© Stefan Rajewski Fotolia .com
In die 32. KW. starte ich mit zwei Wiedereinsetzungsentscheidungen. Die bringen beide nichts wesentlich Neues, rufen aber in Erinnerung, wann das Verschulden des Rechtsanwalts auch im Strafverfahren dem Mandanten zugerechnet wird. Die erste Entscheidung zu der Problematik ist der BGH, Beschl. v. 11.07.2018 – 2 StR 467/17. Es geht um die Revision einer Nebenklägerin, die erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist begründet worden ist. Der BGH hat den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen:
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig (§ 46 Abs. 1 StPO). Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Der Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da er nicht den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO entspricht.
a) Im Unterschied zum Angeklagten ist einem Nebenkläger nach ständiger Rechtsprechung das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, der nach Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung Wiedereinsetzung beantragt, nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Für die Frage, ob der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt für Verschulden seines Kanzleipersonals haftet, kommt es darauf an, ob dieses sorgfältig ausgewählt und überwacht wird und ob eine zur Verhinderung von Fristüberschreitungen taugliche Büroorganisation vorhanden ist (BGH, Beschluss vom 28. April 2016 – 4 StR 474/15; BGH, Beschluss vom 17. März 2010 – 2 StR 27/10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 44, Rn. 19 f.; KK-Maul, StPO, 7. Aufl., § 44, Rn. 34 f., jeweils m.w.N.). Deshalb erfordert die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nur eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumnis gekommen ist (BGH, Beschluss vom 28. April 2016 – 4 StR 474/15; BGH, Beschluss vom 3. April 1987 – 2 StR 109/87, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 1). Vorzutragen sind ferner diejenigen Tatsachen, die ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Bevollmächtigten ausschließen. Dies betrifft insbesondere die organisatorischen Vorkehrungen, durch die im Rahmen der Arbeitsabläufe in der Kanzlei sichergestellt werden soll, dass ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig fertiggestellt, sondern auch innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschluss vom 28. April 2016 – 4 StR 474/15).
b) Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Nebenklägerin genügt diesen Anforderungen nicht, da er ein eigenes Verschulden des Bevollmächtigten nicht auszuschließen vermag. Zwar darf ein Rechtsanwalt in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung einer Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (BGH, Beschluss vom 28. April 2016 – 4 StR 474/15 m.w.N.). Durch eine geeignete Büroorganisation muss jedoch sichergestellt sein, dass nur solche Kanzleibeschäftigte Rechtsmittelfristen in den Handakten vermerken bzw. im Fristenkalender notieren, die diesen Ausbildungsanforderungen gerecht und insoweit sorgfältig überwacht werden. Der Vortrag des Vertreters der Nebenklägerin verhält sich hierzu nicht. Weder wird eine generelle Büroorganisation vorgetragen – die Darlegungen beschränken sich insoweit auf die Abläufe im konkreten Einzelfall – noch dargelegt, ob die in Frage kommenden Kanzleimitarbeiterinnen gut ausgebildet waren und wie deren sorgfältige Überwachung erfolgt ist. Der Vortrag, dass nicht nachvollzogen werden kann, welche der Mitarbeiterinnen der Kanzlei das Empfangsbekenntnis scheinbar nicht richtig gelesen hat, lässt vielmehr auf ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten schließen.“