG zu Rohmessdaten

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Das Jahr neigt sich dem Ende zu, mit Riesenschritten. Heute dann schon der Wochenspiegel für die 51. KW. Danach kommt dann nicht mehr viel in 2020, man wird es auch an den Beiträgen merken. Diese Woche aber dann aber noch mal ein „normaler“ Wochenspiegel. Mal schauen, was es außer Corona noch alles gegeben hat:

  1. Wie öffentlich ist eigentlich mein PKW in Corona-Zeiten – dazu dann auch: Corona II: Aufenthalt im Pkw = öffentlicher Raum? oder: Was ist mit der Wirksamkeit der Corona-VO BW?
  2. Die Bibel als Rechtfertigungsgrund,

  3. COVID-19 – Änderung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage im Gewerbemietrecht geplant

  4. Impfung gegen das Coronavirus: Prämierung durch Arbeitgeber?

  5. EuGH: Software, die bei Kfz-Typengenehmigungsverfahren Emissionen systematisch verbessert, ist verboten,
  6. Als Einwurf-Einschreiben verschickte Kündigung hat ihre Tücken,

  7. Reform des Gemeinnützigkeitsrechts unter Dach und Fach,

  8. Der große Coup – gutgläubiger Erwerb von Diebesgut,

  9. Viel Kritik an schärferem Sexualstrafrecht,

  10. und aus meinem Blog – war klar 🙂 – Sondermeldung zum OWi: BVerfG hebt OLG Bamberg auf, oder: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen der Rohmessdaten.

Kollision mit einem Liegenbleiber ohne Warnlicht, oder: Haftungsverteilung beim Zweitunfall

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Die zweite „Unfallentscheidung“ kommt auch vom OLG Celle. Das hat im OLG Celle, Urt. v. 05.08.2020 – 14 U 37/20 – über die Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem infolge eines vorangegangenen Unfalls liegengebliebenen Fahrzeugs zu entscheiden, also sog. „Zweitunfall“.

Um Unfalltag war es auf der Kreuzung einer Bundesstraße mit zwei weiteren Straßen zunächst zu einer Kollision des Beklagtenfahrzeugs mit dem Fahrzeug eines Zeugen gekommen, als der Beklagte zu nach links auf die Bundesstraße abbiegen wollte und dabei den ihm entgegenkommenden, geradeaus fahrenden Zeugen übersah. Das Beklagtenfahrzeug blieb mittig und quer zur Fahrbahn liegen, das Fahrzeug des Zeugen am Straßenrand und teilweise auf dem Grünstreifen unmittelbar neben den dortigen Fahrtrichtungsschildern. Der Beklagte zu 1) verließ sein Fahrzeug, die Warnblinkanlage schaltete er nicht ein. Kurz darauf kollidierte der Kläger mit seinem Pkw mit dem Beklagtenfahrzeug. Der Kläger wurde verletzt, beide Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt.

Die Parteien streiten vornehmlich um die Haftungsquote – beide Seiten haben erstinstanzlich die vollständige Haftung der jeweils anderen geltend gemacht – und zur Höhe insbesondere um den Nutzungsausfallschaden.

Das LG hat nach Beweisaufnahme eine Haftungsquote von 30 : 70 zu Lasten des Klägers zugrunde gelegt. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen darauf abgestellt, dass kein Fall höherer Gewalt vorliege, der Unfall sei auch für keine Seite unabwendbar gewesen. Die danach vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge führe zu einer Haftung der Beklagten von nur 30 Prozent. Nach dem Ergebnis der Beweiserhebung stehe fest, dass der Kläger deutlich zu schnell gefahren sei und dadurch gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen habe. Dem Beklagten zu 1) sei ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 S. 1 StVO anzulasten, weil er vor dem Verlassen seines Fahrzeugs das Warnblinklicht nicht eingeschaltet habe. Zudem sei zu Lasten der Beklagten noch die erhöhte Betriebsgefahr eines unbeleuchtet mitten auf der Fahrbahn liegenden Fahrzeuges zu berücksichtigen. Bei Abwägung wiege der Sorgfaltsverstoß des Klägers deutlich schwerer.

Dagegen die Berufung des Klägers, mit der er nunmehr unter Zugrundelegung eines eigenen Haftungsanteils von 30 % sein erstinstanzliches Begehren teilweise weiterverfolgt.

Das OLG geht in seiner Entscheidung von 1/3 zu 2/3 aus. Hier die Leitsätze – allerdings ohne die Aussagen zur Schadenshöhe:

  1. Ein am Straßenrand stehendes Fahrzeug, bei dem das Warnblinklicht eingeschaltet ist, muss ein sich annähernder Fahrzeugführer zum Anlass nehmen, besonders aufmerksam zu sein, ggf. seine Fahrgeschwindigkeit zu reduzieren und sich ggf. weiter reaktions-, also insbesondere bremsbereit zu halten (vgl. Senat, Urteil vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19).
  2. Ein Kraftfahrer hat gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 S. 4 StVO seine Fahrweise so einzurichten, dass er auch in der Dunkelheit vor auf der Straße liegengebliebenen Kraftfahrzeugen, mögen sie auch unbeleuchtet sein, rechtzeitig anhalten kann (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 – VI ZR 188/86, [unbeleuchteter Panzer mit Tarnanstrich]; BGH, Urteil vom 08. Dezember 1987 – VI ZR 82/87 ; Senat, Urteil vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19).
  3. Der zu einem Unfall (Erstunfall) führende Verkehrsverstoß ist – sofern die übrigen Voraussetzungen der Haftung vorliegen – im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge der Beteiligten eines nachfolgenden Unfalls (Zweitunfall) zu berücksichtigen.
  4. Kommt es im Kreuzungsbereich infolge des Verstoßes eines Verkehrsteilnehmers gegen § 9 Abs. 3 S. 1 StVO zu einem Unfall, verlässt der Unfallverursacher sein mittig auf der Kreuzung liegengebliebenes Fahrzeug, ohne Einschalten des Warnblinklichts (§ 15 S. 1 StVO), und kommt es sodann zur Kollision eines nachfolgenden, mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden und gegen das Sichtfahrgebot verstoßenden oder unaufmerksamen Verkehrsteilnehmers mit dem liegengebliebenen Fahrzeug des Erstunfalls, kann die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zwischen den beiden schuldhaft handelnden Verkehrsteilnehmern eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten desjenigen ergeben, der den Erstunfall verursacht hat (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19 ).

 

Rezension „meiner“ Festschrift zum 70. Geburtstag, oder: Das Beste kommt zum Schluss

Wer kennt ihn nicht? Den Spruch: Das Beste kommt zum Schluß. Der kam mir gleich in den Sinn als ich heute das StraFo-Heft 12/2020 durchgeblättert habe, das in der Post war.

Denn da befindet sich auf Seite 515 -also zum Schluss – die Rezension des Kollegen Heiko Urbanzyk aus Coesfeld von „Marc N. Wandt (Hrsg.). Festschrift zum 70. Geburtstag von Detlef Burhoff“. Der Kollege Urbancyk hat sich mal wieder viel Mühe mit seiner Rezension gemacht. Nämlich mal wieder keine „Waschzettelrezension“, sondern eine Rezension, die sich wirklich mit der Schrift befasst. Man merkt, dass der Kollege gelesen hat.

Herausgegriffen hat der Kollege einen der dort veröffentlichten Beiträge, nämlich den des Kollegen Stehr aus Göppingen mit dem Titel „DER STRAFVERTEIDIGER – Die gesellschaftlichen Erwartungen an einen Strafverteidiger und die Unterscheidung anhand gängiger Verteidigertypen“. Den Beitrag kann ich wirklich nur jedem, der Strafverteidigung machen oder Strafverteidiger werden will empfehlen. Als Warnung, um nicht in die Kategorie I – „der nicht könnende Strafverteidiger“ – oder in die Kategorie II – „der (ständige) Pflichtverteidiger“ – oder auch „Gerichtspflichti“ eingeordnet zu werden, sondern eben in die Kategorie III – „Der Strafverteidiger“. Strafverteidigung ist nicht nur Kampf, sondern eben auch harte Arbeit.

Dieses Herausgreifen des einen Beitrags hat natürlich nicht die Bedeutung, dass die anderen Beiträge nicht empfehlenswert sind. Sind sie; sie werden auch alle demnächst in den Handbüchern zitiert. Nur würde eine Darstellung aller Beitrage den Rahmen einen Rezension sprengen. Hier aber noch einmal das Inhaltsverzeichnis für diejenigen, die wissen möchten, was und wen man in der Festschrift noch so antrifft.

Mich hat diese Rezension der Festschrift sehr gefreut. Ist sie doch besondere Anerkennung für die Mühe, die sich die Kollegen mit ihren Beiträgen gemacht haben. Ich bin immer noch überrascht über diese Ehre.

Und: Wer jetzt „Blut geleckt“ hat. Hier geht es zur Bestellung. Das Werk gibt es (nur) noch als PDF als Ebook. Tja, wer zu spät kommt 🙂 .

Zusammenstoß mit dem überbreiten Feldhäcksler im Begegnungsverkehr, oder: Haftungsverteilung?

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Heute dann noch voraussichtlich der letzte „Kessel Buntes“ in 2020, denn am nächsten Samstag ist 2. Weihnachtsfeiertag. Da wird es wahrscheinlich keine Entscheidungen geben.

Heute stelle ich dann zunächst noch das OLG Celle, Urt. v. 11.11.2020 – 14 U 71/20 – vor. Das OLG hatte über das Haftungsverhältnis aus erhöhter Betriebsgefahr eines landwirtschaftlichen Fahrzeugs mit Überbreite und großer Masse im Verhältnis zum Verschulden eines Pkw-Fahrers wegen Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot zu entscheiden. Dabei spielte die Frage eine Rolle, ob und wie eine fehlenden Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO im Rahmen der Haftungsabwägung zu berückscihtigen ist.

Folgenrder Kurzsachverhalt: Am Unfalltag kam es auf einer im Begegnungsverkehr zur Kollision zwischen dem VW Golf V des Klägers war, und einem vom Beklagten zu 2) geführten, bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Feldhäcksler. Der Kläger fuhr vor der Kollision hinter einem Kleintransporter, der – wie auch weitere Fahrzeuge – das Beklagtenfahrzeug ohne Kollision passierten. Der genaue Unfallhergang ist/war zwischen den Parteien streitig.

Bei dem Feldhäcksler handelte es sich um ein landwirtschaftliches Fahrzeug mit Überbreite (3,45 m), für dessen Zulassung und Betrieb eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO erforderlich ist, die am Unfalltag nicht (mehr) vorlag.

Das LG ist von einer Haftungsquote von 60 : 40 zu Lasten des Klägers ausgegangen. Der Unfallschaden sei von dem Häcksler zu 40% und dem VW Golf des Klägers zu 60% verursacht worden. Dem Beklagten zu 2) sei ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO vorzuwerfen, weil eine gefahrene Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h keine ausreichend geringe Geschwindigkeit darstelle, um andere Fahrzeuge das überbreite Fahrzeug passieren zu lassen; eine Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h wäre angemessen gewesen. Der Beklagte zu 2) habe damit auch gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, weil ein Sicherheitsabstand von mindestens 1 m zwischen den sich begegnenden Fahrzeugen nicht habe eingehalten werden können. Keinen Verursachungsbeitrag stelle dagegen die Tatsache dar, dass die Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO bereits abgelaufen war. Dem Kläger sei demgegenüber ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO vorzuwerfen, weil er nicht äußerst weit rechts gefahren und nicht auf das Bankett ausgewichen sei; darüber hinaus stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger sich unmittelbar vor der Kollision mit seiner linken Fahrzeugflanke über die Fahrbahnmitte hinaus auf dem Gegenfahrstreifen befunden habe. Der Unfall sei für den Kläger auch vermeidbar gewesen, da ein Idealfahrer hinter dem Kleintransporter ebenfalls nach rechts ausgewichen wäre und sein Fahrzeug zunächst zum Stehen gebracht hätte, bis die Ursache für das Fahrmanöver des Kleintransporters erkennbar wäre.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das OLG sagt: Keine günstigere Quote als 60 : 40. Hier die Leitsätze: 

  1. Kann ein Fahrzeug mit Überbreite, das bereits den Grünstreifen neben der Fahrbahn mitbenutzt, wegen Alleebäumen nicht noch weiter rechts fahren, ist ein der Überbreite geschuldetes gleichzeitiges Überfahren der (gedachten) Mittellinie der Fahrbahn nicht vorwerfbar.
  2. Eine fehlende Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO ist im Rahmen der Haftungsabwägung nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG nicht zu berück-sichtigen, weil die Norm nicht dem Individualrechtsschutz anderer Verkehrsteilnehmer dient und deshalb ein Unfall bzw. der Unfallschaden außerhalb des Schutz-zwecks der Norm liegt.
  3. Kommt es im Begegnungsverkehr auf einer gerade verlaufenden Straße ohne Fahrbahnmarkierungen bei Tageslicht zu einer Kollision zwischen einem landwirt-schaftlichen Fahrzeug mit Überbreite, das so weit nach rechts gesteuert wird, wie es tatsächlich möglich ist, mit einem Pkw, der die Fahrbahnmitte grundlos leicht überschreitet, so tritt die Haftung aus Betriebsgefahr für das landwirtschaftliche Fahrzeug nicht zurück, sondern fließt mit 30 % in die Haftungsquote ein.

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist es mit der Nr. 4142 VV RVG im „Nachverfahren“?

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Und zum Tagesschluss und auch zum „gebührenrechtlichen Jahresschluss“ dann noch das Rätsel/die Frage. Und die kommt dann noch einmal zur Nr. 4142 VV RVG, und zwar.

„Guten Tag Herr Kollege Burhoff,

da ich nach/trotz Recherche in Ihren Aufsätzen bzw. dem Kommentar nicht fündig geworden bin, bin ich so keck und erlaube mir auf diesem Wege eine Anfrage zum Abgeltungsbereich der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG:

Fällt im Falle der Abtrennung des Verfahrens über die Einziehung nach § 422 StPO durch das erstinstanzliche Gericht (ursprünglich Einziehung von Verbrauchssteuern X) und einer späteren Entscheidung über die Einziehung nach Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache nach § 423 StPO (dann stattdessen Einziehung von Taterlösen Y, einschließlich Anfechtung der Einziehungsentscheidung) die Gebühr nach Nr. 4142 nur einmal (Abs. 3 – Rechtszug) oder mehrfach an?“

Auf Nachfrage hat der Kollege die Frage dann noch ein wenig präzisiert:

„Zum Verfahrensgang:

Anklage zum Schöffengericht (gewerbsmäßige Steuerhehlerei) einschließlich „Textbaustein“ zur Einziehung von Verbrauchssteuern

In der Hauptverhandlung Erörterung der Einziehungsproblematik (Steuerart, Berechnungsgrundlagen pp), Gericht sieht sich zu einer zeitnahen Einziehungsentscheidung nicht in der Lage und trennt diesbezüglich ab (422 StPO)

Nachfolgend Urteil und Rechtskraft

Abrechnung der PflichtV-Vergütung einschl. Nr. 4142 (Beratung und Tätigkeit im Hinblick auf Einziehung von Verbrauchssteuern, Gegenstandswert Verbrauchssteuer) ggü Staatskasse (Erstattung erfolgt)

Wochen später neuer Antrag der Staatsanwaltschaft (dasselbe Gericht, dasselbe Aktenzeichen – diesmal Einziehung von Taterlösen, Einziehung von Verbrauchssteuern ist vom Tisch)

Erneute Beratung des Mandanten

Einziehungsentscheidung des Schöffengerichts (Taterlöse)

Beschwerde zum Landgericht

Rechtskraft

Abrechnung einer weiteren Gebühr nach Nr. 4142 (Gegenstandswert: Taterlös)

Rechtspfleger meint, dass diese Gebühr im gesamten Rechtszug nur einmal anfällt und bereits geltend gemacht und erstattet worden sei. Zu Recht?“

Das sollte dann jetzt aber reichen 🙂 .