Archiv für den Monat: Juni 2018

Einziehung von 228.000 EUR, oder: Härtefallregelung übersehen.

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So, nach ein paar Urlaubstagen im wunderschönen Riga geht es ab heute hier wieder „normal“ weiter, d.h. die Kommentarfunktion ist wieder offen.

Und die Nachurlaubszeit eröffne ich mit einem der vielen Beschlüsse, in denen der BGh derzeit zur Neuregelung der §§ 73 ff. StGB Stellung nimmt. Es ist der BGH, Beschluss v. 16.05.2018 – 1 StR 633/17. Es geht um die Härtefallregelung in § 73c StGB a.F. Zudem nimmt der BGH noch einmal sehr schön zu einigen bereits entschiedenen Fragen zum neuen Recht Stellung und fasst sie zusammen.

Entschieden hat der BGh über ein Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. v. 05.07.2017, in dem das LG in einem Verfahren wegen Verstöße gegen das BtMG u.a. die Einziehung des Wertes der vom Angeklagten Erlangten 226.800 Euro angeordnet hat. Die auf die Einziehungsentscheidung beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts gerügt hatte, hatte Erfolg. Anwendbar war noch einmal altes Recht und die Härtevorschrift des § 73c StGB a.F.:

„1. Die Beschränkung der Revision auf die Entscheidung der Anordnung des Wertersatzes des Erlangten ist wirksam, weil diese Anordnung unabhängig von der Schuldfrage beurteilt werden kann und auch in keinem inneren Zusammenhang mit dem Strafausspruch steht (vgl. BGH, Urteil vom 5. September 2017 – 1 StR 677/16, NStZ-RR 2017, 342).

2. Die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes des vom Angeklagten Erlangten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar hat das Landgericht seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass der Angeklagte aus den verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittelstraftaten Verkaufserlöse von insgesamt 226.800 Euro erlangt hat, weil diese Feststellungen bereits in Rechtskraft erwachsen sind (s. Urteil des Senats vom 7. Februar 2017 – 1 StR 231/16 Rn. 55 f.). Allerdings hat das Landgericht nicht beachtet, dass – obwohl seine Entscheidung am 5. Juli 2017 ergangen ist – hinsichtlich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung noch das bis zum 1. Juli 2017 geltende Recht zur Anwendung kommt. Denn es ist bereits vor dem 1. Juli 2017 eine erstinstanzliche Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen (Art. 316h Sätze 1 und 2 EGStGB). Eine „Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder Verfalls von Wertersatz“ im Sinne von Art. 316h Satz 2 EGStGB ist auch die Nichtanordnung einer dieser Maßnahmen (vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 84 sowie BT-Drucks. 18/9525, S. 98 und BGH, Urteil vom 29. März 2018 – 4 StR 568/17 Rn. 25 mwN). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Tatgericht eine Verfallsanordnung ausdrücklich geprüft und in den Urteilsgründen dargelegt hat, welche der tatbestandlichen Voraussetzungen es für nicht gegeben hielt. Denn auch das nicht begründete Unterbleiben einer Verfallsanordnung oder einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz ist eine hierzu ergangene „Entscheidung“ im Sinne der Übergangsvorschrift (vgl. BGH aaO – 4 StR 568/17 mwN). Dass der Senat das im ersten Rechtsgang ergangene erstinstanzliche Urteil des Landgerichts vom 27. November 2015 hinsichtlich der Verfallsentscheidung aufgehoben hat, ändert hieran nichts (vgl. BGH aaO – 4 StR 568/17 Rn. 29 sowie Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 682). Das Landgericht hat daher rechtsfehlerhaft die Härtevorschrift des § 73c StGB aF nicht erörtert.“

Bei dem Betrag hätte man an die Härtefallregelung denken können.

Fahrverbot III: Wenn der Verteidiger nicht Bescheid weiß, oder: Verteidiger muss „proaktiv“ sein.

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Und den Tagesschluss macht der KG, Beschl. v. 06.04.2018 – 3 Ws (B) 82/18. Er behandelt auch eine Fahrverbotsproblemtaik, die aber kombiniert mit einer Problematik betreffend Verhandeln in (erlaubter) Abwesenheit des Betroffenen. 

Das AG hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung  zu einer Geldbuße von 200 € verurteilt und nach § 25 Abs. 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Erfolg. Sie hätte aber an sich Erfolg hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs gehabt, weil das amtsgerichtliche Urteil nicht erkennen erließ, „dass der Tatrichterin die Möglichkeit bewusst war, dass von der Verhängung des Fahrverbots – bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße – abgesehen werden kann, wenn der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch hierdurch erreicht werden kann (BGH NZV 1992, 117; OLG Köln NZV 2001, 391 mwN; OLG Naumburg zfs 2001, 382; OLG Rostock zfs 2001, 383).“ Denn im Urteil wurde „die gesamte Rechtsfolgenentscheidung [nur] mit einem Satz begründet. Er lautet: „Gegen ihn war die nach dem Bußgeldbescheid vorgesehene Regelgeldbuße von 200 Euro festzusetzen und darüber hinaus das vorgesehene Fahrverbot von einem Monat zu verhängen.

Aber das KG sagt im KG, Beschl. v. 06.04.2018 – 3 Ws (B) 82/18: Schadet hier ausnahmsweise nicht, denn:

„3. Bei dieser Sachlage wäre im Normalfall der Rechtsfolgenausspruch nebst den dazu gehörigen Feststellungen aufzuheben, und das Amtsgericht müsste erneut entscheiden. An einer so genannten Durchentscheidung (§ 79 Abs. 6 OWiG) ist das Rechtsbeschwerdegericht bei einem auf die Rechtsfolgen bezogenen Darstellungs- und Begründungsmangel in der Regel gehindert.

Der hier zu entscheidende Fall weist insoweit jedoch eine Besonderheit auf, die den Senat ausnahmsweise in die Lage versetzt, selbst zu entscheiden: Der Betroffene war in der Hauptverhandlung erlaubt abwesend, und er ist durch seinen Verteidiger vertreten worden. Der Verteidiger hat ausweislich der Urteilsgründe keine Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen machen können, und er hat, so versteht der Senat das Urteil, demzufolge auch nicht im Ansatz darlegen können, dass der Betroffene durch das Fahrverbot mehr als durch die erhöhte Geldbuße belastet wird. Erst recht hat der Verteidiger nicht dargelegt, dass der Betroffene durch das Fahrverbot überhart getroffen wird.

Es versteht sich von selbst, dass ein Betroffener, der sich durch einen Rechtsanwalt nach § 73 Abs. 3 OWiG vertreten lässt, seinen Vertreter über die Umstände zu unterrichten hat, über die er nach § 111 OWiG Auskunft geben muss (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 3 Ws (B) 357/16 –). Tut er dies nicht und versetzt er seinen Vertreter auch nicht in die Lage, über seine persönlichen und sonstigen beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Angaben zu machen, so begibt er sich der Möglichkeit, auf dieser Grundlage zu vom Bußgeldkatalog abweichenden, gegebenenfalls günstigeren Rechtsfolgen zu gelangen. Denn diese Umstände sind aufgrund der Regel-Ausnahme-Systematik der BKatV nicht von vornherein Gegenstand der Amtsaufklärung, sondern der Verteidiger, der zugleich Vertreter ist, hat umfassend zu den konkreten Auswirkungen der Nebenfolge und namentlich zu Fahrverbotshärten vorzutragen und sie gegebenenfalls zu belegen (vgl. Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen 4. Aufl., § 6 Rn. 216); er muss sich darauf proaktiv berufen (vgl. Krumm, aaO, § 22 Rn. 90).

Auf dieser Grundlage geht der Senat davon aus, dass die Tatrichterin in der Hauptverhandlung keine weiteren Feststellungen dazu treffen konnte, wie der Betroffene durch das Fahrverbot belastet wird. Dies wiederum versetzt den Senat in die Lage, nach § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst zu entscheiden.

4. Die rechtsfehlerfrei festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung erfüllt den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV iVm Nr. 11.3.7. der Tabelle 1 c. Hiernach sind im Regelfall eine Geldbuße von 200 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG) zu verhängen.

Der Senat ist sich bei der Bemessung der Rechtsfolgen der Möglichkeit bewusst, vom regelhaft vorgesehenen Fahrverbot abzusehen, wenn es dessen Besinnungs- und Warnfunktion ausnahmsweise nicht bedarf oder wenn diese – gleichfalls ausnahmsweise – durch eine spürbar erhöhte Geldbuße erreicht werden kann. Hierfür spricht hier aber auf der Ebene des Handlungs- und Erfolgsunrechts nichts: Die Tat hebt sich nicht mildernd von der Mehrzahl der sonstigen Fälle, die dem Regelfall unterliegen, ab.

Dies gilt auch für die Möglichkeit, dass das Fahrverbot den Betroffenen überhart treffen könnte. Unabhängig davon, dass der Betroffene nach § 111 OWiG im Grundsatz verpflichtet ist, seinen Beruf mitzuteilen, hat er hier jedenfalls von der Möglichkeit, seinen ausgeübten Beruf zu bezeichnen und geltend zu machen, dass ihn ein Fahrverbot beruflich oder privat mehr als eine Geldbuße oder sogar überhart trifft, keinen Gebrauch gemacht. Der Senat hat daher keinen Anlass, über die Sanktionsempfindlichkeit des Betroffenen zu spekulieren, und erkennt auf der Grundlage der der Tatrichterin möglich gewesenen Feststellungen unter Berücksichtigung der rechtsfehlerfrei festgestellten Tat, der fehlenden Vorbelastungen und der weiteren namentlich in § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG bezeichneten Umstände auf die Regelgeldbuße von 200 Euro und das einmonatige Regelfahrverbot. Zugleich räumt der Senat dem Betroffenen den durch § 25 Abs. 2a StVG ermöglichten Vollstreckungsaufschub ein.“

Schon ein wenig kurios und nicht so ganz einfach mit den Prinzipien des Strafverfahrens/-Bußgeldverfahrens in Einklang zu bringen. „Proaktiv“ liest sich gut, aber ich wäre mit solchen Formulierungen vorsichtig.

Allerdings trotz der Bedenken: Man sollte sich als Verteidiger vor der Vertretung des Mandanten in der HV schon ein paar Informationen geben lassen. Hinterher zu lamentieren, wird im Zweifel nicht viel bringen.

Fahrverbot II: Indizwirkung, oder: Voreintragung in der Frist ist Voreintragung

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Bei der zweiten Entscheidung des heutigen Tages handelt es sich um den KG, Beschl. v. 20.03.2018 – 3 Ws (B) 90/18. Thematik: Indizwirkung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV.

Gegen den durch drei Bußgeldahndungen vorbelasteten Betroffenen Betroffenen war mit Bußgeldbescheid wegen einer am 29.11.2016 innerörtlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h (erlaubt 30 km/h) eine Geldbuße von 175 € festgesetzt und auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 BKatV ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet worden. Die Vorahndungen haben einen Rotlichtverstoß sowie zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen betroffen. Dem letzten Bußgeldbescheid hat eine außerhalb geschlossener Ortschaft begangene Überschreitung um 33 km/h zugrunde gelegen, der Bußgeldbescheid ist am 04.05.2016 rechtskräftig geworden.

Das AG hat den Betroffenen zu einer Geldbuße von 350 € verurteilt und von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen. Das passt dem KG nicht:

„Das Amtsgericht hat die Indizwirkung des § 4 Abs. 2 BKatV nicht beachtet. Nach dessen auch von den Gerichten zu beachtender Vorbewertung ist eine beharrliche Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG bei der hier abgeurteilten Verkehrsordnungswidrigkeit indiziert, so dass sie regelmäßig zur Anordnung eines Fahrverbots als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme Anlass gibt (BGHSt 38, 125 und 231; BayObLG VRS 104, 437; ständige Rspr. des Senats). Diese Bindung der Sanktionspraxis dient der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen (BVerfG NZV 1996, 284). Zwar gilt die Vorbewertung des Verordnungsgebers, die in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV bezeichnete Ordnungswidrigkeit sei in der Regel durch ein Fahrverbot zu ahnden, nicht uneingeschränkt. Denn die Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen besondere Umstände ergibt, nach denen es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots im Einzelfall nicht bedarf, liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Tatrichters. Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob er sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat (vgl. etwa OLG Bamberg VerkMitt 2017, Nr. 3 [Volltext bei juris]).

Das Amtsgericht hat seine Entscheidung, kein Fahrverbot zu verhängen, ausschließlich damit begründet, dass das Fahrverbot im Bußgeldbescheid „nicht wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung an sich, sondern wegen der letzten Voreintragung im Fahreignungsregister angeordnet wurde, deren Rechtskraft nunmehr fast zwei Jahre zurückliegt“.

In der Sache hat das Tatgericht damit bestätigt, dass der vom Verordnungsgeber für die Verhängung des Fahrverbots beschriebene Regelfall gerade vorliegt. Dass die Indizwirkung der BKatV hierdurch nicht entkräftet wird, versteht sich von selbst.“

Fahrverbot I: Absehen beim Berufskraftfahrer, oder: Existenzvernichtend muss es sein

entnommen openclipart.org

Heute dann mal ein Fahrverbotstag, oder auch ein Tag der Entscheidungen des KG. Denn alle drei Entscheidungen, die ich vorstellen möchte stammen vom KG. Zunächst ist das der KG, Beschl. v. 06.03.2018 – 3 Ws (B) 73/18 – zum Absehen von einem Fahrverbot beim Berufskraftfahrer.

Das AG hatte wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von dort 60 km/h um 52 km/h eine Geldbuße von 560,00 € festgesetzt, von der Verhängung eines Fahrverbots aber abgesehen, weil dessen Verhängung zu einer massiven Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen führen würde, weshalb eine „existenzvernichtende“ außergewöhnliche Härte vorliege, und zur Begründung insoweit Folgendes ausgeführt:

„Der Betroffene ist als Krankentransportfahrer zwingend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, um seine Tätigkeit ausüben zu können. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Schreibens des Arbeitgebers des Betroffenen vom 26.1.2017 hat dieser angekündigt, das Arbeitsverhältnis mit dem Betroffenen für den Fall des Führerscheinentzuges zu beenden. Daraus folgt, dass seitens des Arbeitgebers auch keine Bereitschaft besteht, den Betroffenen für die Dauer des Fahrverbotes anderweitig zu beschäftigen. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Arbeitsvertrages wäre es dem Betroffenen zudem unter Berücksichtigung seines jährlichen Urlaubsanspruches nicht möglich, das Regelfahrverbot von zwei Monaten durch Urlaub zu überbrücken. Darüber hinaus scheiden aufgrund der Art der Tätigkeit des Betroffenen auch grundsätzlich in Betracht zu ziehende Alternativmaßnahmen wie die Beschäftigung eines Fahrers durch, den Betroffenen für die Zeit des Fahrverbotes hier naturgemäß aus. In einer Gesamtwürdigung liegen damit zur Überzeugung des Gerichts besondere Umstände vor die es rechtfertigen hier ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen.“

Das reicht dem KG nicht:

„….. In solchen Fällen kann die Anwendung der Regelbeispielstechnik des Bußgeldkataloges nur dann unangemessen sein, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich abweicht, dass er als Ausnahme zu werten ist. Dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum sind jedoch der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt und die gerichtlichen Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. KG, VRS 108, 286 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Das Amtsgericht hat von der Verhängung eines Fahrverbotes mit der Begründung abgesehen, dass bei Anordnung eines Fahrverbots eine „existenzvernichtende“ außergewöhnliche Härte vorliege. Den allein maßgeblichen schriftlichen Urteilsgründen sind die tatsächlichen Voraus-setzungen für eine solche Härte indessen nicht zu entnehmen. Der Arbeitgeber des Betroffenen hat hiernach nur angekündigt, das Arbeitsverhältnis mit dem Betroffenen für den Fall des Führerscheinentzuges zu beenden. Vorliegend geht es indessen nur um ein zweimonatiges Fahrverbot, nicht um den Entzug der Fahrerlaubnis. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, warum es dem Betroffenen nicht möglich sein soll, das Fahrverbot unter Inanspruchnahme seines jährlichen Urlaubsanspruches zu überbrücken, denn zu dessen Höhe verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Ebenso bleibt unerörtert, ob der Betroffene über seinen Urlaubsanspruch hinaus Mehrarbeit durch Freizeit ausgleichen und ggf. auch unbezahlten Urlaub nehmen könnte. Denn es ist einem Betroffenen zuzumuten, durch – gegebenenfalls unbezahlten – Urlaub die Zeit eines Fahrverbots zu überbrücken und für die finanziellen Belastungen notfalls einen Kredit aufzunehmen (vgl. KG, Beschluss vom 5. November 2014 – 3 Ws (B) 528/14122 Ss 150/14 -). An das Vorliegen einer den Wegfall des Regelfahrverbotes rechtfertigenden Härte ganz außergewöhnlicher Art ist nach der Einführung des § 25 Abs. 2a StVG mit der Möglichkeit, den Beginn der Wirksamkeit des Verbotes innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten selbst zu bestimmen, zudem ein noch strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen (vgl. KG, Beschluss vom 23. Dezember 2008 – 3 Ws (B) 478/08 – 2 Ss 320/08 -).“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren kann ich für das Beschwerdeverfahren geltend machen?

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Ich hatte am Freitag gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren kann ich für das Beschwerdeverfahren geltend machen?: Und hier dann die Antwort:

„Die Gebühren berechnen sich nach Teil 4 Abs. 5 VV RVG i.V.m.  Nr. 3500 VV RVG. Gegenstandswert bemisst sich nach dem Umfang, in dem Abänderung begehrt worden ist. Steht alles im RVG-Kommentar.

Und Verzinsung: Auf § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird in § 55 RVG nicht Bezug genommen.2

Und der Kollege hat noch einmal geantwortet:

Danke, habe es im Burhoff gefunden, ist aber traurig, welche Gebühren es für die Beschwerde gibt. Kein Wunder, dass es kaum jemand ausfechtet…

Bezüglich Zinsen habe ich Gegenvorstellung erhoben: Bei § 464b I 2 StPO i.V.m. § 104 ZPO wird allgemein eine rückwirkenden Verzinsung ab Eingang des Festsetzungsantrags angenommen.“

Wir bekommen also wahrscheinlich noch ein drittes Posting 🙂 .