Archiv für den Monat: Juli 2020

Strafzumessung I: Vollrausch, oder: Grundlage für die Zumessung ist Sich-Berauschen, nicht die Rauschtat

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Heute stelle – seit längerem mal wieder – drei Entscheidungen zur Strafzumessung vor.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 21.04.2020 – 4 StR 264/19. Mit ihm hat der BGH ein Urteil des LG Essen aufgehoben, das den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt hatte.Die Strafmaßrevision des Angeklagten hatte Erfolg. Dem BGH „gefallen“ die Ausführungen des LG zur Strafzumessung wegen des Vollrausches nicht:

„2. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Strafzumessung im Fall II.2. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat sich im Rahmen der Strafzumessung nicht an der ausgeurteilten Tat des Vollrausches orientiert, sondern rechtsfehlerhaft Erwägungen herangezogen, die ausschließlich die im Rausch begangenen rechtswidrigen Taten der Vergewaltigung und der versuchten Nötigung betreffen.

Das Landgericht hat hinsichtlich der Rauschtat(en) strafschärfend auf die sie prägende besondere physische wie psychische Brutalität abgestellt und erschwerend gewertet, dass „die Tatausführungen sämtlich in der Wohnung des Tatopfers stattfanden und „das Verhalten des Angeklagten damit empfindlich in den privaten […] Lebensbereich“ des Tatopfers eingriffen. Schließlich hat es strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „seine dominante Rolle“ und das in ihn gesetzte Vertrauen des Tatopfers in hohem Maße missbraucht und „gezielt ausgenutzt“ habe, dass die Zeugin bis zum Beginn der – im Zustand nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit begangenen – Vergewaltigung geschlafen habe.

b) Diese Strafzumessungserwägungen lassen besorgen, dass das Landgericht die Besonderheiten, die es bei der Strafbemessung im Rahmen des § 323a StGB zu beachten gilt, nicht in den Blick genommen hat. Gegenstand des Schuldvorwurfs und damit Grundlage der Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) bei § 323a StGB ist nicht die im Vollrausch begangene Tat, sondern das vorsätzliche oder fahrlässige Sich-Berauschen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2000 – 4 StR 340/00, NZV 2001, 133). Mit Schaffung des Straftatbestands des § 323a StGB hat der Gesetzgeber das Sichineinen-Rausch-Versetzen im Hinblick auf die allgemeine Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit des schwer Berauschten als ein selbständiges, sanktionswürdiges Unrecht bewertet; dabei hat er die Strafbarkeit indes davon abhängig gemacht, ob bzw. in welchem Umfang sich die für die Rechtsgüter Dritter oder die Allgemeinheit gesteigerte Gefahr, die von einem Berauschten ausgeht, tatsächlich in einer konkreten rechtswidrigen Tat – der Rauschtat – niedergeschlagen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 5 StR 385/18, StV 2019, 226, 228). Ein „folgenloser“ Rausch bleibt ohne strafrechtliche Konsequenzen. Demgegenüber wird derjenige wegen der Berauschung mit Strafe belegt, der in diesem Zustand einen Straftatbestand verwirklicht und hierfür nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder dies zumindest nicht auszuschließen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2018, aaO, mwN). Weil der Berauschte hinsichtlich der Rauschtat nicht ausschließbar ohne Schuld handelte, darf ihm die Begehung der Rauschtat als solche nicht zur Last gelegt werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. November 1970 – 2 StR 476/70, BGHSt 23, 375, 376). Diese Besonderheiten fordern im Rahmen der Strafzumessung Beachtung.

aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zwar zulässig, den rauschtatbezogenen Umständen sowie den Tatfolgen strafschärfendes Gewicht beizumessen (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1970, aaO; Beschlüsse vom 17. Oktober 1991 – 4 StR 465/91, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 5; vom 9. Februar 1996 – 2 StR 17/96, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 7; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 323a Rn. 29; SSW StGB/Schöch, 4. Aufl., § 323a Rn. 36; kritisch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1712 ff.; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 323a Rn. 22 f.; NK StGB/Paeffgen, 5. Aufl., § 323a Rn. 90 ff., ders. NStZ 1993, 66, 67 ff.; a.A. LK StGB/Popp, 12. Aufl., § 323a Rn. 163). Daher können im Rahmen der Strafzumessung das äußere Tatbild und die tatbezogenen Merkmale der Rauschtat wie Art, Umfang, Schwere, Gefährlichkeit oder Folgen der Tat Berücksichtigung finden (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. September 1992 – 5 StR 379/92, BGHSt 38, 356, 361). Demgegenüber dürfen Motive des Täters und Verhaltensweisen, die allein der Rauschtat anhaften, nicht strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 1970 – 2 StR 476/70, BGHSt 23, 375, 376; vom 21. Mai 1997 – 2 StR 115/97, NStZ-RR 1997, 300; Beschluss vom 15. April 1988 – 3 StR 113/88, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 1).

bb) Gemessen hieran begegnet die strafschärfende Erwägung, die Rauschtat sei „von besonderer Brutalität gekennzeichnet“ gewesen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Formulierung lässt ebenso wie die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe den Umstand, dass das Tatopfer kurz vor Begehung der Rauschtat erwacht und in seinen Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt gewesen sei, „gezielt“ zur Begehung der Vergewaltigung ausgenutzt, besorgen, dass das Landgericht ihm die Rauschtat als solche zur Last gelegt hat. Dies ist rechtlich durchgreifend bedenklich. Ungeachtet dessen fehlt es im Übrigen auch an Feststellungen und sie tragenden Beweiserwägungen dazu, dass der Angeklagte die Situation der Zeugin tatsächlich gezielt zur Tatbegehung ausgenutzt hat.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Rücknahme der Anklage ==> Strafbefehl, welche Gebühren?

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Am Freitag hatte ich nach: Ich habe da mal eine Frage: Rücknahme der Anklage ==> Strafbefehl, welche Gebühren?, gefragt.

Auf die gestellte Frage hatte ich folgende Antwort gegeben:

„Ich verstehe nicht, in welche Richtung es gehen soll. Sie waren Wahlverteidigerin, also können Sie nur gegenüber dem Mandanten abrechnen. Ob der Mandant ggf. gegenüber der Staatskasse einen Erstattungsanspruch hat, richtet sich danach, ob eine Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten ergangen ist. Das sehe ich im Moment nicht. Ich wüsste auch nicht, wonach die ergehen sollte. Es ist ja wohl kein Fall des § 467a StPO.

Zur Nr. 4104 VV RVG siehe LG Berlin, RVGreport 2017, 106 = AGS 2017, 80 = RVGprofessionell 2017, 142 und AG Gießen, RVGreport 2016, 348 = AGS 2016, 394 = RVGprofessionell 2017, 62. Stehen beide auf meiner HP.

Die Nr. 4141 VV RVG ist etwas schwierig. M.E. ja, aber die h.M. sieht es wohl anders. Dazu RVG-Kommentar, Nr. 4141 VV Rn. 60.“

Und wie immer, wenn der RVG-Kommentar zitiert wird: <<Werbemodus an>>: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., kann man hier bestellen. <<Werbemodus aus>>

StGB II: Sexuelle Gunstgewährung zur Förderung der Karriere, oder: Ist das Bestechlichkeit?

 

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Die zweite Entscheidung kommt mit dem BGH, Beschl. v. 07.04.2020 – 6 StR 52/20 – vom neu eingerichteten 6. Strafsenat des BGH.

Der Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) lagen folgende Feststellungen des LG Braunschweig zugrunde:

„Nach den der Verurteilung zugrundeliegenden Feststellungen war der Angeklagte, ein Polizeibeamter, von Dezember 2001 bis Juli 2016 Leiter der Polizeiinspektion W. . Als solcher war er Bindeglied zur personalführenden Polizeidirektion B. . Diese war für die Einstellung von Beamten und Tarifangestellten in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen ausschließlich zuständig. Der Angeklagte konnte allerdings bei Stellenbesetzungen innerhalb der Dienststelle personelle Anliegen und Vorschläge äußern. Hiervon machte er in mehreren Fällen auch Gebrauch. Betraf die ausgeschriebene Stelle einen „höherwertigen“ Dienstposten oder Arbeitsplatz, oblag ihm ebenfalls die anlassbezogene Zweitbeurteilung der Beschäftigten seiner Dienststelle. Umsetzungen innerhalb der Dienststelle nahm er in eigener Zuständigkeit vor, wie auch die Besetzung befristeter Stellen für Tarifangestellte.

Am 16. Oktober 2012 hatte die Zeugin M. einen Gesprächstermin beim Angeklagten, um mit ihm einen Fragenkatalog zum Leitbild der Polizeiinspektion W. durchzugehen. Sie war Tarifangestellte beim Landeskriminalamt und nahm dort an einem internen „Mentoringprogramm“ teil, „dessen politisches Ziel es war, berufliche Karrieren für Frauen zu ermöglichen und insbesondere Frauen in Führungspositionen zu bringen.“ Im Rahmen dessen war ihr die Sonderaufgabe zur Erstellung eines Vergleichs zwischen bestehenden Leitbildern der Polizeidienststellen in Niedersachsen übertragen worden, weshalb sie auch den Angeklagten als Dienststellenleiter befragte.

Im Anschluss an das Interview machte der Angeklagte der Zeugin Komplimente und äußerte, sie sei ihm schon positiv aufgefallen. Um die berufliche Qualifikationsmaßnahme der Zeugin wissend fragte er, ob sie Interesse daran hätte, an die Polizeiinspektion W. zu wechseln, er habe eine Stelle im Auge, auf der er sich die Zeugin gut vorstellen könne. Ihre Nachfrage zur Art der Stelle überging er. Stattdessen sagte er, man könne bei der Polizeiinspektion W. Karriere machen. Im unmittelbaren Anschluss hieran fragte er, ob die Zeugin sich „hochschlafen“ oder „nach oben schlafen“ würde, was er auf ihre überraschte Reaktion dahingehend konkretisierte, ob sie sich „dafür“ hoch- bzw. nach oben schlafen würde. Dem Angeklagten war bewusst, mit seiner Frage die berufliche Förderung der Zeugin mit ihrer von ihm intendierten Veranlassung zu sexuellen Gefälligkeiten zu verknüpfen. Die Zeugin wies das Ansinnen des Angeklagten zurück.“

Der BGH meint/sagt u.a.:

Stellt ein Beamter, dem insoweit zumindest die Möglichkeit der Einflussnahme zu Gebote steht, die Förderung der Karriere einer Bediensteten bei Stellenbesetzungen gegen sexuelle Gunstgewährung in Aussicht, so erfüllt dies den Tatbestand der Bestechlichkeit auch dann, wenn die konkrete Art der Förderung im Unbestimmten bleibt

StGB I: Amtsanmaßung, oder: Geht das auch als Mittäter?

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In die 29. KW., starte ich mit zwei StGB-Entscheidungen zu StGB-Tatbeständen, mit denen mal als Verteidiger nicht unbedingt im Alltagsgeschäft zu tun hat.

Die Wocher eröffnet der BGH, Beschl. v. 14.04.2020 – 5 StR 37/20. Es geht um Amtsanmaßung nach § 132 Alt. 1 StGB.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die der BGH nach § 349 Abs. 2 StPO verwirft. Er nimmt aber zur Frage der tateinheitlich begangenen Amtsanmaßung gem.§ 132 StGB Stellung:

„1. Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte schloss sich spätestens Anfang Juni 2018 einer Tätergruppe an, deren Ziel es war, als „falsche Polizeibeamte“ Betrugstaten zum Nachteil älterer Menschen zu begehen. Dabei riefen Bandenmitglieder aus der Türkei bei den späteren Opfern unter Verwendung des sogenannten „Call-ID Spoofing“ an, welches es einem Anrufer ermöglicht, bei dem Angerufenen etwa die Telefonnummer „030 – 110“ anzeigen zu lassen und so den Eindruck zu erwecken, der Anruf komme von der Polizei. Der Anrufer gab sich – entsprechend dem mit dem Angeklagten gefassten Tatplan – als Polizeibeamter aus, warnte vor einem unmittelbar bevorstehenden Einbruch in die Wohnung der angerufenen Person und bot in bedrängender Weise an, zur Sicherheit Wertgegenstände und Bargeld der Polizei auszuhändigen. Diese sollten die Opfer an genau bezeichnete Orte außerhalb ihrer Wohnung legen oder aus dem Fenster werfen. Bereits in der Nähe befindliche Polizeibeamte würden die Wertsachen dann „sicherstellen“. Der Angeklagte war in allen hier verfahrensgegenständlichen Fällen als Abholer tätig und nahm die deponierten Wertsachen an sich; unmittelbaren Kontakt zu den Geschädigten hatte er nicht. Für seine Tätigkeit erhielt er absprachegemäß jeweils ein Drittel der Beute; im letzten Fall wurde er vor der Aufteilung der Beute festgenommen.

2. Diese Feststellungen tragen die Schuldsprüche wegen (gemeinschaftlicher) Amtsanmaßung nach § 132 Alt. 1 StGB i.V.m. § 25 Abs. 2 StGB.

a) Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter als Inhaber eines öffentlichen Amtes auftritt und eine Handlung vornimmt, die den Anschein hoheitlichen Handelns erweckt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1980; Urteil vom 9. Dezember 1993 – 4 StR 416/93, BGHSt 40, 8, 11).

Im vorliegenden Fall haben sich die aus der Türkei agierenden Anrufer den Geschädigten gegenüber jeweils telefonisch als Polizeibeamte ausgegeben und sie zur Herausgabe von Wertsachen zwecks Sicherstellung durch Polizeibeamte aufgefordert. Dies stellt eine Amtsanmaßung durch die Anrufer dar (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 5 StR 51/19).

b) Auch wenn sich der Angeklagte nicht selbst gegenüber den Geschädigten als Polizeibeamter ausgegeben hat, ist ihm das Handeln der anrufenden Bandenmitglieder nach den Grundsätzen der Mittäterschaft zuzurechnen.

aa) Bei einer Tat nach § 132 Alt. 1 StGB ist eine Begehung in Mittäterschaft möglich; es handelt sich nicht um ein „eigenhändiges Delikt“ (zuletzt offengelassen von BGH, aaO Rn. 7 mwN).

(1) Ein eigenhändiges Delikt liegt vor, wenn der Täter nur durch sein eigenes Handeln persönlich den Tatbestand erfüllen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1954 – 2 StR 298/53, BGHSt 6, 226, 227 mwN). Die Rechtsprechung stellt für die Annahme solcher Delikte entscheidend darauf ab, dass das maßgebliche Unrecht weniger in der Gefährdung eines Rechtsguts als in eigenem verwerflichen Tun liegt (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 – GSSt 1/02, BGHSt 48, 189, 193). Für die Abgrenzung sind auch die Fassung des gesetzlichen Tatbestandes, der Zusammenhang der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie deren Entstehungsgeschichte von Bedeutung (BGH, Urteil vom 7. September 1995 – 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 243). Insbesondere differenzierte Regelungen über unterschiedliche Begehungsformen in verschiedenen Tatbeständen können für die Annahme eines eigenhändigen Delikts sprechen, wenn ansonsten das abgestimmte Regelungsregime des Gesetzgebers unterlaufen würde (BGH, aaO, S. 245).

(2) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei § 132 Alt. 1 StGB nicht um ein eigenhändiges Delikt:

Zweck des § 132 StGB ist der Schutz des Staates und seiner Behörden. Diesen droht Gefahr, wenn Unbefugte anderen gegenüber die öffentlichrechtlichen Funktionen eines von ihnen angeblich bekleideten Amtes in Anspruch nehmen und auf diese Weise der Schein amtlichen Handelns für Tätigkeiten erweckt wird, die in Wahrheit nicht unter der Kontrolle der staatlichen Organe zustande gekommen sind (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 – 4 StR 416/93, BGHSt 40, 8, 12 f. mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 16. Oktober 1952 – 5 StR 330/52, BGHSt 3, 241, 244, und vom 19. August 1958 – 5 StR 338/58, BGHSt 12, 30, 31). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt in Form eines schlichten Tätigkeitsdelikts (vgl. LK-StGB/Krauß, 12. Aufl., § 132 Rn. 4; MüKo-StGB/Hohmann, 3. Aufl., § 132 Rn. 3, jeweils mwN).

Der Tatbestand beschreibt damit weniger ein höchstpersönliches sozialschädliches Verhalten, als vielmehr Handlungen, mit denen die abstrakte Gefährdung des Bürgervertrauens in die legitime Staatsmacht einhergeht (vgl. NK-StGB/Ostendorf, 7. Aufl., § 132 Rn. 9). Das maßgebliche Unrecht des § 132 StGB liegt in der Gefährdung des geschützten Rechtsguts, nicht in einem eigenhändigen verwerflichen Tun (vgl. Krauß, aaO Rn. 42; Hohmann, aaO Rn. 26; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 132 Rn. 17; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 132 Rn. 9; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 132 Rn. 12; SSW-StGB/Jeßberger, 4. Aufl., § 132 Rn. 14; Matt/Renzikowski/Dietmeier, StGB, 2. Aufl., § 132 Rn. 11; Geppert, Jura 1986, 590, 593; siehe auch zur Eigenhändigkeit LG Paderborn, NJW 1989, 178, 179). Systematische oder historische Gründe stehen diesem Ergebnis nicht entgegen.

Das Reichsgericht hat bei § 132 Alt. 1 StGB Mittäterschaft zunächst auch dann für möglich gehalten, wenn einer der Mitwirkenden mit Täterwillen nur an vorbereitenden Handlungen (Beschaffen von Uniformen und Rechnungsformularen) beteiligt war (vgl. RGSt 37, 55, 58). Soweit es später – allerdings ohne Begründung – davon ausgegangen ist, Täter von § 132 Alt. 1 StGB könne nur sein, wer sich selbst ein Amt anmaße (vgl. RGSt 55, 265, 266 f.; 59, 79, 81 f.; ebenso OGHSt 1, 305; SK-StGB/Stein/Rudolphi, 9. Aufl., § 132 Rn. 8), vermag der Senat dem aus den genannten Gründen nicht zu folgen.

bb) Die Anrufe der türkischen Bandenmitglieder sind dem Angeklagten, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zuzurechnen.

Maßgebliche Kriterien für Mittäterschaft sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 604/18, NStZ-RR 2019, 73).

Dem Angeklagten kam nach dem gemeinsamen Tatplan eine wichtige Rolle beim Vortäuschen amtlicher Ingewahrsamnahme von Wertgegenständen zu. Sein Tun war in das gemeinsame Handeln aller anderen Tatbeteiligten so eingepasst, dass alle Tatbeiträge zusammen der „Legende“ polizeilicher Sicherstellung dienten, die Ausdruck der Amtsanmaßung war. Ohne das von ihm bewirkte Abholen der Wertgegenstände war das Vortäuschen polizeilichen Handelns sinnlos. Erst das dem gemeinsamen Tatplan entsprechende Auftreten der Anrufer als Polizeibeamte sorgte – über die für § 263 StGB notwendige Täuschung hinaus – für den ganz erheblichen Druck, dem sich die Geschädigten ausgesetzt sahen und schließlich beugten. Aufgrund einer Beuteerwartung von einem Drittel hatte der Angeklagte zudem ein ganz erhebliches Interesse an der Tatbegehung.“

Sonntagswitz: Zum „Tag der Schokolade“ gibt es „Schokoladenwitze“

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An diesem Sonntag war es nicht schwer, die Thematik für den Sonntagswitz zu finden. Denn es wurde in der vergangenen Woche am 07.07.2020 der alljährliche Tag der Schokolade gefeiert. Und da ich ein Fan von Schokolade und Schokoladenprodukten bin, nehme ich die Schokolade und das Drumherum als „Sonntagswitzthema“. Also los:

„Was für eine Sorte Schokolade ist das?“

„Meine!“


„Lass einfach los.“

„Hach du und deine Lebensweisheiten.“

„Nein im Erst! Das ist meine Schokoloade!“


Was hat man, wenn man einer Blondine Schokolade über den Kopf gießt?

Die wahrscheinlich dümmste Praline der Welt!


„Du denkst immer nur an das Eine.“

„Kekse?“

„Nein, das Wort mit S.“

„Schokoladenkekse?“