Archiv für den Monat: September 2019

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Geht noch was bei Irrtum über Gebührenziffern/Nachfestsetzung?

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Am vergangenen Freitag war die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Geht noch was bei Irrtum über Gebührenziffern/Nachfestsetzung?

Bei den Antworten ist es ein wenig hin und her gegangen. Ich habe – m.E. zutreffend – wie folgt geantwortet:

„An sich geht eine Nachliaquidation nicht, da Sie ja Ihr Ermessen ausgeübt haben, und zwar auch, wenn nur die Mittelgebühr geltend gemacht worden ist. Denn auch das ist ja Ermessensausübung.

Der Ansatz muss m.E. anders laufen bzw. ich würde wie folgt argumentieren: Es geht ja nicht um § 14 RVG bzw. falsch ausgeübtes Ermessen, sondern um die falsche Gebührenziffer. Da bei einer übersehenen Gebührenziffer eine nachträgliche Liqidation zugelassen wird (vgl. RVG-Kommentar Teil A Rn 1740), muss das auch bei einer falsch angesetzten geltend.

Da können Sie dann aber auch nur die Mittelgebühr geltend machen. Insoweit sind Sie an das einmal ausgeübte Ermessen gebunden.

Im Übrigen: Nur ein Versuch macht kluch 🙂 .

Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Verwirrendes OLG Brandenburg?

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Und nach dem OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 19.09.2019 – 2 Ss-OWi 530/18 (vgl.dazu: Die Verfahrensverzögerung als “zinsfreie Stundung seines Bußgeldes”, oder: Unfassbares OLG Frankfurt) dann eine weitere OLG-Entscheidung, mit der ich nicht so richtig klar komme. Vielleicht kann mir ja jemand helfen, den OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.08.2019 – (2 B) Ss-OWi 175/19 – zu verstehen.

Es geht um die Frage des Vorsatzes bei der Geschwindigkeitsüberschreitung. Das AG Cottbus hatte festgestellt, dass der Betroffene mit seinem PKW in C. die dort geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 36 km/h überschritten hatte und hat wegen Vorsatzes verurteilt. Dagegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die hat Erfolg. Das OLG hat nur wegen eines fahrlässigen Verstoßes verurteilt und führt zur Begründung aus:

„1. Die Urteilsgründe tragen nicht die Annahme eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes des Betroffenen.

Das Amtsgericht hat die vorsätzliche Begehungsweise allein damit begründet, der Unterschied zwischen „30 und 66 km/h“ sei „weder optisch noch haptisch zu übersehen“. Dies gelte auch für die gut erkennbare Beschilderung (UA S. 6).

Richtig ist, dass im Grundsatz ein vorsätzlicher Verstoß umso näher liegt, je höher die Geschwindigkeitsüberschreitung ist. So wird regelmäßig von Vorsatz auszugehen sein, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Februar 1999, Az.: 2 Ss 4/99, zitiert nach juris), bzw. wenn sonst die zulässige Höchstgeschwindigkeit um annähernd 50 % überschritten wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. April 2006, Az.: 1 Ss 25/06; OLG Celle, Beschluss vom 9. August 2011, Az.: 322 SsBs 245/11, beide zitiert nach juris).

Hier hat der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h überschritten. Bei diesem Ausmaß der Überschreitung kann nicht allein aus diesem auf vorsätzliche Begehungsweise geschlossen werden. Es hätte dazu vielmehr weiterer Indizien bedurft (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 2007, Az.: 2 Ss (OWi) 153 B/07; Beschluss vom 17. Juni 2014, Az.: (2B) 53 Ss-OWi 230/14 (111/14) m.w.N.); OLG Celle, Beschluss vom 28. Oktober 2013, Az.: 322 SsRs 280/13, zitiert nach juris). Dazu enthält die angefochtene Entscheidung indes keinerlei tragfähige Feststellungen.“

Also was denn nun? „30 km/h“, wofür spricht, dass ein Verstoß „in C.“ festgestellt worden ist und das AG mit einem „Unterschied zwischen „30 und 66 km/h“ zitiert worden. Oder doch die 1oo km/h, die das OLG zweimal anführt? Dann wäre die Entscheidung im Zweifel zutreffend, sonst nicht. Allerdings wird das den Betroffenen wenig interessieren, da ja zumindest die Geldbuße reduziert worden ist.

Die Verfahrensverzögerung als „zinsfreie Stundung seines Bußgeldes“, oder: Unfassbares OLG Frankfurt

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Die 40. Woche eröffne ich mit einer Entscheidung des OLG Frankfurt am Main, die mir der Kollege Gratz aus dem Saarland geschickt hat. Er hat darüber in seinem VerkehrsrechtsBlog auch schon berichtet.

Ich greife diese Entscheidung, den OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 19.09.2019 – 2 Ss-Owi 530/18 – hier aber noch einmal auf, weil ich mich über die Entscheidung schon geärgert habe. In meinen Augen unfassbar, was sich das OLG da leistet. Vor allem im Ton.

Zum Hintergrund der Entscheidung – ich habe mich bei dem Kollegen kundig gemacht: Die Verteidigerin des Betroffenen hatte gegen desssen Verurteilung vom 12.03.2018 – bitte auf die Daten achten! – am 15.03.2018 Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Die Begründung der Zulassungsrechtsbeschwerde erfolgte am 23.04.2018. Darüber hat der Senat am 24.07.2019 entschieden und den Zulassungsantrag zurückgewiesen. Mit der Anhörungsrüge wird dagegen geltend gemacht, dass vor Ablauf der Begründungsfrist entschieden worden sei, da diese mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Urteils – Urteilsformel nicht im Protokoll enthalten – noch nicht begonnen habe.

Und darauf antwortet das OLG durch seinen Einzelrichter dann wie folgt:

„Der Anhörungsrüge mit der Begründung „ der Senat habe vor Ablauf der Stel­lungnahmefrist entschieden“ irritiert vorliegend.

Das Urteil des Amtsgerichts Groß Gerau datiert vom 12.03.2018. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde der Verteidigerin ist vom 15.03.2018. Die Begründung der Zulassungsrechtsbeschwerde erfolgte am 23.04.208 [muss wohl heißen: 2018].

Auf Grund der Überlastung des Senats und der vordringlichen Entscheidung von Haftsachen hat der Senat erst am 24.07.2019 entschieden. Von allen An­gelegenheiten, die der Senat zu bearbeiten hat, sind Zulassungsrechtsbe­schwerden von nachrangiger Bedeutung, da sie lediglich Geldzahlungen ohne Nebenfolgen betreffen, die keinerlei nachteilige Auswirkungen für den Betroffe­nen haben können.

Nach 1 Jahr und 4 Monaten konnte der Senat davon ausgehen, dass der Ver­teidigerin genug Zeit gewährt worden war, ihren Vortrag dem Senat zukommen zu lassen, zumal der Verteidigerin offensichtlich aus dem Blick geraten ist, dass bei einer Zulassungsrechtsbeschwerde eine Verfahrensrüge notwendig ist, die nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht mehr nachgeholt werden kann und vorliegend nicht nach den gesetzlichen Vorschriften entsprechend erhoben worden ist.

Der Vortrag, wegen Verfahrensverzögerung das Bußgeld entfallen zu lassen oder für vollstreckt zu erklären, scheidet bei Verfahren die als Rechtsmittel nur die Zulassungsrechtsbeschwerde vorsehen, grundsätzlich aus. Es entsteht beim Betroffenen kein kompensationsbedürftiger Nachteil. Er erhält im Gegen­teil eine zinsfreie Stundung seines Bußgeldes von vorliegend 75,– €.“

Für mich ist der Ton nicht nachvollziehbar. Denn: Die Verteidigerin und/oder der Betroffene sind ja nun mal nicht dafür verantwortlich, wenn der OLG-Senat überlastet ist; da mag man sich an die Justizverwaltung wenden. Und auch nach 1 Jahr und 4 Monaten kann der Betroffene erwarten, dass das Verfahren eingehalten wird und die Begründungsfrist in Lauf gesetzt wird. Denn dann hätte der Betroffene bzw. die Verteidigerin m.E. „nachholen“ können. So hat das OLG ihm die Möglichkeit genommen. Und dem Betroffenen dann noch vorzuhalten, die eigene zögerliche Behandlung sei im Ergebnis „eine zinsfreie Stundung seines Bußgeldes“, ist dann die Krönung.

Im Übrigen: Der Senat bzw. der entscheidende Einzelrichter will doch nicht ernsthaft behaupten, dass er mit Haftsachen so überlastet war, dass er es in 15 Monaten (!!!) nicht schaffen konnte, über den Zulassungsantrag zu entscheiden. Die werden doch eh alle „abgebügelt“, zumal, wenn es wie hier zum einen um die Einsicht in die Lebensakte, zum anderen darum ging, dass die dies betreffende Beschwerde vom AG nicht ans LG weitergeleitet wurde. Möglicherweise hat die Verzögerung ja ganz andere Gründe, wenn man sich die Autorenliste in der „Festschrift“ der PTB zu „60 Jahre „Blitzer“ in Deutschland: Der aktuelle Stand“ ansieht. Aber das lasse ich dann lieber mal dahingestellt.

Sonntagswitz: Heute ist es einfach, Ostfriesenwitze

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Moin, heute ist es einfach. Da muss ich mich nicht lange auf die Suche nach einem Thema für den Sonntagswitz begeben. Da ich – seit längerem – mal wieder auf Borkum bin/war, kommen heute die Ostfriesen „dran“. Und da sind:

Was machen Ostfriesen wenn sie einen Eimer heißes Wasser übrig haben?

Einfrieren, heißes Wasser kann man immer gebrauchen.


Zwei Ostfriesen gehen in einen Schuhladen und fragen nach Krokodillederschuhen. Die Halbschuhe kosten 900 € und die Stiefelletten 1400 €. Da das zu teuer ist, beschließen sie, selbst an den Nil zu fahren und ein Krokodil zu schießen.

Gesagt – getan; sie stehen im Nil und schießen ein Kroko nach dem anderen.

Nach dem 15. Kroko, das sie auf den Uferstreifen werfen, sagt der eine zum anderen: „Also eins knall’ ich noch ab, aber wenn das auch keine Schuhe an hat, dann fahr‘ ich wieder nach Hause!“


Was machen Ostfriesen, wenn der Strom ausfällt?

Sie gehen ans Meer und holen sich ein Kilo Watt.


Und den kennt jeder:

Warum ist es in Ostfriesland so flach?

Damit man am Mittwoch schon weiß, wer am Sonntag zu Besuch kommt.

Wochenspiegel für die 39. KW., das war Anfangsverdacht gegen Richter, Vorratsdaten, Metzelder und NJW-Interview

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Der September endet und damit beginnt dann das letzte Quartal 2019. Und aus der letzten Septemberwoche berichte ich über:

  1. Anfangsverdacht gegen Berliner Richter,

  2. EuGH zum Recht auf VergessenwerdenLinks zu Strafverfahren müssen aktuell sein:
  3. BVerwG: Rechtmäßigkeit der deutschen Vorratsdatenspeicherung soll EuGH beurteilen,

  4. KG: Regelmäßig keine volle Kostenerstattung für durchgängige prozessbegleitende Tätigkeit des Privatsachverständigen
  5. NJW-Interview: Anzeigeerstattern wird zu leicht geglaubt ,

  6. Hat die Bild-Zeitung im Fall Metzelder die medienrechtlichen Grenzen eingehalten?,
  7. Wochenrückblick: Demofotos, BND-Gespräche, MP3-Patente,

  8. LG Osnabrück: Schadensersatz von 3,25 Mio EURO gegen Hersteller von angeblichem „Wasser-Diesel“,
  9. Die „besondere Schwere der Schuld“,

  10. und aus meinem Blog: Pflichti I: Die Anwendung der PKH-RiLi/RiLi 2016/1919, oder: Heute mal vom KG.