Archiv für den Monat: Juni 2018

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren nach einem Zuständigkeitswechsel in der Berufungsinstanz

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Und die Frage heute stammt aus meinem RVG-Forum, das ich inzwischen wegen der DSGVO eingestellt habe.

„Hallo allerseits,

Mandant wird vor dem Schöffengericht – aufgrund einer erpresserischen Verständigung – zu dreieinhalb Jahren verurteilt.

Noch in der Rechtsmittelfrist übernehme ich das Mandat und lege Berufung ein.

Der Mandant widerruft sein im Rahmen der Verständigung abgelegtes Geständnis.

Die zunächst zuständige Berufungskammer des LG erfragt den Umfang der Anfechtung, namens und im Auftrag des Mandanten wird hierauf in einem ausführlichen Schriftsatz geantwortet und mitgeteilt, dass das Urteil vollumfänglich angefochten wird, also eine (erstmalige) umfängliche Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung nötig werden wird.

Die Berufungskammer des LG sieht nun nach Wegfall des strafmildernd wirkenden Geständnisses eine Straferwartung von über 4 Jahren und gibt das Verfahren gemäß § 225 a StPO an die Strafkammer des LG ab, wo das Verfahren sodann erneut „erstinstanzlich“ verhandelt wurde.

Ich würde gerne sowohl die Verfahrensgebühr Nr. 4125 als auch die Verfahrensgebühr Nr. 4113, abrechnen 🙂 , fürchte aber, dass ich wohl „nur“ die Gebühr des höchsten mit der Sache befassten Gerichtes, also erstinstanzlich LG, Nr. 4113, abrechnen darf.

Oder irre ich mich erfreulicherweise?“

Und bei der Sache bin ich mal auf die Antworten gespannt.

„PKH-Anspruch der Staatskasse“, oder: Verjährt, verjährt, verjährt

Und die zweite „gebührenrechtliche“ Entscheidung des heutigen Tages kommt ebenfalls aus einer „abgelegenen Ecke“. Es handelt sich um den VGH Kassel, Beschl. v. 18.04.2018 – 2 C 2009/12.T. Mit „abgelegene Ecke“ meinte ich nicht Kassel 🙂 , sondern die Thematik. Sie ist im bereich von PKH angesiedelt, die ja auch im Strafverfahren – Stichwort: Nebenklage und Adhäsionsverfahren – eine Rolle spielen kann. Ist das geschehen, gilt: Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Nach allgemeiner Meinung erwirbt die Staatskasse den Anspruch in dem Zustand, in dem er sich zur Zeit des Forderungsübergangs befindet, denn er ändert seinen Rechtscharakter nicht. Es handelt sich der Sache nach um den privatrechtlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten, dessen Geltendmachung in diesem Verhältnis aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lediglich ausgeschlossen ist.

In dem  vom VGH entschiedenen Verfahren ging es dann um die Frage der Verjährung des Anspruchs der Staatskasse. Der VGH sagt: Der gemäß § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangene Vergütungsanspruchs unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, und zwar:

„Die Rechtsanwaltsvergütung nach §§ 1, 2 RVG wird für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 RVG nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Erledigung fällig. Das dem Vergütungsanspruch zugrunde liegende isolierte Prozesskostenhilfeverfahren wurde hier aufgrund gerichtlicher Verfügung von 30. April 2013 nach § 17 Abs. 4 der Aktenordnung – AktO – für anderweitig erledigt erklärt, nachdem innerhalb eines Monats nach Zugang der Prozesskostenhilfeentscheidung keine Klage erhoben worden war (Bl. 54 R der Gerichtsakte). Ab Eintritt der Fälligkeit gilt für die Rechtsanwaltsvergütung die regelmäßige Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB, die nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Anspruch fällig geworden ist (Mayer in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 8 Rn. 33; Schneider in: RVG AnwaltKommentar, 7. Aufl. 2014, § 8 Rn. 106). Die Verjährungsfrist begann danach vorliegend mit Ablauf des Jahres 2013 und endete mit Ablauf des Jahres 2016.

Bei Geltendmachung des nach § 59 RVG übergegangenen Anspruchs durch die Staatskasse mit Kostenrechnung vom 18. Januar 2018 war demnach die Verjährung bereits eingetreten.

Entgegen der Ansicht des Erinnerungsgegners gilt hier nicht die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB für rechtskräftig festgestellte Ansprüche. Durch die Festsetzung der von der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu leistenden Vergütung nach § 55 Abs. 1 RVG wird der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts im Verhältnis zu seinem Mandanten nicht rechtskräftig festgestellt ( Thüringer LSG, Beschluss vom 26. August 2016 – L 6 SF 177/16 B -, juris Rn. 12; Volpert in: RVG AnwaltKommentar, a.a.O., § 55 Rn. 7; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 55 Rn. 7; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Beratungskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl. 2016, Rn. 902). Die Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG betrifft nur den Anspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse auf Zahlung der Vergütung aufgrund der bewilligten Prozesskostenhilfe. Der aus dem Anwaltsvertrag herrührende privatrechtliche Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten, der im Umfang der geleisteten Zahlungen nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergeht, ist nicht Gegenstand der Festsetzung nach § 55 RVG und wird durch diese nicht berührt. Die Festsetzung wirkt nur im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der Staatskasse. Die vertretene Partei wird an dem Festsetzungsverfahren nicht beteiligt; ein Erinnerungs- und Beschwerderecht gegen die Festsetzung nach § 56 RVG steht ihr nicht zu (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 6. März 2012 – 17 E 1204/11 -, juris Rn. 1; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 55 Rn. 7 und § 56 Rn. 7; Stollenwerk in: Nomos Kommentar Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2016, § 55 RVG Rn. 3 und § 56 RVG Rn. 3; Volpert in: RVG AnwaltKommentar, a.a.O., § 55 Rn. 7 und § 56 Rn. 5). Der Beschluss nach § 55 RVG entfaltet demnach gegenüber der prozesskostenhilfeberechtigen Partei keine Rechtskraft, die Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB findet keine Anwendung.

Etwas anderes ergibt auch nicht aus der von dem Antragsgegner angeführten Literaturstelle (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 59 Rn. 39), wonach Verjährung des nach § 59 RVG übergegangenen Anspruchs erst nach 30 Jahren eintrete. Dies betrifft – wie aus der dort zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 7. März 2012 – 35 KE 5.12 -, juris Rn. 9 und RVGreport 2012, 418 f.) folgt – nur den Erstattungsanspruch gegen den Prozessgegner, der auf die Staatskasse übergegangen ist, nicht aber den übergegangenen Anspruch auf Anwaltsvergütung gegen die eigene Partei (so auch: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10. August 1987 – 5 WF 222/87 -, zit. nach juris [nur Orientierungssatz]; Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 197 Rn. 16). Die rechtskräftige Entscheidung i.S. des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist in diesen Fällen indes nicht die Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG, sondern die rechtskräftige Kostengrundentscheidung im Erkenntnisverfahren zulasten der gegnerischen Partei, durch die der prozessuale Kostenerstattungsanspruch im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB bereits rechtskräftig festgestellt wird, obwohl die Bezifferung erst zu einem späteren Zeitpunkt im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO bzw. § 104 ZPO erfolgt (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 23. März 2006 – V ZB 189/05 -, juris Rn. 8).

Auch die – vorliegend ebenfalls abgelaufene – vierjährige Verjährungsfrist nach § 5 Abs. 1 GKG findet auf den nach § 59 RVG übergegangen Anspruch keine Anwendung. Zwar gelten nach § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG für die Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Dies gilt aber ausdrücklich nur für „die Geltendmachung“, d.h. das entsprechende Verfahren der Anforderung durch gerichtliche Kostenrechnung und gegebenenfalls zwangsweisen Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz und nicht für die für Gerichtskosten geltende Verjährungsfrist (VG Berlin, Beschluss vom 7. März 2012, a.a.O., juris Rn. 9; Schneider in: Nomos Kommentar Gesamtes Kostenrecht, a.a.O., § 5 GKG Rn. 3; Hartmann, Kostengesetze, a.a.O., § 5 GKG Rn. 1).“

Muss man nicht unbedingt auf dem Schirm haben, aber schön, wenn man es weiß, wenn der Mandant fragt…..

Wer seinen Ausweis verleiht, kann später keine Entschädigung für U-Haft verlangen

entnommen wikimedia.org

Heute ist Freitag, also gibt es hier Entscheidungen mit gebühremrechtlichen Einschlag o.Ä. Und dazu gehört heute zunächst der LG Limburg, Beschl. v. 24.4.2018 – 1 Qs 65/18. Da geht es zwar nicht um Gebühren, aber auch ums Geld, nämlich um Entschädigung für erlittene U-Haft nach dem StrEG. Das LG legt seiner ablehnendn Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:

„Ein unbekannter Dritter, der am 03.12.2013 einen Wohnungseinbruchdiebstahl in pp. verübte, war zuvor in pp. strafrechtlich in Erscheinung getreten und hatte sich dabei mit den Personalien und Personenstandsurkunden des Beschwerdeführers ausgewiesen. Die am Tatort in pp. aufgefundene DNA-Spur ergab daher in einer europaweiten DNA-Datei eine entsprechende Treffermitteilung aus pp. Sie wies den Beschwerdeführer fälschlicherweise als diejenige Person aus, deren DNA in pp. festgehalten und mit dem hiesigen Treffer als übereinstimmend erkannt worden war. Aufgrund dessen befand sich der hier zunächst Beschuldigte vom 23.08.2017 bis 22.12.2017 in Untersuchungshaft, bis eine Nachuntersuchung der gespeicherten DNA tatsächlich keine Übereinstimmung ergab. Das Ermittlungsverfahren ist mittlerweile nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.“

Das LG hat eine Entschädigung abgelehnt, und zwar mit folgender Begründung:

Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Dem vormalig Beschuldigten ist eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft zu versagen, weil der Ausschlussgrund der grob fahrlässigen Verursachung greift. Er hat schuldhaft Verdachtsmomente zu verantworten, welche zu dessen Inhaftierung führten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG).

Der Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ist nach zivilrechtlichem Maßstab anhand der Vorschriften der §§ 276 f. BGB zu beurteilen. Grobe Fahrlässigkeit liegt hiernach vor, wenn gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Weise verstoßen wird (BGH NJW 2007, 2988 [BGH 11.07.2007 – XII ZR 197/05] Rn. 15; 2009, 681 Rn. 35). Dies ist vorliegend der Fall.

Es unterliegt keines Zweifels, dass der Beschuldigte seine Personenstandsurkunden der in pp.. registrierten Person wissent- und willentlich zur Verfügung gestellt hat. Zwar hat er sich nicht dazu eingelassen, wie der Dritte in den Besitz der Urkunden gekommen ist, namentlich, dass er diese selbst überlassen habe. Aus den beschlagnahmten Briefen des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft geht jedoch hervor, dass er die Verwendung seiner Personalien und Personenstandsurkunden unmittelbar einer ihm nahestehenden Person („er“) zuordnen konnte und nunmehr eine darauf beruhende Strafverfolgung für „ihn“ befürchte. Um den Dritten vor den hieraus erwachsenden Nachteilen zu schützen, wollte der Beschwerdeführer sogar die Tat auf sich nehmen. Der ehedem Beschuldigte wusste daher, wer im Besitz seiner Dokumente gewesen war, ohne dass ihn die Strafverfolgungsbehörde hierüber etwa bereits in Kenntnis gesetzt hätte. Es ist daher geradezu abwegig anzunehmen, die Personenstandsurkunden seien ohne Einwilligung des vormals Beschuldigten in den Drittbesitz gelangt.

Unerheblich ist, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte von den Straftaten des Dritten und dem Einsatz seiner die Identität ausweisenden Dokumente zu diesem Zwecke erfuhr; insbesondere, ob ihm die (naheliegende) konkrete Verwendungsabsicht jedenfalls wegen eine rechtswidrigen Grenzübertritts bereits zum Zeitpunkt des Überlassens der Papiere bekannt war. Denn bereits das Überlassen der eigenen Papiere an einen Dritten ist vorliegend als grob fahrlässig einzustufen, weil diese ab sofort „aus der Hand gegeben“ sind und ohne Kontrollmöglichkeit des Berechtigten willkürlich verwendet werden können. Die Möglichkeit, dass sich der Dritte falsch ausweist, besteht jederzeit und war daher von dem vormals Beschuldigten zu bedenken. Die weitere, nicht ausschließbare Möglichkeit, dass dies auch im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten erfolgen kann, tritt erschwerend hinzu. Grobe Fahrlässigkeit liegt daher nicht erst vor, wenn der Berechtigte um – mehr oder weniger – konkrete Pläne des Dritten zur Begehung von Straftaten weiß, sondern bereits in dem unkontrollierten Überlassen der die Identität ausweisenden öffentlichen Urkunden selbst.“

Argumentationen mit „gerade abwegig“ sind m.E. nie so stark…..

Nochmals: Kein Automatismus: Verurteilung in einer „KiPo-Sache“ = DNA-Identitätsfeststellung

entnommen open clipart.org

Und dann als drittes Tagesposting der Hinweis auf den LG Dresden, Beschl. v. 02.01.2018 – 15 Qs 47/17 -, der anknüpft an das Posting Kein Automatismus: Verurteilung in einer „KiPo-Sache“ = DNA-Identitätsfeststellung zum LG Braunschweig, Beschl. v. 19.04.2018 – 4 Qs 72/18. Auch im Fall des LG Dresden lag eine Verurteilung wegen des Besitzes von kinder- und jugendpornografischer Schriften vor, die zum Anlass für einen Antrag auf molekulargenetische Untersuchung der durch eine körperliche Untersuchung erlangten Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren genommen wurde. Das AG ist dem Antrag gefolgt, obwohl der Beschuldigte zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war. Das LG hat aufgehoben:

„b) Für eine negative Gefahrenprognose liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor.

Zwar ist das Gericht hierbei nicht an die von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose gebunden, was schon daraus folgt, dass die Gründe der Entscheidung nicht in Rechtskraft erwachsen (BVerfG, Beschl. v. 14.12.2000 — 2 BvR 1741/99 Rn. 60). Für eine der bei der Strafaussetzung zur Bewährung getroffenen Prognose entgegenlaufende Entscheidung besteht jedoch regelmäßig ein erhöhter Begründungsbedarf (BVerfG a.a.O. Rn. 61).

Umstände, die eine solche, von der im Urteil des Amtsgerichts vom 29.03.2017 zugrunde gelegten Sozialprognose abweichende, Gefahrenprognose rechtfertigen würden, sind jedoch nicht ersichtlich.

Die Kammer verkennt nicht, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Bilder auf ein sexuelles Bedürfnis des Beschwerdeführers hindeuten, das auf legalem Weg nicht zu befriedigen ist. Jedoch würde selbst die Annahme, der Beschwerdeführer werde sich wieder Besitz an kinderpornografischen Schriften verschaffen, die Maßnahme nach § 81g Abs. 1 StPO nicht rechtfertigen. Denn es ist nicht zu erwarten, dass das DNA-Identifizierungsmuster bei derartigen Delikten einen Aufklärungsansatz bieten würde, sodass die Maßnahme hierfür bereits ungeeignet wäre (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 54; LG Traunstein, Beschl. v. 12.03.2007 — 1 Qs 27107 — Rn. 7). Es ist insbesondere nicht erkennbar, inwiefern bei der Speicherung kinderpornografischer Schriften auf Medien des Beschwerdeführers dessen Identifikation anhand eines DNA-Musters möglich und notwendig sein sollte.

Die molekulargenetische Untersuchung wäre somit nur dann erforderlich, wenn zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung unmittelbar an anderen Personen begehen werde. Hierfür ergeben sich jedoch auch aus den beigezogenen Ermittlungsakten zu dem Besitz kinderpornografischer Schriften keine konkreten Anhaltspunkte. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die inkriminierten Dateien auf verschiedenen Speichermedien zur wiederholten Betrachtung gespeichert hatte, vermag als typischer Fall des Besitzes solcher Dateien einen Schluss auf mögliche Übergriffe gegen Kinder nicht zu begründen. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit der hier maßgeblichen und mittlerweile mehr als dreieinhalb Jahre zurückliegenden Tat nach der von der Kammer eingeholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nicht weiter einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.“

Dem Kollegen der mir die Entscheidung geschickt hat, herzlichen Dank. Ich habe leider nicht vermerkt, wer es war 🙂 .

Betrunkene Autofahrerin stiehlt eigene Blutprobe, oder: Ganz schön dreist

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Der Tag geht dann weiter, nein, nicht mit R. Wendt bzw. nur mit einem kurzen Hinweis: Humor hat er ja der Mann (?) oder was sollte das sonst sein. Er, wenn er es denn war, hat mich auf Facebook, wohin ich den gestrigen Beitrag Der Vorsitzende der DPolG Rainer Wendt äußert sich zum “Fall Susanna”, oder: Unfassbar, auch geteilt habe – wie alle Beiträge dieses Blogs – aufgefordert/gebeten, seine Seite mit „Gefällt mir“ zu „liken“. Habe ich aber dann doch nicht getan. Ich kann auch so alles lesen, was er schreibt, und manches will ich gar nicht lesen.

Nein, heute eröffne ich mit dem Hinweis auf eine Meldung, die ich bei „ntv“, aber auch in der Tageszeitung gefunden habe:

„Gar nicht einverstanden mit einer angeordneten Blutprobe hat sich eine Autofahrerin im niedersächsischen Uelzen gezeigt. Die 49-Jährige wurde in Lüneburg in der Nacht zum Mittwoch angehalten und zur Bestimmung des Alkoholpegels ins Krankenhaus gebracht. Dort zapfte ihr eine Ärztin Blut ab. Als die Frau entlassen wurde, nutzte sie einen günstigen Moment und nahm die Probe mit. Die Polizei holte sie allerdings ein und nahm das Blut wieder an sich. Im Besitz eines Führerscheins war die Frau ohnehin nicht. „Ganz schön dreist“, finden die Polizisten.“

Auch eine Methode/versuch, ein Strafverfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt zu verhindern. 🙂