Archiv für den Monat: November 2019

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es einen Gebührenrechner für die Gebühren des Verteidigers im OWiG-Verfahren?

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Am Freitag hatte ich die Frage gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es einen Gebührenrechner für die Gebühren des Verteidigers im OWiG-Verfahren?. Diskussion war leider wegen der gesperrten Kommentarfunktion nicht möglich. Ich bitte um Nachsicht.

Aber die/meine Antwort wird nun sicherlich interessieren:

„Sorry, die Frage verstehe ich nun wirklich nicht. Die hätte ich von einem Richter am LG nicht erwartet. Denn:

Der vorherige Antworter hat es kurz und zackig auf den Punkt gebracht: Es handelt sich um Rahmengebühren. Wie wollen Sie da mit einem Gebühren-Rechner arbeiten? Die Mindest-, Mittel- und Höchstgebühr ist im Zweifel in jedem guten Kommentar berechnet und in Tabellen dargestelllt. Alles andere ist doch ein Frage des Einzelfalls. Da müssen Sie sich schon selbst die Mühe machen und die Gebühr anhand der Kriterien bestimmen, wenn das notwendig ist = der Verteidiger sein Ermessen unbillig ausgeübt haben sollte. Zum Ganzen gibt es dann Checklisten, die Sie sich selbst machen können oder die Sie (auch) in einem guten Kommentar finden (ich will jetzt keinen besonders nennen :-). Also auch da ggf.: Selbst ist der Mann

Sie merken, die Frage lässt mich ein wenig erstaunt zurück.“

Zuvor hatte ein Rechtspfleger geantwortet.

„Gibt es nicht, da es sich um Rahmengebühren handelt, die nach den Kriterien des § 14 RVG zu bestimmen sind.“

Der Fragesteller hat sich dann auch noch einmal gemeldet:

„Ich will das gerne erläutern.

Mir ist völlig klar, dass das Rahmengebühren sind, die nach Ermessen festzusetzen sind. In einer perfekten Welt wäre das auch alles kein Problem.

Nur ist die Welt nicht perfekt, und die Verfahren sehen tatsächlich eher so aus, dass die Verteidiger teilweise ausdrücklich (!) vor allem deshalb Beschwerde einlegen, wie sie die Berechnung des Rechtspflegers nicht nachvollziehen können. Und natürlich müssten dessen Beschlüsse aus sich selbst heraus verständlich sein. In der Praxis lauten sie aber häufig: „Aus den Gründen der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom… werden die zu erstattenden Auslagen auf 645,83 € festgesetzt“ und alle raten, wie sich der Betrag zusammensetzt.

Ich könnte die Verfahren alle zurückgeben und um nachvollziehbare Begründung bitten, aber das sehen die §§ 308, 309 StPO nun mal nicht vor. Deshalb hatte ich nach etwas gesucht, mit dem ich die Berechnungen zumindest nachvollziehen kann. Denn natürlich kann man auch 107,3 % der Mittelgebühr geltend machen, aber das macht halt keiner. 80% – 120 % der Mittelgebühr scheinen einfach üblicher zu sein.

Da es so etwas offensichtlich nicht gibt; Voila, hier meine simple Berechnungshilfe(Haftung wird nicht übernommen):…..“

Macht(e) es m.E. nicht unbedingt besser.

BGH II: Unterbrechungsfrist überschritten, oder: Wenn nicht richtig gezählt wird

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt mit dem BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – 2 StR 194/19 – vom 2. Strafsenat des BGH.

Das LG Rostock hatte den Angeklagten u.a. wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, Diebstahls und Raubers  verurteilt. Mit seiner Revision hat der Angeklagte u.a. gerügt, die Hauptverhandlung sei entgegen § 229 Abs. 1 StPO für die Dauer von mehr als drei Wochen unterbrochen gewesen. Er hatte Erfolg:

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Die Hauptverhandlung hat am 20. August 2018 begonnen und ist am 4., 14., 17. und 20. September, am 4. und 16. Oktober, am 5. und 14. November sowie am 11. Dezember 2018 fortgesetzt worden. Zwei Fortsetzungstermine, die ursprünglich für den 18. und 29. Oktober 2018 bestimmt waren, sind u. a. wegen Erkrankung der beisitzenden Richterin aufgehoben worden.

2. Die zulässig erhobene Rüge, die Hauptverhandlung sei zwischen dem 14. November und dem 11. Dezember 2018 – mithin länger als drei Wochen – unterbrochen gewesen, hat Erfolg. Nach dem 9. Hauptverhandlungstag am 14. November 2018 hätte die Hauptverhandlung spätestens am 6. Dezember und nicht – wie geschehen – am 11. Dezember 2018 fortgesetzt werden müssen.

Besondere Umstände, die ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensverstoß ausnahmsweise ausschließen können (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1970 – 4 StR 272/68, BGHSt 23, 224, 225), sind nicht ersichtlich.“

Kurz und zackig der BGH, dem offenbar auch nichts zur Rettung eingefallen ist. Mir ist unerklärlich, wie man vom 14.11.2018 auf den 11.12.2018 als Fortsetzungstermin kommt. Da hat offenbar jemand übersehen, dass zwei Termine aufgehoben waren? Aber man braucht doch nur 10 Finger, um zu zählen, wie viele Hauptverhandlungstermine man schon hatte.

BGH I: Staatsanwalt als Zeuge, oder: Dann aber bitte kein Plädoyer

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So, mein Urlaub ist beendet, ich bin wieder vor Ort. D.h., dass auch die Kommentarfunktion wieder eingeschaltet ist.

Und ich starte dann in die 48. KW./2019 mit zwei BGH-Entscheidungen. Bei der ersten handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 19.09.2019 – 1 StR 235/19. Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 51 Fällen verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die er auf §§ 337, 22 Nr. 5 analog, § 258 Abs. 1 StPO gestützt und u.a. damit begründet hat, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe unzulässigerweise umfassend den Schlussvortrag gehalten und die abschließende Beweiswürdigung vorgenommen. Die Revision hatte Erfolg:

„Der genannten Verfahrensrüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten – sexueller Missbrauch von Kindern und schwerer sexueller Missbrauch von Kindern an den Söhnen seiner damaligen Lebensgefährtin, den Zeugen He. und H. – nicht eingeräumt. Seine Überzeugung von den die Strafbarkeit des Angeklagten begründenden Tatsachen hat das Landgericht maßgeblich auf die Angaben der Geschädigten, der Zeugen He. und H. , gestützt. Diese haben den Sachverhalt in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wie von der Strafkammer festgestellt geschildert. Zu den Aussagen der Zeugen im Ermittlungsverfahren hat die Strafkammer polizeiliche Vernehmungsniederschriften verlesen und den die damaligen staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen durchführenden Staatsanwalt (GrL) S. als Zeugen vernommen.

Da Staatsanwalt (GrL) S. im vorliegenden Verfahren mit der Sitzungsvertretung betraut war, wurde die Staatsanwaltschaft während dessen Zeugenaussage vor der Strafkammer durch Oberstaatsanwalt V. vertreten; danach übernahm wiederum Staatsanwalt (GrL) S. die Vertretung der Staatsanwaltschaft und hielt auch für diese den Schlussvortrag.

Die Revision rügt das Halten des Schlussvortrags durch Staatsanwalt (GrL) S. nach dessen Vernehmung als Zeuge als verfahrensfehlerhaft und macht dabei geltend, Staatsanwalt (GrL) S. habe im Schlussvortrag unzulässigerweise auch seine eigene Zeugenaussage gewürdigt.

II.

Die Revision rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass Staatsanwalt (GrL) S. umfassend den Schlussvortrag gehalten und in diesem Rahmen das Beweisergebnis gewürdigt hat, obwohl er zuvor von der Strafkammer als Zeuge zur staatsanwaltschaftlichen Vernehmung der Zeugen He. und H. vernommen worden war; die beanstandete Verfahrensweise verletzt § 22 Nr. 5 analog, § 258 Abs. 1 StPO (§ 337 Abs. 2 StPO).

1. Die Rüge ist zulässig erhoben. Das Revisionsvorbringen entspricht insbesondere den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an eine Verfahrensrüge zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 – 4 StR 550/17 mwN; KK/Gericke, StPO, 8. Aufl., § 344 Rn. 38 f. mwN; Löwe-Rosenberg/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 78 mwN); der Angeklagte hat sämtliche Verfahrenstatsachen vorgetragen, die erforderlich sind, um das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, allein anhand des Rügevorbringens das Vorliegen des behaupteten Verfahrensfehlers festzustellen.

2. Die Rüge ist auch begründet. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft war mit der Stellung des Staatsanwalts im Strafverfahren unvereinbar und deshalb unzulässig.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Staatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, insoweit an der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gehindert, als zwischen dem Gegenstand seiner Zeugenaussage und der nachfolgenden Mitwirkung an der Hauptverhandlung ein unlösbarer Zusammenhang besteht (BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 – 1 StR 382/17 Rn. 12 und vom 14. Februar 2018 – 4 StR 550/17; Urteile vom 19. Oktober 1982 – 5 StR 408/82 Rn. 6 und vom 13. Juli 1966 – 2 StR 157/66 Rn. 20, BGHSt 21, 85, 89 f.). Nimmt der Staatsanwalt im Rahmen der weiteren Sitzungsvertretung eine Würdigung seiner eigenen Zeugenaussage vor oder bezieht sich seine Mitwirkung auf einen Gegenstand, der mit seiner Aussage in einem untrennbaren Zusammenhang steht und einer gesonderten Bewertung nicht zugänglich ist, liegt ein relativer Revisionsgrund nach § 337 StPO vor (Beschlüsse vom 31. Juli 2018 – 1 StR 382/17 Rn. 12 und vom 14. Februar 2018 – 4 StR 550/17; Urteil vom 3. Mai 1960 – 1 StR 155/60 Rn. 7, BGHSt 14, 265), der zur Aufhebung des Urteils führt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hierauf beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 – 1 StR 382/17 Rn. 12 und vom 14. Februar 2018 – 4 StR 550/17; Urteile vom 15. April 1987 – 2 StR 697/86 Rn. 24, BGHSt 34, 352 und vom 3. Mai 1960 – 1 StR 155/60 Rn. 7, BGHSt 14, 265).

b) Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung war Staatsanwalt (GrL) S. vorliegend aus Rechtsgründen gehindert, den Schlussvortrag umfassend zu halten und das Beweisergebnis zu würdigen, soweit dieses mit den durch seine eigene Aussage eingeführten Aussagen der Zeugen He. und H. in Zusammenhang stand.

aa) Die Aussage von Staatsanwalt (GrL) S. vor der Strafkammer war ausweislich der Urteilsgründe (z.B. UA S. 14) gerade nicht darauf beschränkt, über Fragen der Verfahrensgestaltung oder sonstige Umstände Auskunft zu geben, die in keinem unlösbaren Zusammenhang mit dem maßgeblichen Tatgeschehen stehen und daher Gegenstand einer gesonderten Betrachtung und Würdigung sein können. Vielmehr betraf die Zeugenaussage von Staatsanwalt (GrL) S. in der Hauptverhandlung den Inhalt von Angaben, die die maßgeblichen Belastungszeugen in früheren Vernehmungen zu den hier verfahrensgegenständlichen Taten des Angeklagten gemacht hatten. Diese Angaben der Zeugen He. und H. waren ausweislich der Urteilsgründe für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen, die unter anderem auf eine Konstanzanalyse gestützt war, wesentlich und damit für die Überzeugungsbildung des Landgerichts von Bedeutung.

bb) Staatsanwalt (GrL) S. hätte somit zwar auch nach seiner Zeugenvernehmung weiter als Sitzungsvertreter am Verfahren teilnehmen können, er hätte aber im weiteren Verlauf der Verhandlung und vor allem im Schlussvortrag zum Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit nicht Stellung nehmen dürfen, als er dabei auch seine eigene Aussage zu würdigen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 – 2 StR 377/88 Rn. 6; Beschluss vom 7. Dezember 2000 – 3 StR 382/00 Rn. 3).

Dass Staatsanwalt (GrL) S. , wie sich aus dem von der Staatsanwaltschaft unwidersprochenen Revisionsvortrag zum Verfahrensgeschehen ergibt, umfassend den Schlussvortrag gehalten und dabei die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise erörtert und bewertet, mithin auch zumindest konkludent die eigene Aussage gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 1 StR 382/17 Rn. 10), ist damit verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 337 StPO.

c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler beruht. ….“

Sonntagswitz: Ich war in Marokko, daher heute Araberwitze…

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So, bin dann wieder da (hoffentlich, denn diesen Beitrag habe ich zur Sicherheit vorbereitet, da das letzte Stück der Reise ja mit der Deutschen Bahn zu bewältigen war 🙂 ). Und da ich in Marokko war, bringe ich heute dann mal Araberwitze:

Ein alter Araber lebt seit mehr als 40 Jahren in Chicago. Er würde gerne in seinem Garten Kartoffeln pflanzen, aber er ist allein, alt und schwach. Deshalb schreibt er eine E-Mail an seinen Sohn, der in Paris studiert.

„Lieber Achmed, ich bin sehr traurig weil ich in meinem Garten keine Kartoffeln pflanzen kann. Ich bin sicher, wenn du hier wärst, könntest Du mir helfen und den Garten umgraben. Dein Vater.“

Prompt erhält der alte Mann eine E-Mail.

„Lieber Vater, bitte rühre auf keinen Fall irgendetwas im Garten an. Dort habe ich nämlich ‚die Sache‘ versteckt. Dein Sohn Achmed.“

Keine sechs Stunden später umstellen die US Army, die Marines, das FBI und die CIA das Haus des alten Mannes. Sie nehmen den Garten Scholle für Scholle auseinander, suchen jeden Millimeter ab, finden aber nichts. Enttäuscht ziehen sie wieder ab.

Am selben Tag erhält der alte Mann wieder eine E-Mail von seinem Sohn.

„Lieber Vater, ich nehme an, dass der Garten jetzt komplett umgegraben ist und du Kartoffeln pflanzen kannst. Mehr konnte ich nicht für dich tun. In Liebe, Achmed“


Ein Ölscheich in einer Galerie: „Ich bewundere Picasso – niemand hat sein Öl so teuer verkauft wie er.“


Was heißt schwanger auf arabisch?

Achmed ach lach net ich krich mei tach net.

Wochenspiegel für die 47. KW/2017, „das war “verarschter” Anwalt, NSU-Prozess, richterliche Drogenkenntnis und Paypal“

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Heute dann noch einmal ein vorbereiteter Wochenspiegel für die 47. KW., also nichts Aktuelles, sondern nur ein Revoval/Rückblick auf die 47. KW./2017. Ich hoffe, dass ich zwar wieder vor Ort bin, aber bei Flug und anschließender Bahnfahrt (!!!) von Düsseldorf nach Leer weil man ja nie, ob das alles klappt oder ob man unterwegs strandet.

In der 47. KW./2017 hieß es „damals“:

„So, auch wenn ich nicht da bin, gibt es heute (noch) einen „normalen“ Wochenspiegel. Diesen habe ich ja noch vorbereiten können. Für die drei nächsten Sonntage habe ich mir dann (wieder) etwas anderes einfallen lassen.

Hinzuweisen ist aus der vergangenen Woche auf:

  1. Schiedsmann verarscht Anwalt,

  2. AG Wildeshausen: Befangenheit wegen „überraschender“ Urteilsverkündung ohne Gelegenheit zu Plädoyer bzw. letztem Wort,

  3. SWR hält Tübinger Richter für befangen,
  4. Warum eine Minderheitsregierung niemand wollen kann,

  5. NSU-Prozess: Verteidigung greift Schlussplädoyer des Nebenklagevertreters an,
  6. Woher kennen Richter eigentlich die „Wirkung von Drogen“? – gute Frage 🙂 ,

  7. Hätte Jeanne d’Arc gerettet werden können? Überlegungen zu Verteidigungsstrategien ,

  8. PayPal-Käuferschutz ersetzt kein Gerichtsurteil,

  9. BAG zu Zeugnisverweigerungsrecht und prozessualer Wahrheitspflicht,

  10. Und dann war da noch: Reduzierter Kindesunterhalt mit der Düsseldorfer Tabelle ab 1. Januar 2018.

Übrigens: Wenn der Beitrag hier online gegangen ist, sollte ich (hoffentlich) auf der Fahrt von Dubai nach Abu Dhabi zum neuen Louvre sein 🙂 .“

So kann man sich auch erinnern 🙂 .