Archiv für den Monat: April 2019

OWi I: Geschwindigkeitsüberschreitung auf der BAB, oder: Vorsatz?

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Heute dann mal wieder ein OWi-Tag, und zwar zunächst eine Entscheidung zum Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen. Die Frage der Verurteilung des Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes hat für den Betroffenen ja große Bedeutung. Denn im Fall der Vorsatzverurteilung ist im Zweifel ein Absehen vom Fahrverbot kaum zu erreichen. Deshalb muss der Verteidiger darauf achten, dass die Urteilsgründe des AG den von der Rechtsprechung ausgestellten Anforderungen entsprechen.

Auf die hat jetzt das OLG Bamberg noch einmal in Zusammenhang mit der Verurteilung eines Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn hingewiesen (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 01.03.2019 – 3 Ss OWi 126/19), der folgende Leitsätze hat:

  1. Bei einer Verurteilung wegen einer auf einer Autobahn begangenen vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung müssen die tatrichterlichen Feststellungen eindeutig und nachvollziehbar ergeben, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und entweder bewusst dagegen verstoßen oder den Verstoß zumindest billigend in Kauf genommen hat.
  2. Auch anlässlich der Verurteilung wegen einer auf einer Autobahn begangenen vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung dürfen die Tatgerichte die auf Erfahrung beruhende Wertung, dass ordnungsgemäß aufgestellte, die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen von durchschnittlichen Verkehrsteilnehmern bei zumutbarer Aufmerksamkeit anlässlich der Fahrt in aller Regel wahrgenommen werden, regelmäßig zugrunde legen. Die Möglichkeit, dass der Betroffene die eine Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen übersehen hat, ist allerdings dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür entweder greifbare Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene im Verfahren einwendet, die beschränkenden Vorschriftszeichen übersehen zu haben.

Haft III: Keine Akteneinsicht beim nicht vollstreckten Haftbefehl, oder: Ob das richtig ist, wage ich zu bezweifeln

entnommen der Homepage der Kanzlei Hoenig, Berlin

Und die dritte Entscheidung kommt aus Bayern. Der OLG München, Beschl. v. 22.01.2019 – 2 Ws 51/19 – nimmt zur Frage der Akteneinsicht bei bestehendem Ergreifungshaftbefehl Stellung, wenn U-Haft noch nicht vollstreckt wird. Das OLG lehnt die Akteneinsicht ab. Die Leitsätze der Entscheidung – so stehen sie bei Bayern.Recht, stammen aber wohl von Beck-Online.

1. Der Begriff „Verhaftung“ im Sinne des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO (weitere Beschwerde) umfasst auch Entscheidungen über die Anordnung oder Aufrechterhaltung eines Freiheitsentzugs, auch wenn die angefochtene Entscheidung aktuell nicht vollzogen wird.

2. Solange in einem laufenden Ermittlungsverfahren ein bestehender Ergreifungshaftbefehl gegen den untergetauchten Beschuldigten noch nicht vollstreckt ist, hat der Verteidiger weder einen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht noch auf Mitteilung des Haftbefehls. Darin liegt weder eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG noch des Anspruchs auf Gewährleistung einer effektiven Verteidigungsmöglichkeit nach Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG.

Na, ob das so richtig ist, wage ich zu bezweifeln – ist aber (leider) h.M. in der Rechtsprechung. Übersehen wird m.E., dass der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger im Beschwerdeverfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht hat. Zwangsmaßnahmen, also auch ein Haftbefehl, dürfen nur auf die bekannten Umstände/Tatsachen gestützt werden. Will die Staatsanwaltschaft die nicht bekannt machen, dann muss sie den Haftbefehlsantrag eben unterlassen. Alles andere führt dazu, dass man den Beschuldigten inzidenter zwingt, sich zu stellen, damit der Haftbefehl vollstreckt wird und er dann die dem Haftbefehl zu Grunde liegenden Tatsachen pp. erfährt. Macht es für die Ermittlungsbehörden zwar schwieriger, aber ist dann nun mal so….

Haft II: Der Sitzungshaftbefehl ergeht in der Hauptverhandlung, oder: Liegt auf der Hand

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Die zweite (Haft)Entscheidung stammt auch vom OLG Brandenburg. Das hat im OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.03.2019 – 1 Ws 35/19 – zum Erlass eines sog. Sitzungshaftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO und zum Rechtsmittel gegen eine solche Maßnahme Stellung genommen.

Das LG Potsdam hatt Hauptverhandlung auf den den 09.01.2019 anberaunmt. Nachdem der Angeklagte dem Folgetermin am 16. Januar 2019 trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernblieb, erließ das LG am 16.01.2019 außerhalb der Hauptverhandlung gegen ihn einen Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO. Der Angeklagte wurde daraufhin am 17.01.2019 festgenommen. Am 18.01.2019 wurde ihm der Haftbefehl verkündet. Dre Verteidiger hat Beschwerde eingelegt, der das LG unter dem 13.02.2019 nicht abgeholfen hat. Mit Beschluss vom 22.02.2019 hat das LG aber den Haftbefehl aufgehoben, da es das Verfahren nach § 229 Abs. 4 StPO ausgesetzt hat. Hintergrund der Aussetzung war eine mehr als dreiwöchige Unterbrechung der Hauptverhandlung wegen der Erkrankung eines Schöffen.

Das OLG stellt fest: Die Beschwerde ist nicht gegenstandslos geworden und: Der Haftbefehl war rechtswidrig.

1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 16. Januar 2019 ist durch die Aufhebung des Haftbefehls und die Entlassung des Angeklagten aus der Haft am 22. Februar 2019 nicht gegenstandslos geworden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt das Erfordernis eines effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dem Betroffenen das Recht, die Berechtigung eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs auch dann noch gerichtlich klären zu lassen, wenn dieser tatsächlich nicht mehr fortwirkt. Während früher generell eine nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe davon abhängig gemacht wurde, dass deren direkte Belastung sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27; 110, 77), hängt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. April 2018 – 2 BvR 2601/17 -; BVerfGE 104, 220; BVerfGK 6, 303). Dies gilt sowohl für den Fall der strafrechtlichen Untersuchungshaft (vgl. BVerfGK 6, 303) als auch für die Konstellation eines Sitzungshaftbefehls (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 – 2 BvR 473/06 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 – 2 BvR 1071/15 -). Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27; 104, 220; BVerfGK 6, 303; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 – 1 Ws 33/01 -; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 – 2 Ws 39/03 -; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 – 3 Ws 61/06 -, StV 2006, 317; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 – Ws 162/12 -; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 – 1 Ws 166/14 -; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. April 2018 – 2 BvR 2601/17 -).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Verhaftung eines nicht erschienen Angeklagten zur Sicherstellung der Hauptverhandlung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantierte Grundrecht dar.

2. Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Die Beschwerde führt zur Feststellung, dass die Haftanordnung der Strafkammer rechtswidrig war.

Der auf § 230 Abs. 2 StPO gestützte Haftbefehl erweist sich bereits deshalb als rechtswidrig, weil er nicht ordnungsgemäß erlassen worden ist.

Über Zwangsmittel nach § 230 Abs. 2 StPO hat das erkennende Gericht grundsätzlich in der für die Hauptverhandlung maßgebenden Besetzung, mithin unter Mitwirkung der Schöffen, zu entscheiden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 230 Rn. 24 m.w.N.). Der angefochtene Haftbefehl wurde nicht in der Hauptverhandlung mit der hierfür maßgeblichen Besetzung erlassen. Zwar kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung einen Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO erlassen, wenn es sich diesen Erlass in der Hauptverhandlung vorbehält; Voraussetzung eines solchen Vorbehalts ist aber, dass eine vorgebrachte Entschuldigung geprüft oder der Eingang des glaubhaft angekündigten Nachweises abgewartet werden soll (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 29. Juni 2004 – 2 Ws 328/04). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, jedenfalls ergibt sich dies nicht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 16. Januar 2019. Dass der spätere Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung nicht vorbehalten worden ist, wird durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen.“

Dass der Sitzungshaftbefehl in der Hauptverhandlung ergeht, liegt m.E. auf der Hand. Oder?

Und: <<Werbemodus an>>: Natürlich steht zum Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO einiges bei „Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl. 2019″, die man hier – zusammen mit dem Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2019“ hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Haft I: Beschleunigung auch nach dem Urteil, oder: Wenn es u.a. beim BGH hakt

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Schon etwas länger schlummern in meinem Blogordner einige Entscheidungen zur (Untersuchungs)Haft, die ich heute vorstellen werde.

Ich eröffne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.01.2019 – 1 Ws 203/18, der auf die Haftbeschwerde eines Angeklagten ergangen ist. Dem wird ein im Jahr 2014 angeblich begangener Brandanschlag zur Last gelegt. Der Angeklagte befand sich seit seit zwei Jahren und zehn Monaten ununterbrochen in Untersuchungshaft. Das OLG hat den Haftbefehl auf die Beschwerde des Angeklagten aufgehoben. Begründung: Mehrere vermeidbare Verfahrensverzögerungen durch die Justiz, die sich in ihrer Summe auf über sechs Monate belaufen haben.

Ich sehe hier mal von der Darstellung des Verfahrensgangs ab und stelle nur die Begründung des OLG zur Unverhältnismäßigkeit der weiteren Fortdauer der U-Haft und zu den eingetretenen Verfahrensverzögerungen ein – Rest bitte bitte selbst lesen:

„3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft erweist sich jedoch infolge vermeidbarer, dem Angeklagten nicht zuzurechnender Verfahrensverzögerungen, die in einer Gesamtschau des Verfahrens nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit dem Recht des Angeklagten auf Beachtung des im rechtsstaatlichen Verfahren verankerten Beschleunigungsgebots nicht mehr vereinbar sind, als unverhältnismäßig……

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verkennt der Senat nicht, dass das Ermittlungsverfahren zügig geführt wurde. Da das Verfahren gegen 15 Beschuldigte geführt worden ist, in erheblichem Umfang gegen sechs Beschuldigte Telefonüberwachungsmaßnahmen und bei neun Beschuldigten Hausdurchsuchungen durchgeführt wurden, Mobiltelefone von fünf Beschuldigten und Personalcomputer von sieben Beschuldigten beschlagnahmt und ausgewertet werden mussten, ist die Anklageerhebung weniger als fünf Monate nach der Inhaftierung des Angeklagten S. nicht zu beanstanden. Auch haben die – gerichtsbekannt hochbelastete – 1. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam das Hauptverfahren vom 24. November 2016 bis zum 9. Februar 2017 und die ebenso stark belastete 5. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam seit dem 10. Oktober 2018 die Hauptverhandlung stringent und zügig geführt, dabei an einzelnen Sitzungstagen sogar bis nach 18 Uhr verhandelt.

Dennoch kam es zu erheblichen Verfahrensverzögerungen sowohl beim Landgericht Potsdam als auch beim Bundesgerichtshof, die nicht nachvollziehbar und daher der Justiz zuzurechnen und mit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen nicht mehr vereinbar sind.

c) Das Verfahren nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils, nachdem der Angeklagte S. bereits knapp ein Jahr Untersuchungshaft verbüßt hatte, ist nicht in einer Weise gefördert worden, die den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht wird. Die nach Urteilserlass entstandenen Verfahrensverzögerungen verstoßen gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen.

aa) Mit dem verfassungsrechtlich zu beachtenden Beschleunigungsgebot ist es vorliegend unvereinbar, dass das Hauptverhandlungsprotokoll erst am 7. Juli 2018 fertiggestellt wurde und Urteil und Protokoll erst am 8. August 2018 bei den Verteidigern eingegangen sind.

Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt nämlich auch, dass die Erstellung eines kompletten Hauptverhandlungsprotokolls im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung und damit parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2005, 2 BvR 2057/05, StV 2006, 81, bei juris Rn 70; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. September 2018, 2 Ws 645/18, BeckRS 2018, 25539).

Bei Beachtung dieser Vorgaben und des Umstandes, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung seit elf Monaten in Untersuchungshaft befand, ist das Verfahren zu diesem Zeitpunkt dadurch erheblich verzögert worden, dass die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls nicht zeitnah zur Urteilserstellung erfolgt ist. Vom Tag der Urteilsverkündung am 9. Februar 2017 bis zur Fertigstellung des Protokolls am 7. Juli 2017 vergingen fünf Monate. Selbst ab dem 12. April 2017, dem Zeitpunkt, an dem das Urteil zur Geschäftsstelle gelangt ist, dauerte die Fertigstellung des Protokolls, die gemäß § 273 Abs. 4 StPO Voraussetzung für die Wirksamkeit der Urteilszustellung ist, knapp drei Monate. Vom Tag der Fertigstellung des Urteils bis zur Zustellung des Urteils und des Protokolls an die Verteidiger vergingen insgesamt drei Monate und 26 Tage. Der Fortgang des Revisionsverfahrens hat sich durch die verspätete Fertigstellung des Protokolls erheblich verzögert. Die Revisionsbegründungsfrist hat nämlich gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO erst mit der Zustellung des Urteils an die Verteidiger zu laufen begonnen.

Die verspätete Fertigstellung des Protokolls war sachlich nicht gerechtfertigt und vermeidbar. Die Hauptverhandlung erstreckte sich über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten mit 13 Hauptverhandlungstagen, wobei das Protokoll der Hauptverhandlung keinen außergewöhnlichen Umfang erreichte. Es hat lediglich einen Umfang von 165 Seiten nebst Anlagen. Für die Prüfung und Korrektur des Protokolls stand mit dem über zweimonatigen Zeitraum vom 9. Februar 2018 bis zum 12. April 2018 ausreichend Zeit zur Verfügung. Die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls hätte somit durchaus im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung und damit parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgen können. Durch die gebotene zügige Vorgehensweise wäre eine Verfahrensverzögerung von knapp drei Monaten (12. April 2018 bis 7. Juli 2018) vermieden worden.

Eine weitere Verzögerung ist dadurch eingetreten, dass der Kammervorsitzende am 10. Juli 2018 die förmliche Zustellung des Urteils und des Hauptverhandlungsprotokolls verfügte, die jedoch durch die Geschäftsstelle erst am 4. August 2018 ausgeführt worden ist, ohne dass Gründe für diese späte Erledigung ersichtlich sind. Unter Berücksichtigung der üblichen Bearbeitungszeit von drei Tagen ergibt sich hierdurch eine weitere Verzögerung von drei Wochen.

Die eingetretene Verzögerung von insgesamt über dreieinhalb Monaten kann nicht mit der auch dem Senat bekannten außerordentlichen Belastung der 1. großen Strafkammer (Staatsschutzkammer) des Landgerichts Potsdam gerechtfertigt werden. Die Überlastung der Strafkammer ist allein der Sphäre des Gerichts und nicht der des Angeklagten zuzurechnen (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.). Der hohe Geschäftsanfall ist nicht unvorhersehbar kurzfristig eingetreten und nur von vorübergehender Dauer. Darauf lässt bereits die Tatsache, dass im ersten Halbjahr 2018 von derselben Kammer acht Schwurgerichtssachen aus dem Jahre 2017 verhandelt wurden, schließen. Die Sicherstellung einer beschleunigten Bearbeitung von Haftsachen hätte rechtzeitig durch geeignete gerichtsorganisatorische Maßnahmen der Justiz erfolgen müssen.

bb) Eine weitere Verfahrensverzögerung ist darin zu sehen, dass die Staatsanwaltschaft unter dem Datum des 5. Oktober 2017 die Revisionsgegenerklärung nach § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO abgegeben, die Übersendung der Akten an den Bundesgerichtshof jedoch erst am 1. November 2017 verfügt hat. Unter Berücksichtigung einer Frist zur Fertigung der Reinschrift von drei Tagen ergibt sich hier eine weitere vermeidbare Verfahrensverzögerung von über drei Wochen.

cc) Auch der zeitliche Ablauf im Geschäftsbereich des Bundesgerichthofs entspricht nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Zügigkeit des Verfahrens in Haftsachen.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar festgestellt, dass es von Verfassung wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, die infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit nicht der ermittelten Überlänge eines Verfahrens hinzuzurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2003, 2 BvR 29/03, NJW 2003, 2228; BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005, 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672). Ebenso unmissverständlich hat es aber auch darauf hingewiesen, dass hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2003, 2 BvR 153/03, NJW 2003, 2897, 2898; ebenso BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2004, 2 BvR 1471/03, BVerfGK 2, 239, 251). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht für den Fall einer Aufhebung des Urteils wegen eines der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers von einer Einbeziehung des infolge der Durchführung des Revisionsverfahrens verstrichenen Zeitraums aus (vgl. EGMR NJW 2002, 2856, 2857). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Nachdem der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch einstimmig gefassten Beschluss (§ 349 Abs. 4 StPO) vom 6. März 2018 das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. Februar 2017 hinsichtlich des Angeklagten S. wegen eines Verfahrensfehlers mit den Feststellungen aufgehoben hatte, datiert die Schlussverfügung u. a. zur Zustellung der Entscheidung und Rücksendung der Akten an die Staatsanwaltschaft Potsdam erst vom 1. Juni 2018. Die Schlussverfügung wurde zudem erst knapp zwei Wochen später, am 13. Juni 2018 ausgeführt. Der Zeitraum zwischen – zügiger – Beschlussfassung (6. März 2018) und Rücksendung der Akten (13. Juni 2018) ist nicht nachvollziehbar, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Angeklagte S. zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits zwei Jahre in Untersuchungshaft befand. Unter Berücksichtigung der für die Absetzung der Beschlussgründe, die (ohne Rubrum und Tenor) sieben Seiten umfassen, und der für die Erstellung der erforderlichen Ausfertigungen notwendigen Zeit liegt auch hier eine in der Sphäre der Justiz liegende und vermeidbare, mithin der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung von mindestens zwei Monaten (bis zur Schlussverfügung) und einer Woche (Rücksendung der Akten) vor.

dd) Die vorgenannten vermeidbaren Verfahrensverzögerungen addieren sich auf eine Gesamtzeit von mehr als sechs Monaten. Hierbei handelt es sich in der Gesamtschau um einen erheblichen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, bei dem – wie oben dargelegt – allein die Schwere der Taten und die sich daraus ergebende Straferwartung nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft dienen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2014, 2 BvR 1457/14, zitiert nach juris, Rn. 21, 22). Auch infolge der zügig durchgeführten Ermittlungen und Hauptverhandlungen vor der 1. großen Strafkammer und der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam ist nicht im Wege einer „Überbeschleunigung“ eine hinreichende Kompensation der aufgezeigten Verfahrensverzögerungen eingetreten.“

Tja, das wird man beim BGH nicht alles selbst lesen.

Was mir übrigens nicht einleuchtet: Warum macht sich das OLG die Mühe mit dem dringenden Tatverdacht und dem Haftgrund. Die Ausführungen sind m.E.überflüssig, wenn man den Haftbefehl doch auch anderen Gründen aufhebt.

Strafzumessung III: „Nicht ohne eigene Schuld“, oder: Die Ohrfeige als nicht angemessene Reaktion

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Die dritte und letzte Entscheidung des Tages kommt dann auch vom 3. Strafsenat des BGH. Es ist der BGH, Beschl. v. 19.12.2018 – 3 StR 391/18. Das LG hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Nach den Feststellungen des LG-Urteils schuldete der Angeklagte dem Geschädigten H.  aus dem Kauf einer Hose 20 €. Deswegen stellte der Zeuge H.  am 15.09.2017 im Beisein des  A.  den Angeklagten zur Rede und forderte ihn auf, den restlichen Kaufpreis zu bezahlen. Als der Angeklagte entgegnete, er könne nicht zahlen, verlangte H.  die Hose zurück. Der Angeklagte lehnte auch dieses ab. Der alkoholisierte H.  ärgerte sich darüber und rangelte mit dem Angeklagten, dem es gelang, den Zeugen wegzuschubsen. Dieser versetzte aus Verärgerung dem Angeklagten eine schmerzende Ohrfeige. Zu einem weiteren Angriff setzte H.  nicht an, was auch der Angeklagte erkannte. Dennoch stieß er, „nicht ausschließbar, weil er aufgrund der erhaltenen Ohrfeige zornig war und sich hierdurch herabgesetzt fühlte“, dem Zeugen sein Klappmesser in den Oberbauch und durchtrennte innerhalb der Wunde willentlich mit einer weiteren Schnittbewegung den linksseitigen Bauchmuskel.

Das LG hat bei der Strafzumessung die Voraussetzungen des 213 Alternative 1 StGB abgelehnt: Der Angeklagte habe durch seine Ankündigung, weder den Kaufpreis zu bezahlen noch die Hose zurückzugeben, die Ohrfeige herausgefordert; H.  s körperlicher Angriff sei verständlich. Nach Abwägung der strafmildernden Umstände mit den straferschwerenden Gründen hat das Landgericht keinen minder schweren Fall nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB angenommen. Dabei hat es zu Lasten des Angeklagten gewürdigt, er habe „den Zeugen H.  wahrheitswidrig einer – gemeinsam mit  A.  begangenen – gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB unter Vornahme mehrerer Schläge bezichtigt“. Das beanstandet der BGH:

„1. Diese Strafzumessungserwägungen halten sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Bereits die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht ohne eigene Schuld in die Auseinandersetzung mit H.  geraten, so dass 213 Alternative 1 StGB nicht anwendbar sei, begegnet durchgreifenden Bedenken.

aa) Nicht „ohne eigene Schuld“ handelt der Täter, der das Opfer zu seinem Verhalten herausfordert. Das ist nicht schon bei jeder Handlung des Täters der Fall, die ursächlich für die ihm zugefügte Misshandlung gewesen ist. Vielmehr muss er dem Opfer genügende Veranlassung gegeben haben; dessen Verhalten muss eine verständliche Reaktion auf vorangegangenes Tun des Täters gewesen sein. Dabei ist die Verständlichkeit auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen (BGH, Beschlüsse vom 9. August 1988 – 4 StR 221/88, BGHR StGB § 213 Alternative 1 Verschulden 1; vom 2. Oktober 1985 – 3 StR 376/85, StV 1986, 200; vom 26. April 1985 – 2 StR 181/85, StV 1985, 367; vom 22. Juli 1981 – 3 StR 254/81, juris 4).

Die Ohrfeige ist hier nicht als angemessene Reaktion des Geschädigten auf die Leistungsverweigerung des Angeklagten zu werten. Es ist überzogen und nicht mehr verständlich, dass der Zeuge H.  zum Durchsetzen seiner Forderung zunächst eine Rangelei begann und den Angeklagten schließlich sogar ohrfeigte, mithin Gewalt ausübte.

bb) Die Ohrfeige ist nach den Umständen des vorliegenden Falles als ausreichend schwere Provokation zu werten. Sie griff nicht lediglich nur geringfügig in die körperliche Unversehrtheit des Angeklagten ein, sondern erreichte wegen der erlittenen Schmerzen die erforderliche Erheblichkeit für eine Misshandlung im Sinne des 223 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2017 – 1 StR 436/17, NStZ-RR 2018, 20, 21; vom 13. Januar 2016 – 1 StR 581/15, StraFo 2016, 167).

b) Zum als straferschwerend gewürdigten Umstand, den Zeugen H.  zu Unrecht der gefährlichen Körperverletzung bezichtigt zu haben, hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Grundsätzlich ist es einem Angeklagten nicht verwehrt, sich gegen den Vorwurf der Körperverletzung mit der Behauptung zu verteidigen, er habe in Notwehr gehandelt. Soweit damit Anschuldigungen gegen Dritte verbunden sind, werden die Grenzen eines zulässigen Verteidigungsverhaltens dadurch nicht überschritten. Eine wahrheitswidrige Notwehrbehauptung kann erst dann straferschwerend gewertet werden, wenn Umstände hinzukommen, nach denen sich dieses Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung darstellt (BGH, NStZ-RR 2013, 170, 171; vgl. auch Senat, NStZ 2010, 692; BGH, NStZ-RR 1999, 328). Vorliegend lag in der unzutreffenden Behauptung des Angeklagten, er habe nur deshalb mit dem Messer in der Hand nach dem Zeugen H.  geschlagen, weil dieser ihn nach mehreren unter Beteiligung      A.  s ausgeführten Schlägen erneut anzugreifen versucht habe (UA S. 10), keine über das Leugnen eigener Schuld hinausgehende, herabwürdigende Ehrverletzung des Geschädigten, die strafschärfend berücksichtigt hätte werden können; auch eine über das zulässige Verteidigungsverhalten hinausgehende, rechtsfeindliche Gesinnung ist den Angaben nicht zu entnehmen (vgl. BGH,NStZ-RR 1999, 328, 329; Senat, NStZ 2010, 692). Die Falschbelastung des Zeugen H.  hätte deshalb nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden dürfen.“…“