Archiv für den Monat: Oktober 2018

Sonntagswitz: Heute zum/mit/im Herbst

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Im Sonntagswitz versuche ich es dann heute mal mit der Jahreszeit Herbst, und zwar mit:

„Wer von euch weiß, warum die Störche im Herbst in den Süden fliegen?“, fragt die Biologielehrerin.

Ein Kind hebt die Hand und ruft: „Weil die Leute dort unten auch Kinder bekommen wollen!“


Häschen kommt im Herbst zum Gärtner: „Haddu lose Blätter?“

Gärtner: „Massenhaft.“

Häschen: „Muddu Buch binden lassen.“


Zwei Bären sitzen zu zweit in ihrer Höhle und schauen zu, wie im Herbst das Laub von den Bäumen fällt.

Meint der eine der Bären: „Eines kann ich Dir sagen, irgendwann lasse ich den Winterschlaf doch mal ausfallen und sehe mir den Typen an, der im Frühling immer die Blätter wieder an die Bäume klebt!


und dann war da noch:

Zwei ältere Männer gehen durch den Wald.

Sagt der Eine: „Es wird Herbst.“

„Jo, jo“ sagt der Andere: „Herbst wird´s. Die Bankerl haben´s auch schon weggräumt.“

„Jo, jo“ sagt der Erste: „Vögeln sieht ma auch ka mehr.“

„Jo, jo“ sogt der Zweite: „Weil´s de Bankerl weggeräumt hab´n.“


Wochenspiegel für die 42. KW., das war UH und die Grundrechte, Mythos Interpol, nochmals DSGVO und Handy im Straßenverkehr….

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Heute dann der Wochenspiegel für die 42. KW, an deren Ende die Wahl in Hessen stehen wird. Man darf auf deren Ergebnis und deren Folgen gespannt sein. Aber es ist ja noch ein wenig Zeit. Ich berichte hier dann aber erst mal über:

  1. Rummenigge und das Grundgesetz,

  2. „Sind Sie gefahren?“,

  3. Der EuGH erschwert die Verteidigung in Filesharingsachen,

  4. AG Saarburg: Nach Zurückverweisung noch immer keine vollständige Akteneinsicht – endgültige Rückgabe an Behörde,

  5. „Mythos Interpol” und sein Missbrauch durch autoritäre Regime,

  6. DS-GVO: Ist der Name des Mieters auf dem Klingelschild datenschutzrechtlich unzulässig?,
  7. Beweisantragsrügen – und die erforderliche Begründung ,

  8. Keine Steuererklärung abgegeben? Hausdurchsuchung!,
  9. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – und die subjektive Seite hochgefährlicher Taten,
  10. und dann aus meinem Blog: OWi II: Handy im Straßenverkehr, oder: Kein Verstoß bei “manueller Motorabschaltung”.

Und als Zugabe heute: Wo Deutschlands strengste Richter sind.

Abbiegeunfall im beampelten Kreuzungsbereich, oder: Wer haftet wie?

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Der Kollege Nugel aus Essen hat mir das LG Essen, Urt. v. 20.09.2018 – 3 O 75/17 – übersandt. Thematik:  Haftungsquote bei einem Unfall im beampelten Kreuzungsbereich.

Im Verfahren macht die Klägerin Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls geltend, bei welchem ihr Mitarbeiter als Fahrzeugführer mit dem entgegenkommenden Fahrzeug der Beklagtenseite in einem reuzungsbereich kollidiert ist. Der vor dem klägerischen Fahrzeug befindliche Fahrzeugführer hatte seinerseits bei einer auf gelb umspringenden Lichtzeichenanlage sein Fahrzeug im Kreuzungsbereich rechtzeitig zum Stillstand gebracht, sodass auf der einzigen Geradeausspur keine weiterfahrt möglich gewesen ist. Dies nahm der bei der Beklagten versicherte Fahrzeugführer zum Anlass, seinerseits nach links über die Fahrbahn im Gegenverkehr abzubiegen. In diesem Moment führte der Mitarbeiter der Klägerin von hinten kommend an dem vor ihm haltenden Fahrzeug ein Überholmanöver in der Form durch, dass er die Geradeausspur verlassen hat, die links daneben befindliche Abbiegespur überfuhr und von dort aus dieser auf die Geradeausspur zurückschwenkte, um den Kreuzungsbereich zu überqueren. Er kollidierte mit dem vor ihm abbiegenden Fahrzeug der Beklagten, deren Fahrzeugführer von diesem Fahrmanöver vollkommen überrascht gewesen ist. Die Parteien streiten über die zu Grunde zu liegende Haftungsquote, wobei die Beklagten zusätzlich den Einwand eines Rotlichtverstoßes und einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erhoben hat.

Das LG hat u.a. ein Sachverständigengutachten eingeholt, in welchem zumindest ein Gelblichtverstoß des klägerischen Fahrzeugführers festgestellt wird, der anders als der von ihm befindliche Fahrzeugführer vor der auf gelb umspringenden Lichtzeichenanlage nicht angehalten hat. Er fuhr vielmehr mit 43 km/h in den Kreuzungsbereich ein, ohne dass ihm allerdings eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit frei von Zweifeln nachgewiesen werden konnte. Bei diesem überraschenden Fahrmanöver konnte aus technischer Sicht nicht festgestellt werden, dass der auf der Beklagtenseite versicherte Fahrzeugführer hierauf rechtzeitig bei dem erst einmal aus seiner Sicht bei der Annährung verdeckten Fahrzeug der Klägerseite reagieren konnte, um eine Kollision zu vermeiden.

Vor diesem Hintergrund ist das des LG von der alleinigen Haftung des Klägerin ausgegangen. Zum einen sei insoweit ein Gelblichtverstoß zu berücksichtigen, da der klägerische Fahrzeugführer nicht vor der gelben Lichtzeichenanlage angehalten hat. Zum anderen hätte er in grob verkehrswidriger Weise gegen das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, indem er ein waghalsiges Überholmanöver unter Missachtung des Abbiegestreifens mit einer anschließenden besonders gefahrenträchtigen Geradeausfahrt vorgenommen hätte. Bei dem Beklagten würde es dagegen an einem Verstoß gegen die StVO und insbesondere § 9 Abs. 3 StVO fehlen. Denn dieser hätte angesichts des im Gegenverkehr anhaltenden Kfz darauf vertrauen dürfen, dass keine weiteren Fahrzeuge im Gegenverkehr in den Kreuzungsbereich einfahren würden. Das Verschulden der Klägerseite wäre so groß, dass auch die durch den Abbiegevorgang leicht erhöhte Betriebsgefahr der Beklagtenseite dahinter in vollem Umfang zurücktreten würde.

Dazu passen dann etwa folgende Leitsätze:

  1. Verursacht ein Fahrzeugführer durch einen Gelblichtverstoß in Verbindung mit einem Überholen eines vor ihm haltenden Fahrzeuges über eine Linksabbiegerspur, um sodann verkehrswidrig geradeaus zu fahren, einen Verkehrsunfall mit einem ihm gegenüber abbiegenden Fahrzeug, hat er allein für die Unfallfolgen einzutreten.
  2. Die Betriebsgefahr des ihm entgegenkommenden Fahrzeuges aus dem Abbiegevorgang tritt dahinter in vollem Umfang zurück.
  3. Ein schuldhafter Verstoß des abbiegenden Fahrzeugführers gegen § 9 Abs. 3 StVO scheidet dagegen aus, wenn im Gegenverkehr der erste Fahrzeugführer gut erkennbar vor der roten Ampel anhält und nicht mehr mit dem Einfahren anderer Verkehrsteilnehmer in den Kreuzungsbereich zu rechnen ist.

Wenn der Linienbusfahrer nach einem vermeintlichen Unfall nicht wartet, oder: Abmahnung

entnommen wikimedia.org
Urheber Busbahnhof

Es ist Samstag und damit „Kessel-Buntes-Tag“. In dem Kessel dreht sich heute zunächst mal etwas „Arbeitsrechtliches“. Nicht unbedigt meine Baustelle, aber das LAG Köln, Urt. v. 17.08.2017 – 7 Sa 176/17 –  hat einen gewissen Bezug zum Strafrecht, nämlich zu § 142 StGB (?).

Es geht um den Arbeitsrechtsstreit, den ein Linienbusfahrer mit seiner Arbeitgeberin hat. Die hat den Busfahrer abgemahnt, und zwar wegen folgenden Vorfalls: Der Busfahrer wurde bei einer Fahrt von einem Verkehrsteilnehmer an einer Haltestelle darauf hingewiesen, dass er den beim Vorbeifahren mit dem Bus seinen Pkw berührt und beschädigt habe. Der andere Kfz-Führer wollte die Polizei rufen. Der Busfahrer gin aber davon aus, dass kein Unfall passiert war, und ist weiter gefahren. Die Polizei stellte später weißen Lackabrieb am Pkw fest. Die Beklagte und der Kläger werden wegen dieses Vorfalls derzeit auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die beklagte Arbeitgeberin des Linienbusfahrers hat gegen den wegen des Vorfalls eine Abmahnung ausgesprochen. Das ArbG Köln hat die bestätigt, ebenso das LAG:

„1. Die Abmahnung der Beklagten vom 21.03.2016 ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Abmahnung rügt eine arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung, die der Kläger tatsächlich begangen hat, wie schon nach dem unstreitigen Sachverhalt feststeht.

a) Der Kernsatz der Abmahnung lautet: „Auch wenn Sie keinen Schaden an den Fahrzeugen haben feststellen können, wären sie verpflichtet gewesen, das Eintreffen der Polizei abzuwarten.“ Mit diesem Satz erläutert die Beklagte zugleich auch, was sie in dem Satz davor mit dem Ausdruck „das unerlaubte Entfernen vom „Unfallort““ gemeint hat. Es geht bei dem von der Beklagten in der Abmahnung sog. „unerlaubten Entfernen vom „Unfallort““ erkennbar gerade nicht darum, dass der Kläger den Straftatbestand der Verkehrsunfallflucht nach § 142 StGB verwirklicht haben soll. Dies zeigt sich zum einen schon daran, dass die Beklagte das Wort „Unfallort“ bewusst in Anführungszeichen gesetzt hat. Vollends wird dies aber durch den oben zitierten Folgesatz in dem Abmahnungsschreiben deutlich.

b) Während der Straftatbestand des § 142 StGB voraussetzt, dass das Tatbestandsmerkmal Unfall tatsächlich verwirklicht worden ist, geht es im vorliegenden Fall abweichend davon gerade um die Frage, wie der Busfahrer als Arbeitnehmer sich korrekt zu verhalten hat, wenn eine andere Person einen Unfall unter Beteiligung des Arbeitnehmers behauptet und ankündigt, deswegen die Polizei zu holen.

c) Der Kläger hat arbeitsvertragliche Nebenpflichten verletzt, indem er in der Situation, die am 15.02.2016 entstanden war, seine Fahrt fortgesetzt hat, ohne das Eintreffen der vom angeblichen „Unfallgegner“, dem Zeugen G herbeigerufenen Polizei abzuwarten.

aa) Die Tätigkeit des Klägers als Busfahrer spielt sich unter den Augen der Öffentlichkeit ab. Wie sich der Kläger im öffentlichen Straßenverkehr als Busfahrer verhält, fällt in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit nicht in erster Linie auf ihn persönlich als Einzelperson zurück, sondern auf die Beklagte, die den Bus betreibt. Zudem ist dem Kläger mit dem Bus ein wertvolles Wirtschaftsgut anvertraut, dass im öffentlichen Verkehr vielfältigen Gefahren ausgesetzt ist, die negative wirtschaftliche Folgen für die Beklagte nach sich ziehen können.

bb) Beide Aspekte hat der Kläger durch sein Verhalten am 15.02.2016, welches Gegenstand der Abmahnung war, verletzt.

aaa. Wer von einem anderen Verkehrsteilnehmer beschuldigt wird, einen Unfall verursacht zu haben, und sich dann der objektiven Klärung des Sachverhalts durch die Polizei entzieht, hinterlässt beim Publikum einen negativen Eindruck und erweckt den Verdacht, möglicherweise etwas zu verbergen zu haben. Dies gilt schon für Privatpersonen, erst recht aber für ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs wie die Beklagte, die hier durch den Kläger repräsentiert wurde.

bbb. Zum anderen nimmt sich derjenige, der seine Fahrt vor Eintreffen der Polizei fortsetzt, selbst die Möglichkeit, seine Sicht der Ereignisse der Polizei gegenüber nachhaltig darzustellen und zur Aufklärung beizutragen, und überlässt die Deutungshoheit der Geschehnisse derjenigen Person, die ihn nach eigener Überzeugung zu Unrecht als Unfallverursacher beschuldigt. Gerade wenn der Kläger subjektiv davon überzeugt war, dass es gar keinen Unfall gegeben hatte, handelte er in schwer nachvollziehbarer Weise gegen seine eigenen Interessen, indem er sich selbst der Möglichkeit beraubte, der Polizei unmittelbar vor Ort den wahren Ablauf des Geschehens nahezubringen. Die eigenen Interessen des Klägers als Fahrer waren im vorliegenden Fall aber mit denjenigen der Beklagten identisch, wie dem Kläger ohne weiteres bewusst sein musste. Bezeichnenderweise versucht der Zeuge G nunmehr im Wege der Zivilgerichtsklage sowohl den Kläger selbst wie auch die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

2. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass er die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, in einer Situation, wie sie am 15.02.2016 vorgelegen hat, vor Ort die polizeilichen Feststellungen abzuwarten, nicht gekannt habe.

a) Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass die Formulierung von Ziffer 2.8 der Unfallrichtlinie der Beklagten nicht exakt den vorliegenden Fall betrifft, weil dort nach dem reinen Wortlaut das Vorliegen eines Unfalls bereits vorausgesetzt wird.

b) Wenn Ziffer 2.8 der Unfallrichtlinie dann aber auch den nur möglichweise an einem Unfall Beteiligten in die Pflicht nimmt, wie unmissverständlich aus Ziffer 2.8, S. 2 der Unfallrichtlinie hervorgeht, hätte schon dies dem Kläger den Schluss nahelegen müssen, dass entsprechendes auch dann zu gelten hat, wenn das Vorliegen eines Unfalls selbst streitig ist.

c) Vor allem aber hätte der Kläger den Schluss auf seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten auch ohne die Unfallrichtlinie der Beklagten bereits aus einer Parallelwertung in der Laiensphäre ziehen müssen. Der Kläger hätte sich dafür nur vor Augen halten müssen, wie er sich zu verhalten hätte, wenn er als privater Verkehrsteilnehmer mit seinem eigenen Fahrzeug in eine vergleichbare Situation geraten würde. Es hätte ihm dann unmittelbar einleuchten müssen, dass es in einem solchen Fall in seinem eigenen Interesse dringend geboten sein würde, auf die herbeigerufene Polizei zu warten und dieser gegenüber in eigener Person zur Aufklärung beizutragen und die polizeiliche Sachverhaltsfeststellung zu unterstützen.

d) Gegebenenfalls hätte der Kläger auch den Versuch unternehmen können, unter genauer Schilderung der gegebenen Situation eine fernmündliche Weisung der Beklagten einzuholen.

e) Schließlich hilft auch der Einwand dem Kläger hier nicht weiter, das Zuwarten eines Busfahrers bei völlig ungerechtfertigten Tatvorwürfen könne umgekehrt auch einen Verstoß gegen die Richtlinie der Beklagten zur pünktlichen Durchführung der vorgegebenen Touren darstellen. Dieser Einwand betrifft nicht die Sachverhaltskonstellation des vorliegenden Falls. Zwar ist bisher nicht abschließend geklärt, ob es zu einer Berührung des vom Kläger geführten Busses mit dem Fahrzeug des Zeugen G gekommen ist und ob dessen Vorwürfe gegenüber dem Kläger berechtigt bzw. nachweisbar sind. Unstreitig war aber zwischen dem Fahrzeug des Zeugen G und dem Bus des Klägers eine problematische, konfliktträchtige Verkehrssituation gegeben, dadurch, dass das Fahrzeug des Zeugen G den Kläger dabei behinderte, mit seinem Bus die nächstgelegene Haltestelle anzufahren. Dies hatte bereits vor dem Versuch des Klägers, an dem Fahrzeug des Zeugen G vorbei die Haltestelle anzufahren, zu einem Disput zwischen den beiden Fahrern geführt. Zu erwähnen bleibt auch, dass die herbeigerufene Polizei eine möglicherweise einschlägige Beschädigung an dem Fahrzeug des Zeugen G festgestellt hat. Es kann also keine Rede davon sein, dass in der gegebenen Situation unter keinem objektiv denkbaren Gesichtspunkt Klärungsbedarf veranlasst war.“

Ich habe da mal eine Frage: Verdiene ich auch als Nebenklagevertreterin den Haftzuschlag?

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Heute dann mal wieder eine Frage zum Haftzuschlag, und zwar fragte eine Kollegin:

„Guten Tag Herr Burhoff,

als Nebenklagevertreterin erhielt ich eine Vergütung gem. Nrn. 4101, 4105, 4107, 4109, 4116 gem. Beschluss vom 28.11.2017. Nunmehr legt die Bezirksrevisorin am 25.09.2018 hiergegen Erinnerung ein und beantragt, den Festsetzungsbetrag zu reduzieren auf Nrn. 4100, 4104, 4106, 4108, 4110 mit der Begründung, dass die Gebühren für den Nebenklagevertreter ohne Haftzuschlag anzusetzen sind.

Auf § 48 II VwGO kann ich mich nicht berufen, da auch noch das Berufungsverfahren abgerechnet werden soll.

Für Hinweise und Tipps bin ich Ihnen sehr verbunden!“

Nun? Wer hat einen Hinweis und/oder einen Tipp?