Die zweite Entscheidung zu den Anforderungen an die Verfahrensrüge kommt auch vom 5. Strafsenat des BGH. Der nimmt im BGH, Beschl. v. 17.07.2019 – 5 StR 195/19 – Stellung zu den Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge, mit der ein Beweisverwertungsverbotwegen nicht ausreichender Beschuldigtenbelehrung geltend gemacht worden ist.
1. Die Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur die Rüge der Verletzung von § 163a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Diese ist unzulässig.
a) Nach dem Rügevortrag wurde der Angeklagte nach der Tat von der Polizei zunächst als Zeuge vernommen. Nachdem sich der Angeklagte hierbei in erhebliche Widersprüche verwickelt hatte und weitere für seine Täterschaft sprechende Tatsachen bekannt geworden waren, wurde die Vernehmung zum Zwecke eines Telefonats mit der Staatsanwaltschaft unterbrochen. Während der Pause gab der Angeklagte wahrheitswidrig gegenüber dem bei ihm verbliebenen Vernehmungsbeamten an, der Brand sei womöglich durch das versehentliche Umwerfen eines Kerzenständers durch ihn entstanden. Nach kurzer Fortsetzung der Zeugenvernehmung wurde der Angeklagte nunmehr als Beschuldigter belehrt und festgenommen. Am Rande der Beschuldigtenvernehmung am selben Tag hielt der Polizeibeamte dem Angeklagten in einer weiteren Vernehmungspause diese Angaben vor und konfrontierte ihn mit der anderweitig erlangten Erkenntnis, dass in dem Kerzenständer keine Kerzen angebracht gewesen seien. Daraufhin legte der Angeklagte ein Geständnis ab. Eine qualifizierte Belehrung erfolgte zu keinem Zeitpunkt.
b) Der Revisionsvortrag ist unvollständig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen müssen so vollständig und genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (BGH, Urteil vom 4. September 2014 – 1 StR 75/14, StraFo 2015, 70 mwN).
Die Prüfung, ob ein Verwertungsverbot vorliegt, kann jedoch nicht erfolgen, weil der Beschwerdeführer nicht vorträgt, wie es zu der vom Angeklagten in der Vernehmungspause abgegebenen Einlassung gekommen ist. Sofern der beim Angeklagten verbliebene Polizeibeamte keine gezielte Befragung durchgeführt, sondern lediglich passiv eine Spontanäußerung entgegengenommen hätte, wären die Verwertbarkeit dieser Äußerung und deren Vorhalt bei der späteren Beschuldigtenvernehmung auch dann rechtlich unbedenklich, wenn der Angeklagte schon zuvor als Beschuldigter hätte belehrt werden müssen (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 2013 – 3 StR 435/12, BGHSt 58, 301, 305; vom 27. September 1989 – 3 StR 188/89, NStZ 1990, 43; Beschluss vom 9. Juni 2009 – 4 StR 170/09, NStZ 2009, 702).