Archiv für den Monat: März 2018

Ich habe da mal eine Frage: Dauerbrenner Erstreckung- geht das auch beim „Dreier“?

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Auch bei den Gebührenfragen sieht es recht mau ist. Ich greife daher mal zurück auf eine Frage, die bereits an anderer Stelle diskutiert und gelöst wurde. Thematik ist der Dauerbrenner „Erstreckung“ und das bei einem „Dreier“:

„Im Verfahren A bin ich Wahlverteidigerin. Gleiches in Verfahren B. Verfahren A wird nach jeweiliger Anklageerhebung zu Verfahren B hinzuverbunden. Dann wird Verfahren B wegen unbekannten Aufenthalts gem. § 205 StPO eingestellt.

Geraume Zeit später werde ich nach Inhaftierung des Mandanten in Verfahren C beigeordnet. Nach Anklageerhebung in Verfahren C rege ich an, das Verfahren B (nebst dort hinzuverbundenem Verfahren A) zu übernehmen. So geschieht es. Verfahren B wird also zu Verfahren C verbunden. Es wird angeordnet, dass sich meine Beiordnung auch „auf die hinzuverbundenen Verfahren“ erstreckt.

Kann ich jetzt, obwohl schon vor der aktuellen Verbindung miteinander verbunden, nicht nur Verfahren B und C, sondern auch Verfahren A und B gebührenmäßig auseinanderdröseln und in allen drei Verfahren die jeweils entstandenen Gebühren festsetzen lassen? Oder kann ich das nur für Verfahren B und C machen? Ich habe einen Knoten im Kopf ……………..“

Also, wie sieht es aus.

Und: Bitte Frage schicken 🙂 .

Aktenversendungspauschale: Nicht bei Scans ohne Scanvermerk

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Und als zweite Entscheidung dann der AG Gelnhausen, Beschl. v. 05.03.2018 – 44 OWi 57/17. Nichts Dolles, sondern nur noch einmal die Frage der Aktenversendungspauschale“ bei der elektronischen Akte (im Bußgeldverfahren). Deren Ansatz ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig – so das AG in Übereinstimmung mit einer ganzen Reihe anderer AG:

„Der Antrag des Verteidigers des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als Rechtsbehelf gegen den Ansatz der erhobenen Auslagen ist zulässig und begründet.

Gemäß § 107 Abs. 5 S. 1 OWiG kann von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführter Sendung einschließlich der Rücksendung pauschal 12,00 Euro als Auslage erhoben werden.

Grundsätzlich hat bei der durch einen Rechtsanwalt beantragten Aktenübersendung die Übersendung der Originalakte zu erfolgen. Dies gilt jedoch nicht, wenn zulässigerweise eine elektronische Akte im Sinne von § 110 b OWiG a.F. geführt wird. In einem solchen Fall kann anstelle der — physisch nicht vorliegenden — Akte gemäß § 110 d Abs. 2 §. 1 OWiG a.F. Akteneinsicht durch Ubermittlung von elektronischen Dokumenten oder — wie hier — durch Erteilung von Aktenausdrucken erfolgen.

Die Aktenversendungspauschale kann nur dann verlangt werden, wenn die Akteneinsicht vollständig erfolgt ist (vgl. AG Soest, Beschluss vom 14.09.2016 Aktenzeichen 21 OWi 295/16).

Die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung eines Aktenausdrucks setzt jedoch voraus, dass der Aktenausdruck den Anforderungen der § 110b Abs. 2 OWiG (in der Fassung aus dem Geltungszeitraum März 2017) genügt. Der hier vorliegende Aktenauszug enthält zum Teil Scans, an denen kein Scanvermerk angebracht ist.

Demnach kann auch für die Versendung eines Aktenauszugs eine Aktenversendungspauschale nicht beansprucht werden, da auch nur bei vollständiger Akteneinsicht das Begehren auf Akteneinsicht vollständig gewährt worden ist (vgl. AG Soest, Beschluss vom 14.09.2016 – Aktenzeichen 21 OWi 295/16 mit weiteren Nachweisen).“

Wie war das noch mit dem „Kleinvieh“ 🙂 .

Pauschgebühr im Überprüfungsverfahren, oder Welche Tätigkeiten werden berücksichtigt?

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Heute ist „Gebührentag“. Aber, was macht man, wenn man nicht genügend gebührenrechtliche Entscheidungen hat? Nun, zunächst mal ein Aufruf an die Kollegen/Kolleginnen usw.: Bitte schickt Entscheidungen zu Gebührenfragen. Ich stelle sie dann gern ein. Für heute reichte es allerdings noch, so dass ich berichten kann über den OLG Rostock, Beschl. v. 09.02.2018 – 20 AR 1/18.

Es geht um die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 RVG für Tätigkeiten des Rechtsanwalts/Pflichtverteidger im sog. Überprüfungsverfahren nach § 57a Abs. 1 StGB.  11 StVK 516/17 LG Rostock – eine Pauschgebühr. Das OLG hat abgelehnt und dabei zum Umfang der zu berücksichtigen Tätigkeiten Stellung genommen:

„Der Rechtsanwalt wurde auf seinen Antrag vom 14.06.2017 dem Verurteilten für das aktuelle Überprüfungsverfahren nach § 57a Abs. 1 StGB mit Verfügung des Vorsitzenden der 1. Großen Strafvollstreckungskammer des LG Rostock vom 16.06.2017 (erneut) zum Pflichtverteidiger bestellt. Sowohl die Haftanstalt wie auch die Staatsanwaltschaft und der eingeschaltete Sachverständige haben sich nachfolgend für eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesprochen. Die mündliche Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer am 17.11.2017 war dementsprechend kurz. Auf die Teilnahme des Sachverständigen war bereits im Vorfeld allseitig verzichtet worden. Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 21.11.2017 die weitere Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Rechtsmittel dagegen sind von keiner Seite eingelegt worden.

Sowohl der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer wie auch die Vertreterin der Staatskasse haben sich angesichts dessen gegen die Zuerkennung einer Pauschvergütung ausgesprochen. Die Sache sei weder besonders umfangreich noch besonders schwierig gewesen, weshalb die Regelvergütung nicht unzumutbar sei.

Dem ist der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 08.02.2018 entgegengetreten. Er konzediert darin, dass die Sache zwar nicht besonders schwierig gewesen sei, jedoch sei der Umfang überdurchschnittlich gewesen. Der Antragsteller führt dazu aus, er sei auch nach dem vorausgegangenen Überprüfungsverfahren, das am 1 1.05.2011 durch Antragsrücknahme beendet wurde, bis zu seiner neuerlichen Beiordnung im aktuellen Prüfungsabschnitt ununterbrochen als Wahlverteidiger für den Verurteilten tätig geblieben. Er habe mit diesem zwischen Mitte 2012 und Ende 2016 nicht nur fortlaufend Briefkontakt gehabt, sondern auch fernmündlich und mindestens halbjährlich auch durch persönliche Besuche in der Haftanstalt, insgesamt neun Mal. Die Pflichtverteidigervergütung von lediglich 359 € reiche nicht aus, um seine im vorgenannten Zeitraum entfaltete Verteidigertätigkeit angemesssen abzugelten.

Dem folgt der Senat nicht.

Der Rechtsanwalt verkennt, dass nur die durch seine erneute Beiordnung vom 14.06.2017 für das aktuelle Überprüfungsverfahren entfaltete Tätigkeit Gegenstand der Prüfung und Beurteilung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG sein kann. Soweit er im vorausgegangenen Überprüfungsverfahren ebenfalls Pflichtverteidiger des Verurteilten gewesen ist, war diese Tätigkeit durch die Antragsrücknahme vom 11.05.2011 beendet. Der Rechtsanwalt hat hierüber unter dem 13.07.2012 gegenüber der Staatskasse abgerechnet. Seine aus der Landeskasse zu zahlende Regelvergütung ist mit Kostenverfügung vom 07.08.2012 festgesetzt worden. Eine darüber hinausgehende Forderung aus jenem Mandat wäre mittlerweile verjährt (§ 196 BGB), weshalb auch die nachträgliche Bewilligung einer Pauschvergütung für die damalige Tätigkeit ausgeschlossen ist (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 51 Rdz. 52).

Zutreffend bemerkt der Rechtsanwalt, dass er nachfolgend bis zu seiner erneuten Beiordnung am 16.06.2017 lediglich als Wahlverteidiger für den Verurteilten tätig geworden ist. Alle in diesem Zeitraum entfalteten Tätigkeiten haben deshalb bei der Prüfung und Entscheidung, ob dafür eine Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zu bewilligen ist, außer Betracht zu bleiben. Alleinige Grundlage der Betrachtung können nur die Aktivitäten des Verteidigers im Zuge des letzten Überprüfungsverfahrens aus dem Jahr 2017 sein. Die waren – wie er selbst einräumt – nicht besonders schwierig, zumal er mit dem Verfahren, dem Verurteilten und der rechtlichen Problematik nach eigenen Angaben langjährig und umfassend vertraut war. Die Sache war in diesem allein entscheidenden Abschnitt – und nur darauf bezog sich seine erneute Beiordnung – auch nicht mehr besonders umfangreich, weil alle Beteiligten sich über das Ergebnis bereits vor der Anhörung vom 17.11.2017 einig waren und die Strafvollstreckungskammer – ohne dass es dazu weiterer Ausführungen des Verteidigers bedurft hätte, die auch nicht mehr erfolgt sind – antragsgemäß entschieden hat.“

Der Beschluss ist betreffend das neue/zweite Überprüfungsverfahren m.E. zutreffend. Eine ganz andere Frage ist, ob die vom Antragsteller geltend gemachten Tätigkeiten „nach“ dem ersten Überprüfungsverfahren unter den den Tisch fallen. M.E. nein. Das sind aber Tätigkeiten, wovon auch das OLG ausgeht, die im Rahmen der ersten Beiordnung abgerechnet werden müssten. Ob die verjährt sind, kann man diskutieren, das ist/wäre aber eine Frage des Einzelfalls. Es kommt letztlich darauf an, ob das Verfahren schon beendet war.

170.000 € in der Kühltruhe „gespart“, oder: Dinglicher Arrest/Vermögensabschöpfung

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Und auch die letzte Entscheidung des heutigen Tages habe ich gestern erst erhalten. Es ist der schon etwas ältere LG Landau, Beschl. v. 11.05.2017 – 3 Qs 28/17 u. 29/17. Ich weise darauf hier besonders hin, weil es um Vermögensabschöpfung nach altem Recht geht. Das voarb und damit nicht irgendein „Schlauberger“ moniert, dass das LG noch von Verfall usw. die Rede ist. Und auch § 111d StPO a.F. gibt es so nicht mehr.

In der Sache geht es um die Anordung und Erweiterung eines dinglichen Arrests. Mit Beschluss des AG vom 17.03.2017 war der dingliche Arrest in das Vermögen der Beschuldigten in Höhe von 100.000 € angeordnet worden. Hintergrund war die Anzeige der Geschädigten pp., dass die Beschuldigte eine Plastikdose mit 100.000,00 € aus der in der Garage befindlichen Gefriertruhe entwendet haben soll. Als Tatzeitraum wurde Sommer 2016 bis 05.03.2017, dem Tag des Auszugs der Beschuldigten aus der im 1. OG des Anwesens der Geschädigten befindlichen Mietwohnung, angenommen. Mit Beschluss vom 22.03.2017 wurde der zu sichernde Betrag auf 170.000 € erhöht, nachdem die Geschädigte telefonisch mitgeteilt hatte, dass sie einen Zettel gefunden habe, auf dem vermerkt sei, dass sie am 01.03.2015 das Geld gezählt habe und es sich um 170.000 € gehandelt habe. Darüber hinaus ergaben die Ermittlungen, dass die Beschuldigte ab Oktober 2016 insgesamt 158.550 € Bargeld auf ihre Konten eingezahlt hatte.

Dagegen die Beschwerde der Beschuldigten, die beim LG Erfolg hat: Das LG sagt: Derzeit liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des dinglichen Arrestes gem. § 111d StPO nicht vor.

„Der dingliche Arrest setzt voraus, dass der einfache Verdacht einer Straftat besteht und Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass in dem Urteil der Verfall oder die Einziehung von Wertsachen angeordnet wird. Das Gericht hat dabei eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei der es die Belange des Opferschutzes, aber auch die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten des Verletzten, seine Rechte selbst durchzusetzen, die Schwere des Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht der Beschuldigten insbesondere nach Höhe und voraussichtlicher Dauer des Arrests, den konkreten Verdachtsgrad und die Schadenshöhe zu berücksichtigen hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 111d Rn, 4). Der Verdacht einer Straftat darf sich vorliegend im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs durch Beschlagnahme des gesamten Geldvermögens der Beschuldigten nicht allein auf eine bloße Möglichkeit, vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen stützen. Darüber hinaus unterliegt die Anordnung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wobei es einer besonders sorgfältigen Prüfung und Darlegung der maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen bedarf, wenn dadurch nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis der Beschuldigten entzogen wird, wie dies vorliegend der Fall ist.

Beim derzeitigen Ermittlungsstand liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des dinglichen Arrests nicht vor:

Der Verdacht eines von der Beschuldigten begangenen Diebstahls begründet sich allein darauf, dass die Geschädigte beanzeigt hat, dass die Beschuldigte – ihre ehemalige Mieterin eine Plastikdose mit mindestens 100.000,00 €, wenn nicht sogar 170.000 €, aus ihrem Versteck aus der Gefriertruhe in der Autogarage entwendet haben soll, und dass die Finanzermittlungen ergeben haben, dass die Beschuldigte seit Oktober 2010 insgesamt 158.550,00 € bar auf zwei Konten  eingezahlt hat, wobei 96.000,00 € in 500 €-Scheinen eingezahlt worden sein sollen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich in der Kühltruhe der Geschädigten tatsächlich soviel Bargeld befunden hat und dass es sich bei dem von der Geschädigten eingezahlten Bargeld um genau dieses Geld handelt, bestehen nicht.

Zum einen ist bereits unsicher, wieviel Geld tatsächlich abhanden gekommen sein soll. Ursprünglich gab die Geschädigte an, dass es sich um „etwas mehr als 100.000 €“ gehandelt habe. Später will sie einen Zettel gefunden haben, aus dem hervorgeht, dass sie bei einer Zählung am 1.3.2015 ein Ergebnis von 170.000 € ermittelt haben will, wobei insoweit wiederum nicht ermittelt wurde, ob seit diesem Zeitpunkt Geld entnommen oder hinzugefügt wurde. Des Weiteren muss die Aussage der Geschädigten hinsichtlich dieser Differenz von 70.000 € kritisch hinterfragt werden, da bei dieser Größenordnung ein Irrtum eher fernliegend erscheint. Man mag sich bei diesen Geldbeträgen um einige tausend Euro irren, aber es erscheint lebensfremd, dass man sich über einen Betrag von 70.000,00 € irrt.

Zum anderen ist bisher nicht ansatzweise aufgeklärt worden, wer überhaupt Zugang zu der Gefriertruhe hatte. Bei dem Versteck handelt es sich um kein besonders originelles Versteck. Jede Person, die berechtigt oder unberechtigt Zugriff auf die in der Garage stehende Gefriertruhe hatte, hatte die Möglichkeit – auch zufällig – auf die Plastikdose mit dem Geld zu stoßen und diese an sich zu nehmen, zumal die Geschädigte das Geld im Spätjahr 2016 zuletzt gesehen haben will, sodass sich der Tatzeitraum auf mindestens ein halbes Jahr erstreckt, in dem das Geld verschwunden sein kann. Des Weiteren ist nicht geklärt, in welcher Stückelung sich das Geld in der Dose befunden haben soll, sodass derzeit nicht nachprüfbar ist, ob sich die entsprechende Geldmenge aufgrund ihres Volumens überhaupt in der Dose, deren Größe ebenfalls nicht bekannt ist,  befunden haben kann und ob es sich bei dem von der Beschuldigten eingezahlten Bargeld um  dieses Geld gehandelt haben kann, nachdem die Beschuldigte 96.000 € in 500 €-Scheinen eingezahlt haben soll, was einer Stückzahl von 192 Scheinen entspricht.

Daneben ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte durch ihren Verteidiger durchaus plausibel und plastisch vortragen lässt, woher sie selbst soviel Bargeld gehabt haben will, das sie ebenso wie die Geschädigte – nicht auf einem Konto, sondern teils zuhause in einem Koffer, teils ab einem bestimmten Zeitpunkt in einem Bankschließfach, dessen Existenz durch die Finanzermittlungen belegt wird, verwahrt haben will. Bei der Frage, ob die Beschuldigte in der Lage war,  entsprechende Beträge anzusparen, allein auf die aktuelle Rente der Beschuldigten abzustellen, greift zu kurz, da nicht ermittelt wurde, ob die Beschuldigte nicht in ihrer Zeit vor Eintritt in das Rentenalter hätte Rücklagen bilden können. Darüber hinaus bietet die Einlassung der Beschuldigten eine Vielzahl von Ermittlungsansätzen, woher das von der Beschuldigten eingezahlte Bargeld stammen kann, denen nachzugehen sein wird.

Im Hinblick auf die schwachen Verdachtsmomente, die gegen die Beschuldigte sprechen, steht die Anordnung des dinglichen Arrests beim aktuellen Ermittlungsstand jedenfalls außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht der Beschuldigten, die durch die Maßnahme in eine wirtschaftliche Notlage gebracht wurde. „

In der Sache m.E. zutreffend. Und der „Aufbewahrungsort“ „Kühltruhe“. ich habe nicht geglaubt, dass es so etwas gibt….

Terminsverlegung, oder: Da hat noch mal einer die Kurve gekriegt bzw: Der macht das nie wieder so…

entnommen openclipart.org

Und auch die zweite Sache, die ich heute hier vorstellen möchte, hat ihren Ausgang in einer Diskussion unter Verteidigern. Es geht ebenfalls um eine Terminsverlegung, und zwar in einem Bußgeldverfahren wegen einer Abstandsunterschreitung. Der Betroffene ist Arzt und hat an zu dem terminierten Zeitpunkt OP-Termine, die Verteidigerin hat einen Arzttermin mit ihrer minderjähringen Tochter. Der Verlegungsantrag wird abgelehnt. Dagegen die Beschwerde und ein Befangenheitsantrag, über den dann jetzt das AG Mannheim im AG Mannheim, Beschl. v. 06.03.2018 – 32 OWi 500 Js 30963/17 – entschieden hat. Der Befangenheitsantrag wird abgelehnt, aber:

„Nach § 24 Abs. 2 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nähme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgebend ist dabei der Standpunkt eines vernünftigen Betroffenen und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (so ausdrücklich OLG Frankfurt vom 03.01.2012 – 2 WS 166/11 – m.w.N., zitiert nach juris). Geht es, wie vorliegend, um die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung, ist dabei zunächst davon auszugehen, dass die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet, weil diese nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. Anders ist es jedoch dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (Brandenburgisches OLG vom 13.11.2014 – 10 WF 113/14 zitiert nach juris).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, könnte bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung und Gesamtbetrachtung des Sachverhalts zunächst ein solcher Ausnahmefall in Betracht gekommen sein, da der abgelehnte Richter bei – der tatsächlich gegebenen Unlesbarkeit des per Fax übermittelten Auszugs aus dem Terminkalender des Betroffenen – die Verteidigung hierauf hätte hinweisen und eine lesbare Kopie anfordern können. Weiter hätte der abgelehnte Richter die Verteidigerin um nähere Konkretisierung des vorgetragenen Arztbesuchs der minderjährigen Tochter der Verteidigerin bitten können.

Allerdings hat der abgelehnte Richter nach Kenntnisnahme der mit Schriftsatz vom 05.02.2018 eingelegten Beschwerde mit Beschluss vom 06.02.2018 den Termin vom 07.02.2018 mit der Begründung „Verhinderung eines Beteiligten“ aufgehoben. Dieser Umstand zeigt, dass der abgelehnte Richter sich im Ergebnis der Argumentation der Verteidigung angeschlossen hat und es ihm mit der ursprünglichen Entscheidung, die beantragte Terminsverlegung abzulehnen, nicht darum ging, das Grundrecht des Betroffenen auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren zu missachten. Der Beschluss, mit dem der Termin vom 07.02.2018 aufgehoben wurde, belegt vielmehr, dass der abgelehnte Richter gegenüber dem Betroffenen keine innere Haltung eingenommen hat, die bei verständiger Würdigung des Gesamtsachverhalts Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Richter Ppp. begründen. Falls tatsächlich aufgrund der ursprünglich abgelehnten Terminsverlegung bei dem Betroffenen Anhaltspunkte vorlagen, die dem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt des § 24 StPO Anlass zur Sorge hätte bieten müssen, sind diese jedenfalls durch die am 06.02.2018 erfolgte Terminsverlegung ausgeräumt.“

Wenn ich es richtig lese/deute: Der Befangnheitsantrag wäre wahrscheinlich erfolgreich egwesen, wenn der Richter den Hauptverhandlungstermin nicht doch aufgehoben hätte. Also inosfern „die Kurve (noch) gekriegt“. Und die Worte des Kollegen sind dann doch recht deutlich. Von daher: „Der macht das nie wieder…“. Hoffentlich.