Im Strafvollstreckungsverfahren ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers ja noch immer eher die Ausnahem. Das LG Braunschweig hat nun aber mit dem LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2019 – 51 BRs 5/19 – u.a. wegen nachträglicher Entscheidungen über Weisungen einen Pflichtverteidiger bestellt:
„Die Entscheidung beruht auf § 140 Abs. 2 StPO analog. Zwar kommt im Vollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Verteidigers nur ausnahmsweise in Betracht. Hier ist sie jedoch im Hinblick auf die Art der von der Maßregelvollzugseinrichtung angestrebten Weisung, den Aufenthalt des Verurteilten in der Wohnung dessen Mutter auf eine normale durchschnittliche Besuchskontaktzeit zu beschränken bzw. eine Aufenthaltsdauer bei der Mutter über den Tag hinaus (Übernachtung) zu versagen und der sich daraus ergebenen erhöhten Komplexität der rechtlichen Entscheidungsgrundlage geboten.
Darüber hinaus ist der Verurteilte wegen einer Straftat auf Dauer untergebracht gewesen, die er auf Grund seiner psychischen Erkrankung im Zustand der Schuldunfähigkeit beging. In einem solchen Fall ist in aller Regel davon auszugehen, dass dem Untergebrachten auch im Vollstreckungsverfahren nach § 140 Abs. Il StPO in entsprechender Anwendung ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, weil die Schwere des Vollstreckungsfalles im vorliegendem Fall, nämlich die etwaige Weisung längere Aufenthalte bei der Mutter des Verurteilten zu untersagen, und die Unfähigkeit des Verurteilten, sich selbst ausreichend zu verteidigen, dies gebieten, vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 140 Rdnr. 33a m.w.Nachw.“