Und die dritte Entscheidung ist heute dann eine landgerichtliche, nämlich der LG Dortmund, Beschl. v. 25.02.2019 – 32 Qs-264 Js 2201/18-35/19, den mir der Kollege Jeromin aus Dortmund übersandt hat. Thematik: Mal wieder Entziehung der Fahrerlaubnis in den Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Das LG hat abgelehnt bzw. die vorläufige Entziehung durch das AG aufgehoben:
Allerdings liegen dringende Gründe für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis demnächst gem. § 69 StGB entzogen werden wird, nicht vor.
Für die Annahme des Regelbeispiels aus § 69 Abs. 2 Nr. 3 st 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist erforderlich, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
Die Kammer hat bereits Zweifel daran, ob hier noch die Wertgrenze in Höhe von 1.300,- € herangezogen werden kann, nachdem bereits einige Landgerichte eine Anpassung auf 1.500,- € für angemessen erachten (vgl. LG Offenburg 3 Qs 31/17, LG Braunschweig 8 Qs 113/16 u.a.). Diese Grenze wäre jedenfalls nach der Reparaturkostenkalkulation des Haftpflichtversicherers des unfallverursachenden Fahrzeugs (Netto Reparaturkosten in Höhe von 1.444,28 €) nicht erreicht.
Entscheidend ist jedoch, dass die Anforderungen an das subjektive Element nicht zu gering angesetzt werden dürfen (vgl. auch Thomas Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 69 Rz. 27). Die Kammer hat jedoch Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer wusste oder wissen konnte, dass ein bedeutender Sachschaden an dem geschädigten Fahrzeug eingetreten ist. Nach Aussage der Zeuginnen P. und P. ist der Beifahrer ausgestiegen und hat das eigene Fahrzeug inspiziert. Auch wenn sich der Beschwerdeführer eine Kenntnis seines Beifahrers zurechnen lassen muss, so steht nach Auffassung der Kammer selbst bei einer unterstellten Inaugenscheinnahme des geschädigten Fahrzeugs nicht fest, dass ein bedeutender Sachschaden hatte erkannt werden kennen. Vielmehr sprechen die Lichtbilder des geschädigten Pkws Opel Vectra bei laienhafter Betrachtung eher für einen oberflächlichen Lackschaden. Auch die hinzugerufene Polizei hat den Schaden lediglich mit 1.200,- € beziffert, womit selbst eine Wertgrenze von 1.300,- € nicht erreicht würde.
Darüber hinaus kann bei der Bewertung der Frage, ob der Beschwerdeführer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, nicht unberücksichtigt bleiben, dass er sich ausweislich des Vermerks vom 08.10.2018 telefonisch beim Geschädigten gemeldet, seine Fahrereigenschaft eingeräumt und so eine potentielle, Regulierung über die Haftpflichtversicherung ermöglicht hat. Zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer jedoch noch nicht bekannt, dass er Beschuldigter in einem Strafverfahren ist. Auch deshalb kam im vorliegenden Einzelfall das Regelbeispiel aus § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ausnahmsweise nicht zum Tragen.“