Archiv für den Monat: August 2018

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich denn nun meine Tätigkeiten betreffend Fahrverbot ab?

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Die Frage vom vergangenen Freitag lautete: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich denn nun meine Tätigkeiten betreffend Fahrverbot ab?.

Meine Antwort darauf – betreffend den Gebührenteil:

„Die Abrechnung läuft über Vollstreckung im OWi-Verfahren – dahin geht die Frage doch oder geht es um die Entziehung? Das wäre Teil 2 VV RVG. OWi wäre Teil 5 VV RVG, und da die Nr. 5200 Anm. 4 VV RVG. Aber nicht alles auf einmal ausgeben.“ 🙂

Verschulden II: Auch im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG wird das anwaltliche Verschulden zugerechnet

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Bei der zweiten Entscheidung mit einer Frist- bzw. Verschuldensproblemati handelt es sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 13.02.2018 – 1 VAs 116/17. Auch in ihm geht es um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zurechnung eines anwaltlichen Verschuldens, und zwar im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG. In dem war der Antrag zu spät gestellt, Wiedereinsetzung hat das OLG nicht gewährt:

Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten liege nicht vor, wenn dieser seine Sekretärin angewiesen habe, den Antrag an die in der Rechtsmittelbelehrunggenannte und markierte Adresse zu senden und sie fälschlicherweise eine andere Adressierung wähle. Der Antrag, der bereits im Briefkopf die falsche Adressierung enthält, ist von dem Verfahrensbevollmächtigten eigenhändig unterzeichnet worden. Er war gehalten, auch bei einer ansonsten fehlerfrei arbeiteten Mitarbeiterin, den Briefkopf sowie den Inhalt des Schreibens auf Richtigkeit zu überprüfen. Bei einer Kontrolle hätte ihm die falsche Bezeichnung des Oberlandesgerichts auffallen müssen. Es liegt mithin ein Verschulden auf Seiten des Verfahrensbevollmächtigten vor.

Der Antragsteller kann zur Fristversäumnis auch nicht mit dem Einwand gehört werden, ihm sei das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnen. Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG, das Verschulden eines gewählten oder nach § 29 Abs. 3 EGGVG bestellten Rechtsanwalts dem Antragsteller zuzurechnen ist (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 26 EGGVG Rn. 7 m.w.N.). Eine Ausnahme ist nach vorzugswürdiger Ansicht auch nicht dann anzunehmen, wenn der Antrag einen Justizverwaltungsakt in einer Strafvollstreckungssache betrifft (vgl. die eingehende Erörterung des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 29.07.2003, 2 VAs 3/03 – juris). Insoweit ist der Senat bereits im Beschluss vom 21.08.2014 (III-1 VAs 59/14) einer abweichenden früheren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 26.07.1982, 7 VAs 27/82, BeckRS 9998, 33255) nicht gefolgt, dass dem Antragsteller ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten ausnahmsweise nicht zugerechnet werde, wenn ein Justizverwaltungsakt in einer Strafvollstreckungssache Gegenstand des Antrags sei.

Nun, so ganz gut scheint der Bevollmächtigte es nicht drauf gehabt zu haben, denn: Der Antrag hätte, wäre er fristgerecht gewesen, auch nicht den Begründungsanforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG genügt.

Verschulden I: Zurechnung des Verschuldens, oder: Fristüberwachung durch Angestellte

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In die 32. KW. starte ich mit zwei Wiedereinsetzungsentscheidungen. Die bringen beide nichts wesentlich Neues, rufen aber in Erinnerung, wann das Verschulden des Rechtsanwalts auch im Strafverfahren dem Mandanten zugerechnet wird. Die erste Entscheidung zu der Problematik ist der BGH, Beschl. v. 11.07.2018 – 2 StR 467/17. Es geht um die Revision einer Nebenklägerin, die erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist begründet worden ist. Der BGH hat den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen:

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig (§ 46 Abs. 1 StPO). Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Der Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da er nicht den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO entspricht.

a) Im Unterschied zum Angeklagten ist einem Nebenkläger nach ständiger Rechtsprechung das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, der nach Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung Wiedereinsetzung beantragt, nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Für die Frage, ob der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt für Verschulden seines Kanzleipersonals haftet, kommt es darauf an, ob dieses sorgfältig ausgewählt und überwacht wird und ob eine zur Verhinderung von Fristüberschreitungen taugliche Büroorganisation vorhanden ist (BGH, Beschluss vom 28. April 2016 – 4 StR 474/15; BGH, Beschluss vom 17. März 2010 – 2 StR 27/10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 44, Rn. 19 f.; KK-Maul, StPO, 7. Aufl., § 44, Rn. 34 f., jeweils m.w.N.). Deshalb erfordert die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nur eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumnis gekommen ist (BGH, Beschluss vom 28. April 2016 – 4 StR 474/15; BGH, Beschluss vom 3. April 1987 – 2 StR 109/87, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 1). Vorzutragen sind ferner diejenigen Tatsachen, die ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Bevollmächtigten ausschließen. Dies betrifft insbesondere die organisatorischen Vorkehrungen, durch die im Rahmen der Arbeitsabläufe in der Kanzlei sichergestellt werden soll, dass ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig fertiggestellt, sondern auch innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschluss vom 28. April 2016 – 4 StR 474/15).

b) Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Nebenklägerin genügt diesen Anforderungen nicht, da er ein eigenes Verschulden des Bevollmächtigten nicht auszuschließen vermag. Zwar darf ein Rechtsanwalt in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung einer Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (BGH, Beschluss vom 28. April 2016 – 4 StR 474/15 m.w.N.). Durch eine geeignete Büroorganisation muss jedoch sichergestellt sein, dass nur solche Kanzleibeschäftigte Rechtsmittelfristen in den Handakten vermerken bzw. im Fristenkalender notieren, die diesen Ausbildungsanforderungen gerecht und insoweit sorgfältig überwacht werden. Der Vortrag des Vertreters der Nebenklägerin verhält sich hierzu nicht. Weder wird eine generelle Büroorganisation vorgetragen – die Darlegungen beschränken sich insoweit auf die Abläufe im konkreten Einzelfall – noch dargelegt, ob die in Frage kommenden Kanzleimitarbeiterinnen gut ausgebildet waren und wie deren sorgfältige Überwachung erfolgt ist. Der Vortrag, dass nicht nachvollzogen werden kann, welche der Mitarbeiterinnen der Kanzlei das Empfangsbekenntnis scheinbar nicht richtig gelesen hat, lässt vielmehr auf ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten schließen.“

Sonntagswitz: Zum kommenden „Weltkatzentag“ gibt es dann etwas zu Katzen

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In der kommenden Woche „feiern“ wir den Weltkatzentag. Ja, den gibt es – ich war auch erstaunt. Zumindest sagt Wikipedia ihn für den 08.08. voraus. Und da bringe ich doch mal Katzenwitze – ich weiß ist gefährlich wegen der drohenden Kommentare, aber das werde ich überstehen. Also dann:


Wo wohnen Katzen?

Im Mietshaus.

Der war schön doof, oder?

Von was träumt eine Katze nachts?

Von einem Muskelkater!


Zwei Nachbarn treffen sich auf der Straße.

Der eine: „Ihre Katze hat meinen Rottweiler getötet.“

Der andere: „Was? Meine herzallerliebeste, kleine Minka? Unmöglich!“

„Doch! Mein Hund ist an ihr erstickt.“


Und der ist bekannt:

EineMaus wird von einer Katze verfolgt. Die Maus rennt auf eine Weide und sagt zur erstbesten Kuh: „Rette mich!“

Die Kuh antwortet bereitwillig: „Stell dich hinter mich!“ Die Maus gehorcht und die Kuh lässt einen Fladen fallen. Doch leider guckt noch der Mäuseschwanz heraus. Die Katze sieht ihn, zieht die Maus aus dem Fladen und frisst sie auf.

Was lehrt uns die Geschichte?

1. Nicht jeder, der dich bescheißt, ist dein Feind.
2. Nicht jeder, der dich aus der Scheiße zieht, ist dein Freund!
3. Wenn du schon in der Scheiße sitzt, zieh wenigstens den Schwanz ein.


Wochenspiegel für die 31. KW., das war beA, Anwalt ohne Krawatte, Datenspass und eine zerschnittene Deutschlandfahne

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Und schon wieder geht eine „heiße Woche“ zu Ende. Bei den Temperaturen stimmt das sicherlich, ob auch bei den „Wochenthemen“, mag jeder für sich entscheiden. Ich weise hier heute hin auf:

  1. Datenspass im Anwaltszimmer,

  2. Passt zur Reisezeit: Die 70-Cent-Frage entlang der Autobahn,
  3. Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren – Dridi gegen Deutschland,

  4. Kein Anwalt ohne Krawatte,
  5. EGMR: Sedlmayr-Mörder haben kein “Recht auf Vergessen” im Netz,
  6. Posten einer zerschnittenen Deutschland-Fahne kostet 2.500 EURO,
  7. Fordert der Datenschutz ein Fotografierverbot auf Schulfesten?, oder: Datenschutz an Schulen – Nun sollen es die Lehrer selber richten,
  8. LG Tübingen: Handschriftliche, offensichtliche Änderungen an Anwohnerparkausweis keine Urkundenfälschung,

  9.  und dann war da noch die Frage: Muss ich für ein erfolgreiches Jurastudium alle empfohlenen Bücher kaufen?