Archiv für den Monat: Dezember 2018

Sonntagswitz: Wegen des „internationalen Affentages“ zu/mit/über Affen

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Ja, richtig gelesen. „Witze zu Affen“. 🙂 Grund ist der internationale „Affentag“, den wir am 14.12.2018 „gefeiert“ haben. Wikipedia meint dazu: „inoffizieller internationaler Feier- und Gedenktag, der Affen, Halbaffen, Menschenaffen und andere nichtmenschliche Primaten zum Gegenstande hat.“ Was es nicht alles gibt. Und man findet dann auch tatsächlich dazu „Witze“, nämlich – also mal gar nichts Weihnachtliches:

In der Tierhandlung: „Haben sie hier auch Affen?“
Lehrling: „Warten sie ich hole den Chef …“

Ein Unternehmen ist wie ein Baum voller Affen.
Alle sitzen auf verschiedenen Ästen, in unterschiedlichen Höhen.
Einige klettern hoch, manche fallen runter.
Viele machen Unsinn und manche sitzen untätig rum.
Die ganz oben schauen herunter und sehen einen Baum voller geschäftiger Affen.
Die Affen ganz unten schauen nach oben und sehen nichts als Arschlöcher.

Ein Religionslehrer erklärt den Schülern die Entstehung des Menschen: „… und deshalb sind Adam und Eva unsere Vorfahren!“
Meldet sich Max: „Aber meine Eltern sagen, wir stammen vom Affen ab.“
Daraufhin der Religionslehrer: „Wir reden hier auch nicht von deiner Familie!“

Lehrer zu den Schülern: „Wieso gibt es mehr Menschen als Affen?“
Da geht in der hintersten Reihe eine Hand hoch:

„Die Antwort dieser Frage lautet: Weil es im Bett mehr Spaß macht als auf den Bäumen!“

Wochenspiegel für die 50 KW., das war Zwangshaft für Söder?, § 219a StGB, Bayernfan und Datenschutz der besonderen Art

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Die vorletzte volle Arbeitswoche des Jahres 2018 läuft ab, Weihnachten und der Jahreswechesel stehen vor der Tür. Es dauert also nicht mehr lange, bis wir 2019 schreiben. Hier dann aber zunächst noch der Wochenspiegel für die 50 KW. Das war:

  1. Sieben Zeichen für einen Kompromiss – § 219a StGB,
  2. Zwangshaft für Markus Söder? Von der Ungemütlichkeit an den Grenzen des Rechtsstaats,

  3. OLG Hamm zu Beschilderungsplan: Augenscheinsobjekt oder Urkunde?,

  4. OLG Dresden: Unterlassene Mitteilung der Geschäftsstelle über Terminsaufhebung als Amtspflichtverletzung,

  5. Der Ablauf einer Mediation: Phase 3 – Interessenfindung,

  6. Der Bayernfan und der Eigenbedarf – zu BGH v. 23.10.2018, VIII ZR 61/18,
  7. Datenschutz at its best – Wir sind sicher,

  8. LSG Niedersachsen-Bremen: Kein Cannabis auf Rezept bei ADS/ADHS,
  9.  und dann aus meinem Blog: Identitäts-SV-Gutachten erforderlich, dann gibt es einen Pflichtverteidiger

Wer den „Reichsbürgern“ nahesteht, kann nicht Polizeibeamter sein, oder: Der Polizeipräsident als Bandenführer

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Und als zweite Entscheidung am heutigen Samstag dann das VG Trier , Urt. v. 14.08.2018 – 3 K 2486/18.TR. Darauf bin ich durch eine PM aufmerksam geworden. Nachdem das Urteil dann aber nicht veröffentlicht worden ist, habe ich mir den Volltext besorgt.

Das VG hatte über die Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Polizeidienst wegen Identifikation mit dem „Reichsbürger-Spektrum“ zu entscheiden. Das VG hat die Entfernung bestätigt. Dazu die PM, die alles wesentliche aus der recht langen Entscheidung zusammenfasst:

„Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen Polizeibeamten aus dem Dienst entfernt, weil sie es als erwiesen ansah, dass dieser sich subjektiv mit dem „Reichsbürger-Spektrum“ identifiziere.

Mit seinem Verhalten habe der beklagte Polizeibeamte sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht. Dieser habe in mehreren an den Dienstherrn gerichteten Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass er die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne und weder die Legitimation noch die Funktion seines Dienstvorgesetzten akzeptiere. Von ihm angekündigte Pflichtverletzungen, weil er sich insgesamt einer anderen Werteordnung verbunden fühle, habe er umgesetzt, indem er an ihn zugestellte behördliche Schriftstücke mit aufgebrachten Fantasieaufklebern an den Dienstherrn zurückgesandt habe. Auch die im behördlichen Disziplinarverfahren und im gerichtlichen Verfahren von ihm zur Akte gereichten Schriftstücke belegten seine Zuwendung zum reichsideologischen Gedankengut. So habe er u.a. die Klagefähigkeit seines Dienstvorgesetzten infrage gestellt und diesen als „Polizeivorstand und Bandenführer“ bezeichnet; das Verwaltungsgericht Trier habe er als „Schiedsgericht“ abgelehnt und die Abgabe des Vorgangs an ein „Obligationsgericht“ begehrt.

Aufgrund des Umstands, dass der Beamte seine innerliche Abkehr von der verfassungsmäßigen Ordnung über einen langen Zeitraum wiederholt und vehement nicht nur unmittelbar gegenüber seinem Dienstvorgesetzten, sondern auch gegenüber dem Gericht in eindeutiger Form manifestiert habe, bestünden keine Zweifel daran, dass dieser sich von den wesentlichen Wertentscheidungen des Grundgesetzes losgesagt habe. Ein derartiges Verhalten bringe einen jeden Beamten an den Rand seiner Tragbarkeit; erst recht gelte dies für einen Polizeibeamten, dessen Kernaufgabe darin bestehe, zu gewährleisten, dass die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorbehaltlos und loyal gegenüber dem Staat und der Allgemeinheit geschützt werde. Diesen Kernauftrag könne nicht erfüllen, wer die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und damit auch seinen eigenen Beamtenstatus negiere.

Die im Gerichtsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze belegten zudem, dass dem Beklagten auch keine positive Prognose gestellt werden könne. Weder das behördliche noch das gerichtliche Disziplinarverfahren hätten ihn veranlasst, sich eines Besseren zu besinnen. Im Gegenteil habe er seine maßlosen und absurden Vorstellungen durch mannigfaltige Schriftstücke bekräftigt. Hierdurch habe er in qualitativer und quantitativer Hinsicht einen derart gravierenden Persönlichkeitsmangel offenbart, dass dem Dienstherrn und der Allgemeinheit eine Weiterbeschäftigung im Beamtenverhältnis nicht mehr zumutbar sei. Ein Polizeibeamter, der sich selbst nicht mehr als Beamter sehe und sich nicht an Recht und Gesetz gebunden fühle, stelle zudem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Letztlich habe der Beklagte durch sein unentschuldigtes Ausbleiben im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals manifestiert, dass er weder Exekutive, Legislative noch Judikative akzeptiere, sondern sein Leben ausschließlich nach seiner eigenen Weltanschauung führen wolle. Erschwerend sei zudem zu berücksichtigen, dass der Beklagte offensichtlich bereits seit längerer Zeit dienstliche Unterlagen in seiner Privatwohnung gesammelt habe, ohne dass er hierzu befugt gewesen sei.

In Anbetracht dieser Gesamtumstände seien auch die zugunsten des Beklagten sprechenden Gesichtspunkte – langjährige Dienstleistungen ohne Beanstandungen mit guten Beurteilungen – nicht geeignet, sich mildernd auszuwirken.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.“

M.E. gut so.

Richter als Autor in einer Festschrift, oder: Wer den Beklagten ehrt, ist als Richter nichts wert.

entnommen openclipart.org

Im Kessel Buntes heute dann zunächst der BGH, Beschl. v. 07.11.2018 – IX ZA 16/17 -. Der Beschluss hat, obwohl Zivilrecht, eine Problematik zum Inhalt, die ggf. auch in einem Strafverfahren von Bedeutung sein kann. Der BGH beantwortet nämlich die Frage, ob die frühere Mitwirkung eines Richters an einer juristischen Festschrift in einem Rechtsstreit, in dem der Geehrte als Beklagter wegen Pflichtverletzung in Anspruch genommen wird, die Besorgnis der Befangenheit begründen kann. Der BGH sagt: Ja, kann:

„Nach diesen Maßstäben liegt ein Ablehnungsgrund in Bezug auf den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Pape und Prof. Dr. Gehrlein vor, nicht aber in Bezug auf die weiteren abgelehnten Richterinnen und Richter.
1. Die Kläger meinen zu Recht, eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kayser ergebe sich daraus, dass dieser als Mitverfasser eines Geleitworts zu einer Festschrift anlässlich des 70. Geburtstags des Beklagten dessen Person und Lebenswerk in heraushebender Weise gewürdigt hat. In dem Geleitwort bezeichnet der abgelehnte Richter den Beklagten als einen Mann, „der sich wie kein zweiter in vielfältiger Weise um das Insolvenzrecht und die angrenzenden Rechtsgebiete verdient gemacht“ habe; der „zu der seltenen Spezies Insolvenzverwalter gehört, die unternehmerisches Denken mit scharfsinniger juristischer Analyse verbinden können“, der „unternehmerisch mit dem bestmöglichen Bemühen um die Sanierung als die ökonomisch vorzugswürdige Lösung“ vorgehe, „mit seinen Publikationen seine Qualifikation als Vordenker für die Praxis“ beweise und „den Acker «Insolvenz und Sanierung» in sehr unterschiedlichen, einander aber immer wieder befruchtenden Funktionen bestellt und daraus reiche Ernte hervorgebracht“ habe.
Die damit verlautbarte Hochachtung nicht nur von Person und Lebenswerk des Beklagten, sondern auch seiner besonderen insolvenzrechtlichen Treffsicherheit und seiner Vorbildfunktion für Insolvenzverwalter, kann bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, in einem Rechtsstreit, in dem der Beklagte wegen angeblicher Pflichtverletzung bei der Ausübung seines Amtes als Insolvenzverwalter auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die persönliche Verwendung zu Ehren des Beklagten tatsächlich Ausdruck einer besonderen Nähebeziehung ist oder ob die Laudatio etwa nur geschäftsmäßig verfasst oder gar lediglich mitunterzeichnet wurde. Denn maßgeblich ist die Sicht der ablehnenden Partei, die bei vernünftiger Würdigung der äußeren Umstände Zweifel daran haben darf, dass das mit dem Geleitwort zum Ausdruck Gebrachte hinter seinem objektiven Wortsinn zurückbleibt.

2. Ebenso begründet sind die Ablehnungsgesuche gegen die Richter Prof. Dr. Pape und Prof. Dr. Gehrlein, welche jeweils einen umfangreichen Fachbeitrag zu der Festschrift geleistet haben. Gegenstand dieser Beiträge war zwar zuvorderst eine Teilnahme am wissenschaftlichen Diskurs über ein insolvenzrechtliches Thema; allerdings war der äußere Anlass hierfür durch die mit der Festschrift vorzunehmende Ehrung des Beklagten gesetzt. Auch wenn die Fachbeiträge der Richter Prof. Dr. Pape und Prof. Dr. Gehrlein für sich genommen keine persönliche Würdigung des Beklagten enthalten, der Aufsatz von Prof. Dr. Gehrlein sogar eine unabhängige Zweitverwertung in NZI 2015, 577 gefunden hat, darf die ablehnende Partei bei vernünftiger Würdigung der äußeren Umstände davon ausgehen, dass sich die Autoren mit ihrer Teilnahme an der Festschrift in den Dienst einer Sache gestellt haben, die auf eine Ehrung des Jubilars unter Hervorhebung außergewöhnlicher Verdienste ausgerichtet war. Diese Sichtweise wird auch durch das Geleitwort vermittelt, an dessen Ende versichert wird, dass gemeinsames Anliegen der Herausgeber und Autoren die Würdigung von Person und Lebenswerk des Beklagten sei. Aus Sicht der ablehnenden Partei kann dies Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit der Richter bei der hier vorzunehmenden Beurteilung einer möglichen Pflichtwidrigkeit des Beklagten bei der Ausübung seines Amtes als Insolvenzverwalter zu zweifeln.“

Ich habe da mal eine Frage: Sind die Pflichtverteidigergebühren „nachträglich weggefallen“?

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Heute dann mal wieder eine Frage zur Pflichtverteidigervergütung, und zwar:

„…….

Ich wurde am 16.1.17 vom LG Kaiserslautern „zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens“ als Pflichtverteidiger bestellt, der bisherige Pflichtverteidiger wurde entlassen. Es gab keinerlei Vortätigkeit, ich habe die Akten übersandt bekommen.

Der pflichtschuldige Pflichtverteidiger kopiert die Akte, reist zum Mandanten und wird aufgefordert die Akte vor Ablauf der zugestandenen Zeit zu retournieren, was er macht. Hintergrund: Die StA ist dagegen in Beschwerde gegangen, der Beschwerde wird abgeholfen, der Beschluss vom 16.1.17 wird am 23.1.17 aufgehoben.

Auf die erfolgte Abrechnung der bis dahin angefallenen Gebühren und Auslagen teilt die Rechtspflegerin jetzt mit:

„Ihr Vergütungsantrag liegt hier zur Bearbeitung vor. Sie werden gebeten, diesen zurückzunehmen. Eine Auszahlung kann aus der Landeskasse nicht erfolgen. Der Beiordnungsbeschluss, auf den Sie sich beziehen, wurde mit Beschluss vom 23.01.2017 rückwirkend aufgehoben. Eine Beiordnung ist seit nicht erfolgt. Sollten Sie den Antrag nicht zurücknehmen, wird Zurückweisung erfolgen.“

Spinne ich oder die, wenn ich davon ausgehe, dass ich nicht die Rechtsmittelfrist des Beiordnungsbeschlusses abwarten muss um nicht zu riskieren, für Gottes Lohn gearbeitet zu haben?“

Lösung liegt m.E. auf der Hand. Oder?