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In der zweiten „Rechtsmittelentscheidung“, dem BGH, Beschl. v. 03.07.2018 – 4 StR 227/18 -, geht es um die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung unmittelbar nach der Urteilsverkündung abgegeben hat.
Das LG hatte den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge und mit Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung und der Rechtsmittelbelehrung hat der Angeklagte erklärt, dass er das Urteil „sofort annehmen wolle“; er „bestehe darauf“, das Urteil anzunehmen. Gleichzeitig äußerte er, dass der Vorsitzende „ein Märchen“ erzählt habe und dass er kein Mörder sei. Nach dem Hinweis des Vorsitzenden, dass sich aus diesem Zusatz ergebe, dass der Angeklagte mit dem Urteil nicht einverstanden sei, äußerte dieser, dass er „ja doch keine Chance habe“ und das Urteil deshalb annehmen wolle. Auf den weiteren Hinweis des Vorsitzenden, dass sich der Angeklagte dies überlegen solle, äußerte dieser erneut, dass er „darauf bestehe“, das Urteil anzunehmen.
Aus diesen Erklärungen des Angeklagten ergibt sich nahc Auffassung des BGH ein wirksamer Rechtsmittelverzicht.
„aa) Für das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichts kommt es nicht darauf an, dass das Wort „verzichten“ benutzt wird, sondern maßgeblich ist der Gesamtsinn der Erklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2003 – 1 StR 60/03, bei Becker, NStZ-RR 2004, 225, 228; Beschluss vom 18. August 1988 – 4 StR 316/88, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7; KK-StPO/Paul, 7. Aufl., § 302 Rn. 11; LR-StPO/Jesse, 26. Aufl., § 302 Rn. 21; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 302 Rn. 20). Die Erklärung, das Urteil werde „angenommen“, enthält regelmäßig einen Rechtsmittelverzicht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 1988 – 4 StR 316/88, aaO; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 215; LR-StPO/Jesse, aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO). Vorliegend sind die mehrfachen und unmissverständlichen Erklärungen des Angeklagten, er wolle das Urteil annehmen, eindeutig in dem Sinne zu verstehen, dass auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet worden ist. Entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist auch nichts dafür ersichtlich, dass es sich um eine bloß in die Zukunft gerichtete Absichtserklärung handelte, zumal der Angeklagte erklärt hat, das Urteil „sofort“ annehmen zu wollen, und ausdrücklich abgelehnt hat, sein Vorgehen zu überdenken.
Die zusätzlichen Äußerungen des Angeklagten, wonach er kein „Mörder“ sei und der Vorsitzende „ein Märchen“ erzählt habe, stehen der Annahme eines Rechtsmittelverzichts nicht entgegen, da ein solcher nicht voraussetzt, dass das verkündete Urteil für inhaltlich richtig gehalten wird. Zudem hat der Angeklagte seinen Verzichtswillen auch noch nachdrücklich geäußert, nachdem ihn der Vorsitzende auf Bedenken am Vorliegen eines Rechtsmittelverzichts hingewiesen hatte. Spätestens hierdurch wurden etwaige Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erklärung ausgeräumt.
Ebenso wenig stellt es die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage, wenn es sich bei der Erklärung des Angeklagten um eine wütende Spontanäußerung gehandelt haben sollte; auch der in emotionaler Aufgewühltheit erklärte Rechtsmittelverzicht ist wirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2017 – 3 StR 545/16, NStZ-RR 2017, 186 [Ls]; Beschluss vom 25. Februar 2014 – 1 StR 40/14, NStZ 2014, 533, 534; Beschluss vom 20. April 2004 – 1 StR 14/04, bei Becker, NStZ-RR 2005, 257, 261). Vorliegend kommt hinzu, dass der strafrechtlich erheblich vorbelastete Angeklagte in der Vergangenheit wiederholt zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und bereits zweimal seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist – er mithin gerichtserfahren ist und sich nicht erstmals mit einer gravierenden Verurteilung konfrontiert sah.
……..
cc) Dass die Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht vorgelesen und genehmigt worden ist, ist für ihre Wirksamkeit ebenfalls ohne Belang; dieser Umstand betrifft lediglich die Frage des Nachweises (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 1 StR 40/14, aaO; Beschluss vom 13. Januar 2000 – 4 StR 619/99, NStZ 2000, 441 f.; Beschluss vom 9. Mai 1988 – 3 StR 161/88, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5). Vorliegend wurde die inhaltliche Richtigkeit des Hauptverhandlungsprotokolls von keinem Verfahrensbeteiligten in Frage gestellt. Angesichts der Unmissverständlichkeit der protokollierten Äußerungen des Angeklagten bedurfte es auch keiner weiteren Nachforschungen durch den Senat.“
Nun, an der Annahme eines Rechtsmittelsverzichts dürfte nur schwer vorbeizukommen sein. Was mich allerdings erschreckt sind die Ausführungen des BGH unter bb) zum Verhalten des Verteidigers:
„“bb) Auch der Verteidiger hat nicht zu erkennen gegeben, dass bezüglich der Frage eines einzulegenden Rechtsmittels noch Erörterungsbedarf bestehe, was der Wirksamkeit des Verzichts des Angeklagten hätte entgegenstehen können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Februar 1963 – 1 StR 561/62, BGHSt 18, 257 ff.; Beschluss vom 7. März 2017 – 3 StR 545/16, aaO; Beschluss vom 25. Februar 2014 – 1 StR 40/14, aaO). Vielmehr hat der Verteidiger ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls keine Erklärung abgegeben.“
Solche Erklärungen des Angeklagten kann man doch bei einer so schwer wiegenden Verurteilung nicht einfach „laufen lassen“……