Archiv für den Monat: Mai 2018

Pfingstmontagswitz: Heute dann nachgeholte Ostfriesenwitze….

entnommen openclipart.org

Gestern hatte ich wegen der Aktualität „Pfingsten“ die Ostfriesenwitze, die wegen meines Borkumsurlaubs an sich angesagt gewesen wären, verschoben. Die hole ich dann heute am Pfingstmontag nach – ist ja ein „Quasi-Sonntag“, und zwar:

Warum nehmen die Ostfriesen immer eine Schere mit zur Verbrecherjagd?

Damit sie den Verbrechern den Weg abschneiden können!


Ostfriesen bauen in der Wüste eine Brücke.

Plötzlich sagt einer: „Sagt mal, wir sind doch blöd. Wir bauen hier eine Brücke, obwohl hier doch gar kein Fluss ist. Wir könnten die Brücke eigentlich wieder abreißen“

Sagt ein anderer: „Geht leider nicht mehr. Da oben stehen schon zwei Manta-Fahrer drauf, die angeln“.


Wie versenkt man ein ostfriesischesU-Boot?

Man klopft an, einer macht sicher auf!


Ein Ostfriese gibt seinen Lottoschein ab. Auf dem Nachhauseweg trifft er eine gute Fee.

Sagt die Fee: „Du hast einen Wunsch frei“.

Sagt der Ostfriese: „Ich hätte gerne die Zeitung vom Sonntag, mit den Lottozahlen!“

ZACK! Er hält die Zeitung in der Hand, vergleicht die Zahlen und sagt schließlich: „Mist, schon wieder nur eine richtige Zahl!“


DSGVO-Spiegel, oder: Was es dazu in der letzten Zeit so alles gegeben hat

entnommen wikimedia.org
Urheber Tropenmuseum

Heute ist Pfingstmontag. Da gibt es zwar auch Postings, aber nicht normal, sondern ein wenig wie Sonntag. Ist ja schließlich Feiertag.

Und ich starte mit dem bestimmenden Thema der letzten Zeit/Woche. Der DSGVO, die ja nun am 25.05.2018 in Kraft tritt. Ich musste mich bzw. meine beiden Webmaster damit auch beschäftigen und bin ziemlich angefressen. In meinen Augen kaum noch nachvollziehbar. Wer sich ins Internet begibt, weiß doch, dass seine Daten nicht sicher sind. Das muss ich doch nicht mehr erklären bzw. darüber muss ich doch nicht mehr belehren. Aber wir tun es dann natürlich, weil Brüssel es so möchte. In meinen Augen gilt der Satz: Wenn die keine anderen Probleme haben. Aber vielleicht sehe sich das Ganze auch ein wenig (zu) blauäugig 🙂 . Nun ja und: Die Abmahner stehen in den Startlöchern.

Hier dann jetzt meine ganz persönliche Auswahl der Postings aus der letzten Woche:

  1. Informationspflicht beim Austausch von Visitenkarten?,
  2. Kurz vor Anwendung der DSGVO – Viele Fragen, wenig klare Antworten,
  3. DSGVO: Der Datenschutz und die Fotografie,
  4. DS-GVO: Schieflage bei den Betroffenenrechten,
  5. Die Problematik des Newsletterverteiler: Rundmail für einen DSGVO-konformen Auftritt?,
  6. Der Countdown läuft – noch eine Woche bis zur DSGVO,
  7. DSGVO – 10 Tipps für Vereine,
  8. Kostenlos Sorgen los? Datenschutzgeneratoren im Mai 2018

  9. DS-GVO: “Es ändert sich doch gar nicht so viel!”,
  10. und dann noch:Datenschutzgenerator.

Und zum Schluss der Hinweis: Eine Haftung für die Richtigkeit der Hinweise und Tipps, die zum Teil in den Postings enthalten sind, kann ich nicht übernehmen 🙂 .

Und zum Schluss dann der Witz, der seit einigen Tagen durchs Netz läuft:

A: „Kennen Sie einen guten DSGVO-Berater?“

B: „Ja.“

A: „Können Sie mir bitte seine Kontaktadresse geben?“

B: „Nein.“

Sonntagswitz: Heute zu Pfingsten vom heiligen Geist und so

© Teamarbeit – Fotolia.com

Ich war in der vergangenen Woche auf Borkum. Dann oder danach mache ich ja an sich immer Ostfriesenwitze, die ich heute aber erst mal verschiebe. Denn Pfingsten und/oder der heilige Geist sind heute aktueller 🙂 . Und da sind – wenn ich schon einen davon hatte, bitte ich um Nachsicht:

Der Papst reist anonym nach Venedig und fällt dort aus einer Gondel. Das Wasser ist zwar nicht tief, aber der Papst versinkt immer weiter. Da kommt ein Gondolieri vorbei und fragt: “Kann ich Ihnen helfen?”

Der Papst sagt: “Nein, der Heilige Geist wird mir schon beistehen.”

Der Papst versinkt immer weiter, ihm steht das Wasser schon bis zum Hals, als der Gondolieri wieder vorbei kommt und fragt: “Kann ich Ihnen helfen?”

Der Papst antwortet wieder: “Nein, der Heilige Geist wird mir schon beistehen.”

Als der Papst nun ertrunken ist und im Himmel vor dem Heiligen Geist steht, sagt er zu ihm: “Wenn man dich schon mal braucht, dann bist du nie da!”

Worauf der Heilige Geist antwortet: “Na wer, glaubst du denn, ist die ganze Zeit vorbeigerudert?!”


Und der ist auch immer wieder schön:

Fritzchen hat wieder mal seine liebe Not mit den Schularbeiten.

„Papa, schreibt man „Gewehr“ e oder mit ä?“

Papa nach kurzem Überlegen: „Ist doch einfach, schreibt „Flinte“, mit V wie Pfingsten!“


Der Pfarrer wollte an Pfingsten der Gemeinde anschaulich helfen, den Heiligen Geist zu verstehen.

Er machte mit dem Mesner aus: „Wenn ich an der Türe die Leute verabschiede, dann rufe ich laut: „Komm Heiliger Geist!“- und dann lässt du oben aus dem Turmfenster die weiße Taube fliegen!“

Gesagt, getan. Am Ende des Gottesdienstes ging der Pfarrer zur Tür und fing an, die Gottesdienstbesucher zu verabschieden. Plötzlich rief er: „Komm, heiliger Geist!“.

Die Leute sahen den Pfarrer erstaunt an – aber nichts passierte. Noch mal und noch lauter rief er: „Komm, Heiliger Geist!“ – aber nichts passierte. Während die Leute noch irritierter schauten, rief er zum dritten Mal: „Komm, Heiliger Geist!“

Da kam von oben eine verzagte Stimme: „Den Heiligen Geist hat die Katze gefressen!“


Ein Priester geht ganz allein durch die Steppe.

Plötzlich kommen drei Löwen auf ihn zugerannt und wollen ihn fressen. Da eine Flucht sinnlos erscheint, schickt der Priester ein Stoßgebet zum Himmel:

„Oh heiliger Geist, mache diese Löwen fromm!“

Dann fällt er in Ohnmacht.

Als er wieder aufwacht, sitzen die drei Löwen um ihn herum und beten: „Komm Herr Jesus Christ, sei unser Gast, und segne, was Du uns bescheret hast!“


Wochenspiegel für die 20. KW., das war Dashcam, Böhmermann, Porsche, Kopftuch und der Beschuldigte bei der Polizei

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Zunächst allen Leserinnen und Lesern ein frohes Pfingstfest und ein oder zwei ruhige Tage. Hier geht es ganz normal weiter, heute also zunächst mit dem Wochenspiegel für die 20. KW.. Aus der ist m.E. berichtenswert:

  1. BGH: Zulässigkeit von Dashcams bei Verkehrsunfällen,
  2. OLG Hamburg bestätigt Urteil im Streit um Böhmermann-Gedicht,
  3. Muss der Beschuldigte bei der Polizei erscheinen?
  4. Die Rechte von Kunden im VW-Abgasskandal – Ein Update,
  5. Verhafteter Porsche-Manager: Es gibt keine Justizbehinderung,
  6. LG Kassel: Nichtmitteilung von Aktenzeichen und zuständigen Richtern trotz Nachfrage verletzt rechtliches Gehör,
  7. VG Düsseldorf zur Abgasmanipulation: Fahrzeuge ohne Software-Update können stillgelegt werden,
  8. Kopftuch am Arbeitsplatz in Drogerie darf laut LAG Nürnberg nicht verboten werden,
  9. und dann war da noch: Kanzlei-Knigge: 5 unverzichtbare Tipps, die jeder Rechtsanwalt kennen sollte,
  10. und ganz zum Schluss: Cottbusser Lichtbildausweise.

Was fällt auf? Ja, richtig, nichts zur DSGVO 🙂 .

Rechtsschutz für eine Forderung in Höhe von 3 Cent gibt es nicht…..

© yvon52 – Fotolia.com

Der VG Neustadt, Beschl. v. 26.04.2018 – 5 N 200/18.NW – ist schon in einigen anderen Blogs gelaufen. Ich lege dann mal nach, obwohl der Volltext noch nicht veröffentlicht ist. Die Pressemitteilung Nr. 7/18 des VG ist aber recht umfangreich.

Es ging in dem VG-Verfahren um Rechtsschutz bei Forderung in Höhe von 0,03 € – ja richtig gelesen. Dazu dann aus der PM:

„Ein ehemaliger Bewohner der Stadt Neustadt/Wstr. (im Folgenden Vollstreckungsgläubiger) führte im Frühjahr 2012 ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen die Stadt Neustadt/Wstr. (im Folgenden Vollstreckungsschuldnerin), das mit Beschluss vom 8. Mai 2012 eingestellt wurde. Anfang Dezember 2017 stellte der Vollstreckungsgläubiger in dieser Sache einen Kostenfestsetzungsantrag. Daraufhin setzte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Januar 2018 die von der Vollstreckungsschuldnerin an den Vollstreckungsgläubiger zu zahlenden Kosten auf 2,90 € fest. Der Beschluss wurde der Vollstreckungsschuldnerin am 17. Januar 2018 zugestellt. Der mittlerweile in München wohnhafte Vollstreckungsgläubiger forderte die Vollstreckungsschuldnerin daraufhin am 29. Januar 2018 mit Fristsetzung zum 12. Februar 2018 zur Zahlung auf.

Am 18. Februar 2018 stellte der Vollstreckungsgläubiger bei Gericht einen Antrag auf Vollstreckung der ihm zustehenden Forderung gegen die Vollstreckungsschuldnerin und machte geltend, bisher sei keine Zahlung eingegangen. Die Vollstreckungsschuldnerin antwortete daraufhin, sie habe einen Betrag von 2,91 € sofort am 19. Januar 2018 auf das Konto bei der Bank überwiesen, welches aufgrund der vorherigen Angaben des Vollstreckungsgläubigers hinterlegt gewesen sei. Es handele sich hierbei wohl um das Konto der Mutter des Vollstreckungsgläubigers.

Der Vollstreckungsgläubiger antwortete darauf, ihm sei das von der Vollstreckungsschuldnerin bezeichnete Bankkonto nicht bekannt. Im Übrigen sei eine schuldbefreiende Zahlung auf das Bankkonto seiner Mutter nicht möglich. Die Vollstreckungsschuldnerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 4. April 2018 mit, am 27. März 2018 sei eine Rücküberweisung des von ihr auf das Konto der Mutter des Vollstreckungsgläubigers angewiesenen Betrags in Höhe von 2,91 € getätigt worden. Sie werde den genannten Betrag daher nun auf das in der Zwischenzeit vom Vollstreckungsgläubiger als das Seinige mitgeteilte Konto weiterleiten.

Der Vollstreckungsgläubiger bestätigte am 6. April 2018, inzwischen sei auf seinem Konto eine Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin in Höhe von 2,91 € eingegangen. Nach der Verrechnung ergebe sich allerdings noch eine offene Restforderung in Höhe von 0,03 € wegen angefallener Zinsen. Diese mache er weiterhin geltend.

Die 5. Kammer des Gerichts hat den Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers mit der folgenden Begründung abgelehnt:

Dem Vollstreckungsantrag fehle bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Nachdem die Vollstreckungsschuldnerin dem Vollstreckungsgläubiger mittlerweile den ursprünglich geforderten Betrag von 2,91 € auf das nachträglich mitgeteilte Bankkonto überwiesen habe und diesbezüglich Erledigung eingetreten sei, stehe nur noch der vom Vollstreckungsgläubiger zuletzt geltend gemachte Betrag in Höhe von 0,03 € im Streit.

Zwar gewährleiste das Grundgesetz effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Dennoch könne der Zugang zu den Gerichten von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen, namentlich von einem bestehenden Rechtsschutzbedürfnis, abhängig gemacht werden. Dies werde abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Der Rechtsschutzsuchende dürfe daher das Gericht nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen. Nicht schutzwürdig sei insbesondere ein Interesse, das nach allgemeiner Anschauung als so gering anzusehen sei, dass es nicht die Inanspruchnahme der staatlichen Rechtsschutzeinrichtungen, nämlich der Gerichte, rechtfertige.

Die Kammer sei vorliegend der Meinung, dass es sich bei einem Betrag von 0,03 €, um den es nach Zahlung der 2,91 € nur noch gehe, um einen wirtschaftlich so geringen Wert handele, der die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtschutz objektiv nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lasse. Das Rechtswesen sei für die Gemeinschaft ein kostbares und zugleich sehr kostspieliges Gut. Bei 0,03 € gehe es dem Vollstreckungsgläubiger ersichtlich nicht mehr um wirtschaftliche Interessen, sondern um das Prinzip des Rechthabens. Dies allein sei jedoch nicht schutzwürdig.

Dem Begehren des Vollstreckungsgläubigers fehle im Übrigen auch deswegen das Rechtsschutzinteresse, weil er den Vollstreckungsantrag verfrüht gestellt habe.“

Im Zweifel wird die Sache zum OVG gehen. Ich bin gespannt, was die daraus machen.