Archiv für den Monat: Februar 2020

Vollstreckung III: Bewährungswiderruf wegen Abbruch des Kontakts zum Bewährungshelfer, oder: So einfach nicht.

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Und zum Tagesschluss dann noch der schon etwas ältere OLG Koblenz, Beschl. v. 09.07.2019 – 4 Ws 407/19, den mir der Kollege T. Scheffler aus Bad Kreuznach geschickt hat. Thematik: Bewährungswiderruf wegen eines Weisungsverstosses, nämlich kein ausreichender Kontakt zum Bewährungshelfer. Eine Thematik, die immer wieder eine Rolle spielt.

Da meint das OLG: So einfach geht das nicht:

„Auch ein Widerruf gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. StGB kommt nicht in Betracht. Dieser setzt voraus, dass der Verurteilte sich beharrlich der Aufsicht und Leitung seines Bewährungshelfers entzieht. Erforderlich ist darüber hinaus, dass deshalb Anlass zu der Besorgnis besteht, er werde erneut Straftaten begehen, denn der Widerruf dient nicht der Ahndung nachlässigen und weisungswidrigen Verhaltens im Bewährungsverfahren (st. Rspr.). Der Verstoß muss somit durch Art, Gewicht oder Häufigkeit Anlass zur Neubewertung der ursprünglich positiven Sozialprognose geben: Das Gericht hat insoweit unter Würdigung der Verstöße in ihrer konkreten Bedeutung und unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens des Verurteilten während der Bewährungszeit eine erneute Prognose zu stellen. Nur wenn die Verstöße zu krimineller Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten so in Beziehung stehen, dass hierdurch weitere Straftaten zu befürchten sind, kommt ein hierauf gestützter Widerruf in Betracht (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2007 – 2 BvR 1046/07 -, juris Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 26. März 2013 – III-1 Ws 124/13 -, juris). Der Verstoß gegen Weisungen für sich allein trägt eine negative Prognose daher nicht. Der weisungswidrige Abbruch des Kontakts zum Bewährungshelfer lässt nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf eine kriminelle Prognose zu; erforderlich sind vielmehr stets weitere konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte dafür, der Verurteilte werde weitere Straftaten begehen (BVerfG a.a.O.).

Solche konkreten Anhaltspunkte sind vorliegend nicht zu erkennen. Der Verurteilte ist nach den Feststellungen des Urteils vom 19. April 2018 strafrechtlich sonst nicht in Erscheinung getreten. Zwar hat er, wie er gegenüber der Bewährungshelferin eingeräumt hat, etwa Ende April 2018 begonnen, Crack zu rauchen. Nachdem der Verurteilte sich wegen einer drogeninduzierten Psychose in stationärer Behandlung befand, den Aufenthalt in Alzey als sehr positiv beschrieb und sich sichtlich beeindruckt von den Auswirkungen des Crackrauchens zeigte, vermag der Senat jedoch auch unter Berücksichtigung des mehrmonatigen Drogenmissbrauchs nicht zu erkennen, dass der Verurteilte durch den Kontaktabbruch Anlass zu der Besorgnis böte, dass er erneut Straftaten begehen werde. Dies gilt umso mehr, als der Verurteilte sich seit Anfang Juni wieder in Deutschland aufhält, Kontakt mit seiner Bewährungshelferin aufgenommen und sich mittlerweile bei der Stadtverwaltung vorgestellt hat, bei der er die Arbeitsstunden ableisten soll.

Der Senat weist den Verurteilten aber darauf hin, dass der Erfolg seines Rechtsmittels für ihn kein Freibrief ist. Er hat vielmehr den ihm erteilten Weisungen und Ladungen der Strafkammer nachzukommen, andernfalls er wiederum mit einem Widerrufsverfahren rechnen muss.“

 

Vollstreckung II: Strafaussetzung nach Drogentherapie, oder: Anrechnung der Behandlungszeit

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Bei der zweiten Entscheidung des Tages handelt es sich um den LG Siegen, Beschl. v. 23.01.2020 – 10 Qs-64 Js 68/19 V-88/19. Es geht um die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Gesamtfreiheitsstrafe nach § 36 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. BtMG. Das LG sagt: Der kann auch dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn der Verurteilte zwar weder zwei Drittel der Strafe einschließlich der angerechneten Therapiezeit vollständig verbüßt noch die Therapie erfolgreich abgeschlossen hat.

„Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der ablehnenden Entscheidung und zur Strafaussetzung zur Bewährung.

Nach § 36 Abs. 1 S. 3 2. Alt. BtMG setzt das Gericht die Reststrafe zur Bewährung aus, wenn eine Behandlung in der Einrichtung nicht mehr erforderlich ist und die Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Diese Voraussetzungen sieht die Kammer nach Abwägung aller Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung als erfüllt an.

Der Verurteilte hat zwar weder zwei Drittel der Strafe einschließlich der angerechneten Therapiezeit vollständig verbüßt noch die Therapie erfolgreich abgeschlossen, sondern musste vorzeitig entlassen werden. Der Verurteilte befindet sich allerdings in einer ambulanten Substitutionsbehandlung sowie im ambulanten betreuten Wohnen. Nach den Schilderungen seines Betreuers, Herrn pp. zeigt der Betroffene eine gute Entwicklung und bemüht sich ernsthaft um die Bewältigung seiner Drogenproblematik und ein damit einhergehendes straffreies Leben. Dieses Handeln knüpft unmittelbar an den grundsätzlich positiven Entlassungsbericht betreffend die stationäre Behandlung und die dortigen weiteren Behandlungsempfehlungen an. Auch wenn der Verurteilte, einen Abbruch der stationären Therapie durch sein Verhalten erwirkt hat, hält er sich seit seiner Entlassung an die von der Klinik im Entlassungsbericht empfohlenen weiteren Maßnahmen. Soweit nach der Stellungnahme der Frau Dr. pp. weiterhin ein Beikonsum zur Subtitutionsbehandlung nachgewiesen werden konnte, ist dieser dem Verurteilten kritisch vor Augen geführt worden. Weiter sei eine Entgiftung geplant. Nach der Stellungnahme von Herrn … ist der Beikonsum auch nicht mehr in einem Umfang gegeben, wie dies früher der Fall gewesen sei, so dass auch diesbezüglich bereits eine positive Entwicklung zu sehen ist.

Wesentlich für eine positive Sozialprognose ist, dass der Verurteilte zukünftig ein straffreies Leben führen wird. Im Hinblick auf seine bisherige Betäubungsmittelabhängigkeit, die Ursache seiner bisherigen Straffälligkeit war, sieht die Kammer den Verurteilten auf einem guten Weg. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Verurteilte bereits einmal erneut durch Strafbefehl rechtskräftig verurteilt wurde. Die vom Amtsgericht in seiner ablehnenden Entscheidung gewertete Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs vom 25.09.2019 steht dabei nach der Auffassung der Kammer aber nicht in erkennbar unmittelbarem Zusammenhang mit der Betäubungsmittelabhängigkeit und ist im Hinblick auf den Unrechtsgehalt in der vorliegenden Situation zu vernachlässigen. Ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Siegen, Az. 64 Js 991/19, war dem Betroffenen das ihm grundsätzlich bekannte Hausverbot, bei einem von ihm beabsichtigten Lebensmitteleinkauf im Rewe-Markt in der konkreten Situation nicht bewusst. Soweit weitere Ermittlungsverfahren gegen den Verurteilten geführt wurden, sind diese eingestellt worden, so dass hieraus keine negative Prognose abzuleiten ist.

Unter Abwägung aller genannten Umstände geht die Kammer davon aus, dass es gemäß § 36 Abs. 1 S. 3 BtMG unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, zu erproben, ob der Verurteilte keine weiteren Straftaten mehr begeht, und dass eine Fortsetzung der abgebrochenen stationären Therapie zur Sicherstellung der positiven Sozialprognose derzeit nicht zwingend erforderlich erscheint. Es erscheint unter den angeordneten Auflagen und Weisungen unter Zurückstellung von Bedenken vielmehr vertretbar, dem Verurteilten nochmals eine Chance zu gewähren, seinen Willen zu einem straffreien – und insoweit auch suchtmittelfreien – Leben unter Beweis zu stellen.“

Vollstreckung I: Gewährung von Vollstreckungsaufschub, oder: Erhalt des Arbeitsplatzes

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Heute ist zwar „Weiberfastnacht“. Das ist aber nur „Feiertag“ im Rheinland, wo heute dann die 5. Jahreszeit beginnt. Überall sonst dürfte normal gearbeitet werden, daher mache ich hier auch „normales Programm“. Ich selbst werden nachher dann mal für ein paar Tage nach Borkum flüchten und dort mal wieder schauen, ob alles in Ordnung ist.

An Entscheidungen kommen heute drei aus dem Bereich: Strafvollstreckung/Bewährung. Und ich beginne die Berichterstattung mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.09.2019 – 3 Ws 360/19, den mir die Kollegin Hierstetter aus Mannheim vor einiger Zeit geschickt hat. In der Entscheidung geht es um die Gewährung von Vollstreckungsaufschub zur Erhaltung des Arbeitsplatzes. Die Strafvollstreckungskammer hat das verweigert, das OLG hat auf die sofortige Beschwerde gewährt. Aus dem Beschluss:

„Die gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Entscheidung über die Bewilligung von Vollstreckungsaufschub steht nicht entgegen, dass die Strafhaft bereits seit dem 19.8.2019 vollstreckt wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., Rdn. 9 zu § 456 m.w.N.). Die mit Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 22.8.2019 erfolg-Je Nichtabhilfe beruhte demgegenüber auf der unzutreffenden Rechtsauffassung, der Antrag sei mit dem Beginn der Strafvollstreckung gegenstandslos geworden,

Die Voraussetzungen für einen Vollstreckungsaufschub gemäß § 456 Abs. 1 StPO liegen vor. Nach dieser Bestimmung soll dem Verurteilten die Möglichkeit gegeben werden, Vorsorge für die durch die Strafvollstreckung entstehende Lage zu treffen und seine persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten entsprechend zu ordnen (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2000, 213; OLG Stuttgart, StV 2012, 736). Vorliegend ist davon auszugehen, dass dem Verurteilten durch die (weitere) sofortige Vollstreckung der Freiheitsstrafe erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen würden.

Der Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Vollstreckungsaufschub hat vorliegend allein den Zweck, einen Verlust des Arbeitsplatzes zu vermeiden, solange die Entscheidung über eine Ladung zum offenen Vollzug noch nicht ergangen ist. Dabei kann es – wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 22.8.2019 (AS 74 ff.) zutreffend erkannt hat – aus Gründen der Resozialisierung verfassungsrechtlich geboten sein, gemäß § 26 Abs. 1 und Abs. 2 StVollstrO bei einer Einweisung in eine Vollzugsanstalt von den Bestimmungen des Vollstreckungsplans abzuweichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.9.2007 – 2 BvR 725/07), Anders als die Staatsanwaltschaft und die Strafvollstreckungskammer meinen, ist der Verlust des Arbeitsplatzes in der vorliegenden Konstellation somit gerade keine zwingende Folge der Strafvollstreckung, da bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag, den Verurteilten unmittelbar in den offenen Vollzug zu laden, die Möglichkeit besteht, dass das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten werden kann. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom 19.8.2019 war mithin bereits deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie von falschen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen ausging: Weder ist die Ladung in den geschlossenen Vollzug rechtlich zwingend, noch ist der Verlust des Arbeitsplatzes in der vorliegenden Konstellation eine notwendige Folge der Haftverbüßung.

Die Strafvollstreckungskammer hat ihrer Entscheidung darüber hinaus zu Unrecht zugrunde gelegt, dass das Arbeitsverhältnis des Verurteilten bereits gekündigt worden sei. Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, dass das von der Verteidigerin dargelegte Arbeitsverhältnis tatsächlich noch fortbesteht; der Verurteilte hat somit die Möglichkeit, seine Arbeitstätigkeit nach Gewährung des Strafaufschubs unmittelbar wieder aufzunehmen. Hingegen wäre ohne die Bewilligung eines Aufschubs mit der baldigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen. Bei dieser Sachlage drohen dem Verurteilten ohne den beantragten Vollstreckungsaufschub erhebliche Nachteile i, S. d. § 456 Abs. 1 StPO.

Da das Ermessen der Vollstreckungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 456 Abs. 1 StPO regelmäßig auf Null reduziert ist (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.), kann der Senat -lachdem entgegenstehende Gesichtspunkte nicht ersichtlich sind – den beantragten Strafaufschub selbst bewilligen.

Der Aufschub wird zunächst nur bis zum 15.11.2019 gewährt, da davon auszugehen ist, dass die ptaatsanwaltschaft Mannheim bzw. die gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollstrO für eine Beschwerde zuständige Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe bis zu diesem Zeitpunkt über die beantragte Ladung in den offenen Vollzug entschieden haben werden. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die [Strafvollstreckungsbehörde zu prüfen haben, ob in den Grenzen des § 456 Abs. 2 StPO weiterer Strafaufschub gewährt werden kann.“

Urteilsgründe III: Verstoß gegen Abstinenzweisung im Rahmen der Führungsaufsicht, oder: Was muss ins Urteil?

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Und die dritte und letzte Entscheidung kommt dann vom OLG Koblenz. Das hat im OLG Koblenz, Beschl. v. 04.12.2019 – 2 OLG 6 Ss 130/19 – zu erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen Auflagen und Weisungen (§ 145a StGB) Stellung genommen.

Das AG hatte den wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in zwei rechtlich selbständigen Fällen verurteilt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist. Das LG hat auf die Berufung die vom AG gewährte Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung entfallen lassen.

Dagegen dann die Revision. Die war erfolgreiche. Nach Auffassung des OLG ist das LG „rechtsfehlerhaft von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß ausgegangen und hat demzufolge unter Verstoß gegen seine Kognitionspflicht nicht mehr neu über die Schuldfrage entschieden„:

„b) Vorliegend war die Berufungsbeschränkung unwirksam, weil auf der Grundlage der vom Landgericht übernommenen Feststellungen zum Schuldspruch schon nicht sicher beurteilt werden kann, ob sich der Angeklagte strafbar gemacht hat. Das Amtsgericht hat im Urteil vom 8. April 2019 folgende Feststellungen getroffen:

„Im Rahmen des Verfahrens Az.: 3222 Js 7616/09 der Staatsanwaltschaft Mainz steht der Angeklagte aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Strafvollstreckungskammer – Mainz vom 26.08.2014 (Az.: 8 StVK 559/14, BI. 23 des FA-Heftes 65/14) unter Führungsaufsicht, nachdem die Strafvollstreckungskammer beschlossen hatte, dass die kraft Gesetzes eingetretene Maßregel der Führungsaufsicht nicht entfällt. Unter Ziffer 7 des Beschlusses wurde dem Angeklagten der Konsum alkoholischer Getränke untersagt. Der Wortlaut der Ziffer 7 lautet wie folgt:

„Dem Verurteilten wird untersagt, unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Substanzen ohne ärztliche Erlaubnis sowie alkoholische Getränke zu konsumieren und dies auf eigene Kosten auf Anweisung des Bewährungshelfers bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt oder einer anderen von der Führungsaufsichtsstelle gebilligten Einrichtung durch die Durchführung von bis zu 8 jährlichen Suchtmittelkontrollen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, zur Feststellung von Drogenrückständen oder E TG nachzuweisen. Die Ergebnisse sind unverzüglich der Bewährungshilfe schriftlich vorzulegen.“

Mit Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Mainz vom 11.07.2016 hatte das Landgericht Mainz den Angeklagten darauf hingewiesen, dass der Verstoß gegen die Abstinenzweisung mit Strafe bedroht ist.

Gleichwohl wurde der Angeklagte an den nachfolgenden Tattagen bei Konsum von Alkohol angetroffen:

Fall 1: 2 Wochen nach seiner letzten Haftentlassung führten am 20.08.2018 die Zeugen KK S. und POK Z. ein Gefährdergespräch mit dem Angeklagten in seiner neuen Wohnunterkunft in pp. durch. Die Zeugen betreuen den Angeklagten in Rahmen des ‚Visier‘-Intensivtäter-Programm und hatten vor diesem Hintergrund nach der Haftentlassung Kontakt zu dem Angeklagten aufgenommen, um ein entsprechendes Visiergespräch zu führen. Während des Gesprächsverlaufs stellte der Zeuge KK S. fest, dass der Angeklagte nach Alkohol roch. Auf Nachfrage und nach Belehrung als Beschuldigter gab der Angeklagte dem Zeugen gegenüber an, „ein Bier getrunken zu haben“, aber ‚das sei ja nicht so schlimm.

Am 18.09.2018 wurde der Angeklagte im Bus der Linie 60 vom Hauptbahnhof Richtung Bismarckplatz einer Fahrscheinkontrolle unterzogen. Nachdem sich der Angeklagte hierüber lautstark beschwert hatte, wurden die Polizeibeamten POK B. und PHK’in H. von den Kontrolleuren am Bismarckplatz angesprochen und zur Sachverhaltsaufnahme hinzugezogen. Der Angeklagte wurde daraufhin im Rahmen der Anzeigenaufnahme im Bereich des Barbarossarings durch die Polizeibeamten POK B. und PHK’in H. angehört. Während der Sachverhaltsaufnahme konnte die Zeugin PHK’in H. Alkoholgeruch feststellen. Der Angeklagte, der drei Sammelkarten bei sich führte und sich vor diesem Hintergrund im Rahmen der Fahrscheinkontrolle ungerecht behandelt fühlte, war aufgrund der Kontrolle  aufgebracht, zeigte aber ansonsten keine alkoholbedingten Auffälligkeiten.

In der linken Tasche seiner Jogginghose führte der Angeklagte eine leere Dose Bier mit sich. Nach der Sachverhaltsaufnahme öffnete der Angeklagte eine – zuvor in der rechten Tasche seiner Jogginghose befindliche – volle Dose Cola-Bier vor den Augen der Zeugen und trank diese aus.

Wegen des Weisungsverstoßes vom 20.08.2018 wurde mit Verfügung des Landgerichts Mainz – Führungsaufsichtsstelle vom 22.10.2018 (Bl. 14 d.A.) Strafantrag gemäß 145a StGB gestellt.

Wegen des Weisungsverstoßes vom 18.09.2018 wurde mit Verfügung vom 07.01.2019 (BI. 74 d.A.) ebenfalls Strafantrag gemäß § 145a StGB durch die Führungsaufsichtsstelle des Landgerichts Mainz gestellt. „

Diese Feststellungen reichen nicht aus, um eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gem. § 145a StGB zu tragen. § 145a StGB stellt eine Blankettvorschrift dar, deren Tatbestand erst durch genaue Bestimmung der Führungsaufsichtsweisung seine Kontur erhält. Erst so wird die Vereinbarkeit der Norm mit Artikel  103 Abs. 2 Grundgesetz gewährleistet. Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist deshalb auch, dass die Weisung rechtsfehlerfrei ist. Rechtsfehlerhafte Weisungen können die Strafbarkeit nach § 145a StGB nicht begründen. Für die Annahme dieser Strafnorm ist daher die Feststellung einer Rechtsfehlerfreiheit der Weisung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vollständig in den Urteilsgründen darzustellen (für alles: BGH, 5 StR 275/15 v. 19.08.2015 in BeckRS 2015, 15770; MüKoStGB/Groß, 3. Aufl. 2017, StGB § 145a Rn. 10).

 

Das amtsgerichtliche Urteil verhält sich zur Frage der Gesetzmäßigkeit der dem Angeklagten im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Abstinenzweisung in keiner Weise, obwohl angesichts der Feststellungen zur Person des Angeklagten Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit bestand.

 

Zwar ist eine Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB im Rahmen der Führungsaufsicht grundsätzlich zulässig. Im Einzelfall kann jedoch eine solche Weisung unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung des Angeklagten stellen und daher gem. § 68b Abs. 3 StGB unrechtmäßig sein (OLG Dresden, 2 OLG 23 Ss 557/14 v. 10.09.2014 in BeckRS 2014, 18527). Zumutbar und verhältnismäßig ist eine solche Weisung regelmäßig dann, wenn sie gegenüber einer Person angeordnet wird, die ohne weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähig ist und wenn im Fall erneuten Alkohol- oder Suchtmittelkonsums mit der Begehung erheblicher, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit betreffender Straftaten zu rechnen ist. Eine unzumutbare Weisung liegt demgegenüber jedenfalls in solchen Fällen vor, in denen ein langjähriger, mehrfach erfolglos therapierter Suchtabhängiger aufgrund seiner Suchtkrankheit nicht zu nachhaltiger Abstinenz in der Lage ist und von ihm keine die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigten Straftaten drohen (Senat, 2 Ws 509/16 v. 02.11.2016; 2 Ws 226, 227/17 v. 08.05.2017; 2 Ws 570/17 v. 10.10.2017; BVerfG, 2 BvR 496/12 v. 30.03.2016 in NJW 2016, 2170).

Im vorliegenden Fall war eine Unzumutbarkeit der dem Angeklagten erteilten Abstinenzweisung nicht fernliegend. So hat bereits das Amtsgericht selbst festgestellt, dass der Angeklagte seit seinem vierzehnten Lebensjahr Alkohol konsumiert und diesen Konsum ab dem fünfzehnten Lebensjahr noch gesteigert‘ hat, so dass eine chronische Alkoholabhängigkeit bei ihm vorliege. Mehrere Alkoholtherapien habe er abgebrochen. Bis zu seiner Festnahme am 9. April 2009 habe er regelmäßig in erheblichem Umfang Alkohol konsumiert, auch im Anschluss an eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, die sich zum 17. September 201 1 erledigt hatte, habe er weiter Alkohol konsumiert, selbst noch im Rahmen der letzten Strafvollstreckung. Auch das Landgericht hat keine davon abweichenden Erkenntnisse getroffen, sondern ebenfalls festgestellt, dass der Angeklagte seit seinem vierzehnten Lebensjahr Alkohol konsumiert und insgesamt acht stationäre Suchttherapien begonnen und jeweils aus disziplinarischen Gründen abgebrochen hat. Konkrete Feststellungen zur Abstinenzfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Erteilung der Weisung einerseits und zu den von ihm im Falle erneuten Alkoholkonsums zu erwartenden Straftaten andererseits haben weder das Amtsgericht noch, das Landgericht getroffen. Eine Entscheidung über die Frage, ob die Weisung rechtmäßig war und ob der Angeklagte sich wegen Verstoßes gegen die Weisung strafbar gemacht hat, kann anhand der getroffenen Feststellungen daher nicht gefällt werden.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte vorliegend nicht von der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung ausgegangen werden. Das Landgericht hätte das amtsgerichtliche Urteil daher umfassend zu überprüfen und hiernach eigene den Schuldspruch tragende Feststellungen zu treffen gehabt.

Gemäß § 353 Abs. 1 und 2 StPO unterliegt das Berufungsurteil deshalb mit den getroffenen Feststellungen der Aufhebung. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Mainz zurückzuweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).“

Urteilsgründe II: Höhe der Diebstahlsbeute, oder: Die muss man für die Strafzumessung kennen

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Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Hamm. Das hat in im OLG Hamm, Beschl. v. 07.01.2020 – 1 RVs 79/19  – zu den Feststellungen beim Diebstahl im Hinblick auf die Strafzumessung Stellung genommen. Das AG hatte keine Feststellungen zur Höhe der Beute getroffen. Das beanstandet das OLG:

„Soweit das Amtsgericht hinsichtlich der Tat zu Ziffer 1. keine Feststellungen zur Höhe des Diebesguts getroffen hat, sind diese bereits deshalb nicht entbehrlich, weil sich das Maß der Schuld, das für den Rechtsfolgenausspruch maßgeblich ist, jedenfalls auch an der Höhe des verursachten Schadens orientiert (vgl. Senatsbeschluss vom 07.08.2014 — 111-1 RVs 66/14 — m.w.N., juris). Da dem Senat auf die erhobene Sachrüge die Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils in diesem Punkt deswegen nicht möglich war, war die Entscheidung insoweit im Schuldspruch und im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, wobei die durch das Amtsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen bisherigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben, so dass die diesbezüglich weitergehende Revision entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen war.“

Auf die Entscheidung komme ich dann demnächst noch mal zurück.