Archiv für den Monat: November 2019

Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: (Mit)Haftung nur bei Unfallursächlichkeit

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Als zweite Entscheidung stelle ich dann heute das OLG Saarbrücken, Urt. v. 14.03.2019 – 4 U 112/17 – vor, über das der Kollege Gratz ja auch schon berichtet hat.

Entschieden worden ist über die Haftungsverteilung bei einem innerörtlichen Verkehrsunfall. Der Beklagte war mit seinem Pkw innerorts mit mindestens 64 km/h. Es kam zum Zusammenstoß mit dem Pkw des Klägers, wobei offen geblieben ist, ob der Kläger aus einer Grundstück ausfahren oder wenden wollte. Das LG ist von einem 40-%igen Mithaftungsanteil  des Beklagten ausgegangen. Der Kläger wollte mit seiner Berufung einen höheren Anteil des Beklagten  erreichen, hatte damit aber keinen Erfolg:

„1. Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht von der grundsätzlichen Haftung des Beklagten zu 2 als Fahrer eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1, 11 StVG, 823 Abs. 1 BGB und der Beklagten zu 1 als Haftpflichtversicherer gemäß §§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG ausgegangen. Der für den Ausschluss der Ersatzpflicht des Beklagten zu 2 nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG erforderliche Nachweis, dass der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist, wurde nicht geführt. Die gesetzliche Verschuldensvermutung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG kann insbesondere widerlegt sein, wenn der Unfall auf einem technischen Fehler (z. B. geplatzter Reifen, Versagen der Bremsen) beruht; es ist dann aber Sache des Fahrers, den Nachweis zu führen, dass er deshalb schuldlos die Kontrolle über das Kraftfahrzeug verloren hat (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. § 18 StVG Rn. 8). Ein technischer Fehler kommt hier nicht in Betracht. Die Verschuldensvermutung ist ferner widerlegt, wenn der Fahrzeugführer nachweist, dass er sich verkehrsrichtig verhalten hat (OLG Hamm NZV 1998, 463). Auch das ist nicht der Fall. Entsprechendes gilt für die auf §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG beruhende Haftung des Klägers, wie im Folgenden noch ausgeführt werden wird.

2. Da beide Parteien hier den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG nicht führen können, hängt gemäß § 17 Abs. 1 StVG im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind, d. h. sich auf den Unfall ausgewirkt haben (BGH NJW 2012, 1953). Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH NJW 2012, 1953). Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (Senatsurteile OLGR 2009, 394, 396; NJW-RR 2015, 223; NJW 2018, 315).

3. Dies zugrunde legend, hat das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg, denn es ist nicht erwiesen, dass dem Beklagten zu 2 überhaupt ein für den Unfall ursächlicher Verkehrsverstoß zur Last zu legen ist, so dass eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zuerkennung einer höheren als vom Landgericht angenommenen Haftungsquote von 40 % zulasten der Beklagten, die ihrerseits keine Berufung gegen das Urteil eingelegt haben, nicht in Betracht kommt. Im Einzelnen:

a) Zwar rügt der Kläger mit Recht, dass das Landgericht im Rahmen der Haftungsabwägung eine Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 2 von lediglich 61 km/h zugrunde gelegt hat.

Diese Annäherungsgeschwindigkeit korrespondiert zwar mit den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. P. in seinem Ausgangsgutachten, wonach sich die Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs aufgrund der Beschädigungen an den unfallbeteiligten Fahrzeugen unter Einbeziehung entsprechender Simulationsrechnungen auf ca. 61-74 km/h eingrenzen lasse. Die geringere Bodenhöhe des Kennzeichenabdrucks am klägerischen Fahrzeug als üblich deute darauf hin, dass das Fahrzeug des Beklagten zum Kollisionszeitpunkt bereits stark verzögert gewesen sei. Über welche Wegstrecke allerdings eine Verzögerung vorgelegen habe und über welche Bremszeit, lasse sich sachverständigenseits mangels Spuren nicht eingrenzen (Blatt 26 des Gutachtens = Bl. 118 d.A.).

Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Landgericht hat der Sachverständige hingegen zu Protokoll erklärt, es sei von einer Mindestausgangsgeschwindigkeit von 64 km/h auszugehen (Bl. 174 d.A.), ohne dass sich in dem Protokoll weitere Erläuterungen hierzu finden.

Bei der ergänzenden mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Senat hat der Sachverständige erläuternd ausgeführt, dass seine zuletzt gemachte Angabe einer Mindestausgangsgeschwindigkeit von 64 km/h darauf beruht habe, dass auf der Grundlage der errechneten Mindestkollisionsgeschwindigkeit von 61 km/h unter weiterer Berücksichtigung der Bremsschwellphase eine vorkollisionäre Verzögerung des Beklagtenfahrzeugs um weitere 3 km/h als gesichert angenommen werden könne, so dass aus technischer Sicht von einer Mindestausgangsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von 64 km/h auszugehen sei. Diese nachvollziehbar dargelegten Ausführungen des Sachverständigen haben die Parteien auch nicht in Zweifel gezogen.

b) Eine noch höhere Ausgangsgeschwindigkeit als 64 km/h steht jedoch entgegen der Auffassung der Berufung nicht fest: Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung vor dem Senat bekräftigt, dass mit Blick auf die geringere Bodenhöhe des Kennzeichenabdrucks am klägerischen Fahrzeug als üblich eine noch höhere Ausgangsgeschwindigkeit als 64 km/h zwar möglich sei, jedoch aus technischer Sicht nicht nachgewiesen werden könne, weil es hierfür an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehle. Dies korrespondiert mit seinen schriftlichen Ausführungen, wonach es sich sachverständigenseits mangels Spuren nicht eingrenzen lasse, über welche Wegstrecke eine Verzögerung vorgelegen habe und über welche Bremszeit (Blatt 26 des Gutachtens = Bl. 118 d.A.).

c) Auch aufgrund der Angaben des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung (Bl. 173 f. d.A.) sowie der übrigen Zeugen ist, wie das Landgericht insoweit mit Recht angenommen hat, eine noch höhere Annäherungsgeschwindigkeit nicht nachgewiesen: Der Kläger konnte bei der Schilderung des Unfallhergangs überhaupt keine Angaben mehr zu dem Fahrzeug des Beklagten zu 2 machen. Der Zeuge W., der als Beifahrer im Beklagtenfahrzeug saß, erklärte, man sei mit „normaler Ortsgeschwindigkeit“ gefahren (Bl. 170 d.A.). Die weiteren vernommenen Zeugen waren bei dem Unfallgeschehen selbst nicht anwesend. Soweit der Zeuge B. angegeben hat, der Kläger habe am Unfallort, nachdem er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, ihm gegenüber erklärt, er habe „die Lichter bei den Fahnen gesehen“, dies sei eine Autovermietung in etwa 150-180 m Entfernung (vgl. Bl. 173 d.A.), ist bereits unklar, ob der Kläger damit die Scheinwerfer des Beklagtenfahrzeugs gemeint hat, oder ob es sich um die Straßenbeleuchtung o.ä. gehandelt hat. Im Übrigen sind belastbare Rückschlüsse hieraus auf die Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges offenkundig nicht möglich, weil nicht feststeht, wie viel Zeit zwischen dem Erkennen der Lichter und der Kollision verstrichen ist.

Damit kann im Ergebnis nur die Untergrenze der festgestellten Ausgangsgeschwindigkeit von 64 km/h in die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge eingestellt werden. Soweit die Berufung meint, es sei demgegenüber von einer Annäherungsgeschwindigkeit von „61 bis 74 km/h“ auszugehen, kann dem nicht gefolgt werden.

d) Im Ergebnis verhilft jedoch die Berücksichtigung der geringfügig höheren Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs als vom Landgericht angenommen dem Rechtsmittel des Klägers nicht zum Erfolg. Denn auch unter der Prämisse einer Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von 64 km/h hat der Kläger den Nachweis nicht erbracht, dass sich diese Überschreitung der an der Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ursächlich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat, also dass die Kollision bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hätte vermieden werden können oder dass jedenfalls die Unfallfolgen für den Kläger geringer ausgefallen wären:

aa) Das Landgericht ist im Rahmen der Haftungsabwägung zunächst davon ausgegangen, dass ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Klägers spreche, weil ausgehend von dem eigenen Vortrag des Klägers, wonach er aus einem Grundstück in die Straße eingefahren sei, sich dessen Verhaltenspflichten aus § 10 StVO ergäben, und ausgehend von dem Vortrag der Beklagten, wonach der Kläger vom Fahrbahnrand angefahren sei, um zu wenden, aus § 10 sowie § 9 5 StVO. Der Anscheinsbeweis sei jedoch dadurch erschüttert, dass ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2 gegen § 3 Abs. 3 StVO bewiesen sei. Nach den sachverständigen Feststellungen sei von einer Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 von 61 bis 74 km/h auszugehen, wobei das Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision zwar bereits stark verzögert gewesen sei, sich aber die tatsächliche Annäherungsgeschwindigkeit vorliegend nicht näher eingrenzen ließe. Eine noch höhere Annäherungsgeschwindigkeit habe der Kläger im Rahmen der Beweisaufnahme nicht nachweisen können.

Auch soweit der Kläger behauptet habe, sein Fahrzeug habe mit der Höhe der B-Säule auf der Höhe des Heck des rechtsgeparkten Fahrzeuges gestanden, als das Beklagten-Fahrzeug in dessen linke Seite gefahren sei, sei durch die sachverständigen Feststellungen, insbesondere die Kollisionspositionen der Fahrzeuge widerlegt, denn der Kläger habe sich praktisch mit der gesamten Länge seines Fahrzeuges auf der Fahrbahn bis weit in die Gegenfahrbahn hinein befunden. Ebenso wenig sei es beweisbar, dass das Fahrzeug des Klägers beim Verkehrsunfall gestanden habe, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergebe, wonach nicht feststehe, dass der Verkehrsunfall bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h vermeidbar gewesen sei; insoweit sei der konkrete Unfallhergang auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers sowie der nicht ergiebigen Zeugenaussagen unaufgeklärt geblieben.

Damit stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur fest, dass der Verkehrsunfall sowohl durch einen Verstoß des Klägers gegen § 9 oder § 10 StVO verursacht worden sei, als auch durch einen Verstoß des Beklagten zu 2 gegen § 3 Abs. 3 StVO, weshalb im Ergebnis von einer Haftungsverteilung von 60 % zulasten des Klägers auszugehen sei.

bb) Diesen Feststellungen kann in einem entscheidenden Punkt nicht gefolgt werden:

(aaa) Im Berufungsverfahren ist hierbei für den Unfallhergang die klägerische Unfallschilderung zu Grunde zu legen, wonach der Kläger vorwärts aus der Grundstückseinfahrt herausgefahren sei, um nach links in Richtung Innenstadt zu fahren. Die sowohl vom Landgericht als auch von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. P. in seinem Ergänzungsgutachten angestellten alternativen Betrachtungen unter Berücksichtigung eines Anfahrens des Klägers vom Straßenrand sind für das Berufungsverfahren deshalb nicht relevant, weil der Kläger ausdrücklich auf seiner Darstellung besteht, wonach er sich vorwärts aus der Grundstückseinfahrt heraus in die Trierer Straße hineingetastet habe. Bei dieser Sachlage kann auch nicht nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit des Parteivorbringens (vgl. hierzu BGH MDR 1989, 1090) davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger die Unfallschilderung der Beklagtenseite wenigstens hilfsweise zu eigen machen will. Hiernach kann sich ein Kläger zwar die von seinem Sachvortrag abweichenden Behauptungen des Beklagten hilfsweise zu eigen machen und seine Klage darauf stützen. Vorliegend besteht der Kläger jedoch im Berufungsverfahren zum einen ausdrücklich auf seiner Schilderung und bestreitet den von den Beklagten behaupteten Unfallhergang, der in nicht zu vereinbarendem Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen steht. Ungeachtet der anderenfalls bestehenden Bedenken im Hinblick auf die prozessuale Wahrheitspflicht des Klägers ist deshalb vorliegend nicht davon auszugehen, dass er sich hilfsweise zur Stützung seiner Klageansprüche auf ein Anfahren vom Straßenrand berufen will.

bbb) Ausgehend von dem eigenen Vortrag des Klägers, wonach er aus einem Grundstück in die Straße eingefahren sei und es in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- oder Anfahren zu dem Unfall gekommen sei, streitet ein Anscheinsbeweis für eine Verletzung seiner sich aus § 10 StVO ergebenden Verhaltenspflichten, wonach eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein muss (BGH MDR 2011, 1348). Ein Verstoß gegen § 10 StVO führt grundsätzlich zur Alleinhaftung des Ausfahrenden, sofern nur die einfache Betriebsgefahr des Gegners entgegensteht (BGH NZV 1991, 187; OLG Hamm, NZV 2006, 204). Dem Kläger ist es im vorliegenden Fall entgegen der Annahme des Landgerichts nicht gelungen, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern: Davon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit bestünde, dass sich der Unfall auch bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt ereignet haben könnte. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich der weitere Unfallbeteiligte mit einer solch hohen Geschwindigkeit der Unfallstelle genähert hat, dass er unter Berücksichtigung der konkreten Straßenführung für den Einfahrenden nicht sichtbar war. Gleiches gilt, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung so krass ist, dass der Einbiegende mit einer Behinderung des erkennbaren Fahrzeugs nicht zu rechnen brauchte. Davon kann jedoch noch keine Rede sein, wenn sich der Vorfahrtsberechtigte der Ausfahrt innerorts statt mit zulässigen 50 km/h mit 75 km/h angenähert hat, also bei einer Überschreitung um 50% (OLG Düsseldorf VRR 2011, 425; Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 10 StVO Rdn. 60). Selbst bei Annahme der von dem Sachverständigen für möglich gehaltenen, aber nicht erwiesenen Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten zu 2 von 74 km/h müsste somit von einem Verstoß des Klägers gegen seine Sorgfaltspflichten aus § 10 StVO ausgegangen werden.

(ccc) Unbeschadet dessen ist die Ursächlichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 2 für das Unfallgeschehen nicht bewiesen……“

Unfall in der Waschstraße, oder: Nicht „beim Betrieb“

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Author Hydro

Schon etwas älter ist der Hinweisbeschluss des OLG Koblenz vom 03.07.2019. Ich komme darauf dennoch heute zurück.

Thematik. Unfall in einer Waschanlage und damit die Frage nach der Haftung gem. § 7 StVG. Das OLG meint im OLG Koblenz, Beschl. v. 03.07.2019 – 12 U 57/19: Wird ein Schaden an einem Pkw zu einem Zeitpunkt verursacht, wenn sich der Pkw des Schadensverursachers noch auf dem Förderband einer Waschstraße befindet, somit der Transportvorgang der Waschstraße noch nicht beendet war, scheidet eine Haftung nach § 7 StVG aus..

Dazu aus dem Beschluss:

Mit dem Landgericht ist der Senat der Überzeugung, dass die Beklagten für den bei dem Kläger eingetretenen Schaden weder aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung (§ 7 StVG), noch aus dem Gesichtspunkt der Verschuldenshaftung (§ 823 BGB) verantwortlich sind.

Der Schaden an dem Pkw des Klägers hat sich nicht beim Betrieb des Pkw der Beklagten zu 1. ereignet.

Zwar ist das Haftungsmerkmal „beim Betrieb“ entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Die Gefährdungshaftung beruht auf dem Gedanken sozialer Verantwortung für eigene Wagnisse. Erforderlich ist es aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll. Die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um deren Willen die Rechtsnorm erlassen worden ist (BGH VI ZR 253/13, Urteil vom 21.01.2014 juris). Dies ist dann der Fall, wenn der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebsvorrichtung des Kfz steht (BGH VI ZR 168/04, Urteil vom 26.04.2005, juris). Dagegen scheidet eine Haftung aus § 7 StVG grundsätzlich dann aus, wenn bei dem „gegnerischen Pkw“ die Fortbewegungs- und Transportfunktion keinerlei Rolle gespielt hat.

Der Schaden an dem Pkw des Klägers hat sich zu einem Zeitpunkt ereignet, als sich der Pkw der Beklagten zu 1. noch auf dem Förderband der Waschstraße befand, somit der Transportvorgang der Waschstraße noch nicht beendet war. Der Motor des Pkw des Beklagten zu 1. wurde auch erst nach dem Eintritt des Schadens gestartet. Bis zu diesem Zeitpunkt befand sich der Pkw nicht im Betrieb. Ein Kraftfahrzeug ist dann nicht im Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG, wenn es ohne eigene Motorkraft durch eine automatische Waschanlage gezogen wird. Solange sich das Fahrzeug innerhalb des automatisierten Wasch- und Transportvorganges befindet, kommt weder die Fortbewegungsfunktion, noch die Transportfunktion des Fahrzeuges in irgendeiner Weise zum Tragen. Das Fahrzeug ist vielmehr vollständig abhängig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße. Es ist insoweit vergleichbar mit jedem beliebigen Gegenstand der in gleicher Weise automatisch transportiert und bewegt wird. Die besonderen Gefahren des eigentlichen Betriebes des Kraftfahrzeuges (Geschwindigkeit, Ausmaße, Gewicht) entfalten hingegen in diesem Moment keine Relevanz (Zum gleichen Ergebnis kommend: KG Berlin in VersR 1977, 626; LG Paderborn 5 S 56/14, Urteil vom 26.11.2014, juris; AG Köln 272 C 33/12, Urteil vom 26.06.2012, juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 7 StVG Rn. 8). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus der im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25.06.2019 zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.06.2019 (C-100/18, juris). Das nach dem Parken in Brand geratene Fahrzeug ist nach der Überzeugung des Senats mit dem in einer Waschstraße automatisch transportierten Fahrzeug nicht vergleichbar. Im Falle des in Brand geratenen geparkten Fahrzeuges hat der Fahrer den Parkvorgang bewusst herbeigeführt und das Fahrzeug an einer bestimmten Stelle abgestellt, an der es auch verbleibt. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte zu 1. keinen Einfluss darauf, wie und wohin ihr Fahrzeug aufgrund des automatisierten Wasch- und Transportvorganges in der Waschstraße bewegt wurde. Das Fahrzeug wurde im Ergebnis von seiner eigentlichen Funktion vollständig losgelöst.

Eine Haftung aus § 7 StVG kommt somit nicht in Betracht.“

Das OLG ist dann seinem Hinweis „gefolgt“ und hat im OLG Koblenz, Beschl. v. 05.08.2019 – 12 U 57/19 – die Berufung zurückgewiesen.

Ich habe da mal eine Frage: Gibt es einen Gebührenrechner für die Gebühren des Verteidigers im OWiG-Verfahren?

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Und dann im Gebührenrätsel mal wieder etwas aus dem Rechtspflegerforum. In dem „tummeln“ sich ja nicht nur Rechtspfleger, sondern auch andere Teilnehmer/Juristen, die mit Gebühren etwas zu tun haben, also Rechtsanwälte und auch Richter.

Und von einem Richter, der offenbar mit Gebührensachen in Bußgeldverfahren befasst ist, stammt die folgende allgemeine Anfrage ins Forum

„Liebes Forum,

die Suche hat leider nur allgemeine Rechner erbracht, und die sind auch schon recht alt (ohne den Kollegen zu Nahe treten zu wollen, ich weiß, was das für Mühe ist).

Gibt es denn wirklich keinen frei verfügbaren Rechner für Anwaltsgebühren bzw. Auslagen in Verfahren nach dem OWiG? Nach meiner dienstlichen Erfahrung wird dort viel mehr gestritten als im Zivilprozess. Und ich würde gerne mit einem Blick sehen, welche Gebühr bzw. Gebührenerhöhung der Verteidiger bzw. der Rechtspfleger angesetzt haben.

Außer dem kommerziellen „RVG Rechner NX“ habe ich nichts gefunden. Mir schwebt ein Excel-Blatt vor, welches zu den einzelnen Positionen kurze Hinweise ausgibt, und vor allem die Eingabe eines Faktors erlaubt, wie z.B. hier: www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/Bussgeld.html und dessen Ausgabe dann ungefähr so aussieht wie hier: www.anwaltskanzlei-schroeder.de/kosten_owi.pdf

Gibt es denn so etwas nicht?“

Über die Anfrage kann man geteilter Meinung sein – meine Antwort kommt dann am Montag 🙂 .

Dokumentenpauschale für den Empfang einer Behördenakte per Computerfax?, oder: Nur in Ausnahmefällen

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Die zweite gebührenrechtliche Entscheidung kommt heute vom VG Dresden. Ja, richtig: Verwaltungsgericht. Es handelt sich aber um eine Problematik in Zusammenhang mit der Nr. 7000 VV RVG, so dass ich sie hier auch vorstellen kann/möchte.

Das VG Dresden hat im VG Dresden, Beschl. v. 21.08.2019 – 12 K 2345/16.A – über die Abrechnung einer Dokumentenpauschale für den Empfang einer Behördenakte per Computerfax entschieden. Es hat diese nicht gewährt und das wie folgt begründet:

„Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat keinen Anspruch auf eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten nach Nr. 7000 Ziffer 1a) des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG).

Nach Nr. 7000 Ziffer 1a) VV RVG hat der Rechtsanwalt einen Anspruch auf eine Pauschale für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Für die Ausdrucke aus der dem Kläger-Prozessbevollmächtigten per PC-Fax übersandten Behördenakte kommt die Erstattung von Auslagen in Form der Dokumentenpauschale zwar grundsätzlich in Betracht. Im vorliegenden Fall ist aber die Gebotenheit der Herstellung der Ausdrucke für die sachgemäße Bearbeitung der Rechtssache nicht dargelegt.

Nr. 7000 VV RVG ist vor dem Hintergrund der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 zu sehen, wonach mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten werden. Aus Nr. 7000 VV RVG ergibt sich, dass dazu auch die Herstellung eines Dokuments zählt, soweit nicht Nr. 7000 VV RVG einen Anspruch auf die Dokumentenpauschale begründet. Nr. 7000 Ziffer 1 VV RVG betrifft Kopien und Ausdrucke, Nr. 2 elektronisch gespeicherte Daten. Die Pauschale bringt zum Ausdruck, dass damit alle für die Herstellung des Schreibwerks erforderlichen Aufwendungen pauschal abgegolten sein sollen, insbesondere also Personal- und Materialkosten, z. B. für Papier, Formulare, Schreib- und Kopiergeräte und deren Bedienung und Wartung. Diese dürfen dem Auftraggeber also nicht zusätzlich zu den Gebühren berechnet werden (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG 23. Aufl., § 7000 VV Rn. 1, 13). Aus der Anmerkung zu Nr. 7000 VV RVG Absatz 1 Satz 2, wonach einer Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax die Herstellung einer Kopie gleichsteht, ergibt sich, dass der Rechtsanwalt als Empfänger einer Telefaxsendung jedoch nicht die Dokumentenpauschale dafür berechnen kann, dass er seine Anlage zum Empfang bereithält und das Papier sowie den Toner stellt, auf dem der ihm übermittelte Text gedruckt wird (vgl. Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 21f.). In diesem Fall entstehen die Kopien bei ihm ohne sein Zutun und ohne den für die Fertigung von Kopien erforderlichen Arbeitsaufwand (VG Aachen, Beschl. v. 16. Mai 2018 – 6 K 3213/17.A –, juris Rn. 5).

Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Behördenakte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht in Papierform, sondern elektronisch durch Computerfax zur Akteneinsicht übermittelt. Die Übermittlung und der Empfang einer vollständigen Behördenakte, hier im Umfang von 176 Seiten plus 3 Seiten Inhaltsverzeichnis/Übersicht, entspricht nicht der üblichen Nutzung eines Faxgerätes. Ob für diese Ausdrucke aus der Akte die Dokumentenpauschale anfällt, kann nicht von der vom Gericht gewählten Form der Übermittlung abhängen, sondern nur davon, ob ihre Fertigung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Es kann nicht darauf ankommen, ob Kopien von einer in Papierform vorliegenden Behörden- oder Gerichtsakte gefertigt werden oder Teile einer elektronisch übermittelten Gerichtsakte ausgedruckt werden. So ist dem Wortlaut von Nr. 7000 Ziffer 1) nicht zu entnehmen, dass die Vorschrift nur eingreifen soll, wenn Kopien von körperlichen Akten erstellt werden. Vielmehr stellt der Rechtsanwalt auch dann Ausdrucke aus einer Gerichtsakte her, wenn ihm eine elektronische Gerichtsakte zugeleitet wird und er hiervon Ausdrucke fertigt – etwa um bestimmte Vorgänge plastischer vor Augen zu haben oder in der Handakte leichter zu finden (Müller-Rabe, a. a. O, Rn. 52). Allerdings ist dem Anwalt zuzumuten, zunächst am Bildschirm zu klären, was er auch noch ausdrucken muss (Hartmann, Kostengesetze, 49. Aufl., VV 7000 Rn. 10; OLG Rostock Strafsenat, Beschl. v. 29. September 2014 – 20 Ws 266/14 –, juris, Rn. 22, 24).

Da sich ein Rechtsanwalt im Rahmen des Verständigen auf alle Eventualitäten der Rechtssache vorbereiten muss, steht ihm bei der Entscheidung, welche Teile der Verwaltungsakten er ablichtet oder ablichten lässt, ein Ermessensspielraum zu. Damit das kostenfestsetzende Gericht und der Kostenschuldner überprüfen können, ob der Prozessbevollmächtigte das ihm über Nr. 7000 Ziffer 1a) VV RVG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, ist es jedoch erforderlich, dass der Prozessbevollmächtigte darlegt, dass und warum die gefertigten Ablichtungen aus seiner Sicht geboten waren (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 12. März 2013 – 1 K 4489/11 –, juris Rn. 8f.). Daran fehlt es hier.

Der Kläger-Prozessbevollmächtigte führt zur Begründung seiner Erinnerung lediglich aus, er habe, soweit möglich, eine entsprechende Auswahl getroffen, die für die Bearbeitung als notwendig angesehen worden sei. Dies sei dem als Anlage vorgelegten Inhaltsverzeichnis der Behördenakte als Nachweis der Prüfung der Notwendigkeit der gefertigten Kopien zu entnehmen. In welcher Form die Notwendigkeit geprüft werde, bleibe dem Anwalt überlassen.

Damit hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Notwendigkeit der gefertigten Ausdrucke jedoch nicht substantiiert dargelegt. Die Dokumentenpauschale ist insgesamt nicht zu berücksichtigen, weil es an differenzierten Angaben zur Notwendigkeit der Ausdrucke fehlt. So fehlt es an einer konkreten Begründung dafür, dass der Ausdruck der kompletten Behördenakte zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Auf der Übersicht des Akteninhalts weist der Prozessbevollmächtigte lediglich darauf hin, dass die Notwendigkeit der Fertigung von 179 Kopien geprüft worden ist. Dieser Hinweis ist allgemein gehalten; es ist nicht nachvollziehbar, weshalb beispielsweise die Eurodac-Belehrungen, die Dublin-Befragungen und die Rückkehrinfos im Verfahren, in dem es um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ging, mit ausgedruckt worden sind und dies zur sachgerechten Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Es ist aber nicht Aufgabe der Kostenbeamtin oder des Gerichts, das eigene Ermessen nachträglich an die Stelle des anwaltlichen Ermessens zu setzen.“

Der Gebührenanspruch des Nebenklägers, oder: Im Grunde ganz einfach

Am heutigen Gebührenfreitag erinnere ich an die Gebührenfrage der vergangenen Woche: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Kosten der Nebenklage?; vgl. dazu Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Kosten der Nebenklage?),

Dazu habe ich dann heute noch eine Entscheidung in der es auch um Kosten und Auslagen des Nebenklägers geht, nämlich den OLG Celle, Beschl. v. 20.09.2019 – 2 Ws 281/19.

Da hatte in einem Verfahren mit dem Vorwurf der Vergewaltigung die Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung des Berufungsurteils, die eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin nicht enthielt, sofortige Beschwerde eingelegt. Das OLG hat über diese (zunächst) noch nicht entschieden, sondern zunächst einige Hinweise erteilt:

„Die sofortige Beschwerde vom 22.02.2019 gegen die Kostenentscheidung des Urteils der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 21.02.2019 dürfte sich als unzulässig erweisen.

Die Beschwerde wäre gemäß §§ 464 Abs. 3 S.1, 311 Abs. 2 StPO zulässig, wenn durch die – versehentlich, vgl. UA S. 4 – unterlassene Entscheidung über die Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auf den Angeklagten dieser eine Beschwer entstanden ist, die die Beschwerdesumme des § 304 Abs. 3 StPO (200,- EUR) erreicht. Betrifft die Beschwerde – wie hier – nur die Kostengrundentscheidung, ergibt sich der Beschwerdebetrag aus dem voraussichtlich sich ergebenden Kosten- und Auslagenbetrag (MüKoStPO/Neuheuser, 1. Aufl. 2016, StPO § 304 Rn. 44).

1. Eigene, in der Berufungsinstanz entstandene Auslagen der Nebenklägerin in dieser Höhe sind nicht ersichtlich. Im Antrag werden keine durch das Berufungsverfahren begründeten Auslagen der Nebenklägerin mitgeteilt. Die Nebenklägerin ist zur Berufungshauptverhandlung ausweislich des Protokolls auch nicht erschienen.

2. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft der Ansicht ist, dass die Zulässigkeitsbeschwer bereits durch die entstandene Verfahrensgebühr der nach § 397a Abs. 1 StPO gerichtlich bestellten Nebenklägervertreterin – für das Berufungsverfahren gemäß Nr. 4124 VV-RVG 256,- EUR – erreicht sei, handelt es sich dabei unter keinen Umständen um Auslagen der Nebenklägerin.

Der anwaltliche Gebührenanspruch gemäß § 397a Abs. 1 StPO richtet sich gegen die Staatskasse (§ 45 Abs. 3 RVG) oder den Verurteilten (§ 53 Abs. 2 S. 1 RVG). Ein Gebührenanspruch gegen den Nebenkläger selbst besteht gerade nicht (KG Berlin, Beschluss vom 13.05.2009, 1 Ws 37/09 Rn. 11 nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 397 a, Rn. 17a). Den Nebenkläger trifft damit kein Kostenrisiko (Wenske in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 397a, Rn. 30). Tritt die Staatskasse in Vorleistung, entfällt insoweit der Anspruch gegen den Verurteilten (§ 53 Abs. 2 S. 2 RVG). Der Verurteilte hat die Zahlungen der Staatskasse zu erstatten, soweit diese in Anspruch genommen wird, da die insoweit von der Staatskasse gezahlte Vergütung – entsprechend der Vergütung des gerichtlich bestellten Verteidigers gem. KV GKG Nr. 9007 – zu den Kosten des Strafverfahrens nach § 464a StPO gehört (MüKoStPO/Grommes, 1. Aufl. 2019, StPO § 464a Rn. 11; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 464a Rn. 4b). Die Kosten der Berufungsinstanz hat der Verurteilte aufgrund der nach § 473 StPO ergangenen Kostentscheidung zu tragen. Zur gesetzlichen Vergütung nach § 45 Abs. 3 RVG gehören schließlich gemäß § 1 RVG außer den Gebühren grundsätzlich auch die nach § 46 RVG erforderlichen Auslagen und Aufwendungen des Rechtsanwalts (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG § 46 Rn. 2).

In Höhe der durch die Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO entstandenen Verfahrensgebühr für die Nebenklägervertreter sowie der nach § 46 RVG notwendigen Auslagen und Aufwendungen ist daher eine eigene Beschwer der Nebenklägerin nicht gegeben.

3. Auslagen – und damit eine Beschwer – der Nebenklägerin könnten allerdings bestehen, soweit diese aus einem vor oder neben der Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO begründeten, privatrechtlichen Mandatsverhältnis mit der Nebenklägervertreterin eine höhere als die gesetzlichegeschuldete Vergütung schuldet. Für die Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO ist es – anders als in § 140 StPO – nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt sein Wahlmandat niederlegt. Durch die (nachträgliche) Einfügung der einschränkenden Worte „aufgrund seiner Bestellung“ in § 53 Abs.?2 RVG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Rechtsanwalt durch § 53 Abs.?2 RVG nicht gehindert ist, aus einem parallel zur Bestellung bestehenden Wahlanwaltsvertrag seine vertraglich geschuldete Vergütung vom Mandanten zu fordern (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, RVG § 53 Rn. 3, beck-online).

Insoweit fehlt es aber derzeit ebenfalls an entsprechendem Vortrag.