Die zweite Gebührenentscheidung des heutigen Tages habe ich vom Kollegen J. Glaser aus Halberstadt erhalten. Herzlichen Dank. Sie zeigt, dass der neue § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO – Pflichtverteidiger bei richterlicher Vernehmung – in der Praxis angekommen ist und nun die gebührenrechtlich Auswirkungen aufgearbeitet werden. Hier haben wir es mit einem – wie das LG meint – „Terminsvertreter“ eines Pflichtverteidigers bei einer Haftprüfung zu tun. Auf den wendet das LG die Rechtsprechung zum Terminsvertreter nicht an, sondern gewährt nicht nur die Terminsgebühr, sondern auch Grund- und Verfahrensgebühr, so der LG Magdeburg, Beschl. v. 19.03.2018 – 25 Qs 14/18.
„Die Dinge liegen jedoch hier gänzlich anders.
So bietet sich dem Terminsvertreter im Rahmen eines Hauptverhandlungstermins allenfalls ein beschränkter Prozessstoff, für dessen Bewältigung es gerade keiner eingehenden Einarbeitung in die Sache bedarf. Essentielle Dinge werden in solchen lediglich mit einem Terminsvertreter besetzten Hauptverhandlungstermin in der Regel nicht erörtert.
Anders verhält es sich jedoch im Rahmen eines Haftprüfungstermins, wie er am 20. Dezember 2017 durch Rechtsanwalt G‘ wahrgenommen wurde:
Im Rahmen dieses Haftprüfungstermins geht es um ein essentielles Gut des Beschuldigten, nämlich seine Freiheit. Der für diesen Haftprüfungstermin gemäß § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO beigeordnete Verteidiger muss den gesamten Akteninhalt beherrschen, um Stellung nehmen zu können sowohl zum Bestehen eines dringenden Tatverdachtes gegen den Mandanten als auch zum Vorliegen eines Haftgrundes. Zwar war hier der Prozessstoff zum Zeitpunkt des Haftprüfungstermins noch überschaubar, jedoch kann dies auch gänzlich anders gestaltet sein. In jedem Fall ist von dem im Rahmen des Haftprüfungstermins, der eine richterliche Vernehmung i. §. v. § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO darstellt, eine nicht nur punktuell vorhandene Aktenkenntnis, sondern vielmehr vollständige Einarbeitung in die Sache vonnöten. Deshalb erscheint es verfehlt und unangemessen, für die Durchführung eines Haftprüfungstermins lediglich eine Terminsgebühr anzusetzen. Vielmehr ist es allein sachgerecht, dem für diesen Haftprüfungstermin beigeordneten Verteidiger die vollen Gebühren, wie sie originäre Verteidiger beanspruchen könnten, zuzubilligen. Zwar ist dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt G nicht darin zuzustimmen, dass er als „Vollverteidiger“ bestellt wurde, da der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt gerade explizit die Beiordnung lediglich für den Haftprüfungstermin vorsah, ebenso wie die Entpflichtung des eigentlichen Verteidigers, Rechtsanwalt F‘ nur für diesen Termin. Mithin sollte Rechtsanwalt G. exklusiv für die Durchführung des Haftprüfungstermins bestellt werden, so dass danach sein Beiordnungsverhältnis erneut erlöschen sollte. Gleichwohl ändert dies nichts an den oben getätigten Ausführungen.
Soweit dies eine Missbrauchsmöglichkeit eröffnet, ist das Gericht künftig gehalten zu vermeiden, einen anderen als den ursprünglich bestellten Verteidiger für den Haftprüfungstermin beizuordnen. Da es sich in Haftsachen für den Beschuldigten um einschneidende Maßnahmen handelt, ist dem Wunsch des Beschuldigten, einen Verteidiger zum Zwecke seiner ordnungsgemäßen Verteidigung bei sich zu wissen, in der Regel zu entsprechen. Soweit jedoch ein Haftprüfungstermin mit dem originär bestellten Verteidiger nicht möglich sein sollte, ist die Auslösung aller Gebührentatbestände wie für den originären Verteidiger hinzunehmen.
Im Ergebnis richtig, die Begründung „hinkt“ allerdings m.E. Das LG hätte die Klimmzüge m.E. nicht zu machen brauchen. Denn in § 141 Abs. 3 Satz 4 ist ausdrücklich mit „Verteidiger“ formuliert. Damit kann die Abrechnung nur über Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG laufen und sind Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr festzusetzen. Dass das den Vertretern der Staatskassen nicht gefallen würde, war zu erwarten. Daher wird die Entscheidung aus Magdeburg sicherlich nicht die einzige zu der Problematik bleiben…. Aber das schmälert die Freude über die Entscheidung nur ein wenig….