Archiv für den Monat: Juni 2017

Sonntagswitz: Heute mal wieder zu den Juristen

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Ich habe schon länger keine Witze mehr zu Juristen (Rechtsanwälte, Richter usw.) gebracht. Heute sind sie dann mal wieder an der Reihe, und zwar mit:

Immer wieder schön:

Die schon etwas ältere Verteidigerin hält ein brillantes Plädoyer für den schönen Gentleman-Einbrecher.
Ein Freispruch lässt sich nicht ausschließen, was zu dem Satz im Plädoyer führt:
“Ich bin so sehr von der Unschuld meines Mandanten so sehr überzeugt,dass ich ihn auf der Stelle heiraten würde.
Darauf meldet sich der Angeklagte erschrocken beim Richter: “In em Falle möchte ich die Tat doch lieber gestehen”.


Und dann noch:

Ein Mann fährt mit 130 km/h durch eine geschlossene Ortschaft. Da winkt ihn der Dorfpolizist an die Seite und sagt:
“Sie sind zu schnell gefahren, kann ich bitte ihre Papiere sehen?”
Darauf antwortet der Mann: ” Das geht nicht”.
“Warum nicht?”
Dre Mann: „Die Papiere habe ich im Handschuhfach, und darin liegt auch meine Pistole, für die ich keinen Waffenschein habe”.
Der Dorfpolizist meint: “Das wird ja immer schöner. Bitte steigen sie aus und öffnen sie ihren Kofferraum”.
“Das geht auch nicht, denn im Kofferraum liegt meine Ehefrau. Die habe ich doch gerade mit der Pistole erschossen”.

Nun wird es dem Dorfpolizisten zu bunt und er ruft Verstärkung aus der Stadt. Schnell ist ein Kommissar vor Ort, hört sich die Geschichte des aufgeregten Dorfpolizisten an und versucht sein Glück:
“Bitte geben sie mir ihre Fahrzeugpapiere und ihren Führerschein”.
„Aber gern”, sagt der Mann und gibt dem Kommissar die Papiere.
Der Kommissar wundert sich und sagt: ”Nun steigen sie bitte aus. Wir wollen noch sehen, ob im Kofferraum Warndreieck und Verbandskasten vorhanden sind”.
“Aber gern”, sagt der Mann, steigt aus und öffnet den Kofferraum.
Der ist leer. Der daneben stehende Dorfpolizist ist inzwischen sehr irritiert.
Da wendet sich der Mann zu dem Kommissar und meint:
“Mir scheint, ihr Kollege ist etwas durch den Wind”.
Der Kommissar: ”Das scheint mir auch so”.
Darauf Mann erneut zum Kommissar: “Die Krönung wäre jetzt, wenn ihr Kollege auch noch behaupten würde, ich wäre mit 130 km/h durch den Ort gerast”.


Der Richter fragt den Angeklagten, nachdem der seinen Lebenslauf geschildert hat:
„Haben Sie denn nie in geordneten Verhältnissen gelebt?”
Darauf der Angeklagte: „ja, schon, aber nach 4 Jahren wurde ich begnadigt.”


Und dann ist da noch die Frage:

Was ist der Unterschied zwischen einem Juristen und Gott?

mit der Antwort:

Gott denkt nicht, er sei ein Jurist.

Wochenspiegel für die 24. KW., das war Kachelmann, die „Nazi-Schlampe“, gutes Personal und Strafanzeige gegen DHL

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Mit dem heutigen Sonntag läuft die 24. KW. ab, eine Woche, die mit dem Tod von Helmut Kohl geendet hat. Es war im Übrigen mal wieder eine – zumindest für einen Teil der Republik – „Rumpfwoche“, die aber doch ganz interessante Blogbeiträge/Themen gebracht hat. Nämlich:

  1. Jörg Kachelmann im Visier der Meute,
  2. Zustellung von Anwalt zu Anwalt: Bald (wieder) eine Berufspflicht,
  3. Die Krux mit gutem Personal – oder Hacker sind Mangelware,
  4. Geisterfahrradfahrer in Berlin,
  5. AG Altenburg: Reichsflagge auf Kfz-Kennzeichen ist nicht straf­bar,
  6. AG Saarlouis: Keine Einsicht in Vertrag mit pri­va­tem Messauswerter,
  7. Weidel zieht Beschwerde zurück: Neuigkeiten zum Fall „Nazi-Schlampe“,
  8. OLG Hamm: Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen und Schweigepflichtentbindung – für das Zivilverfahren,
  9. Schlechte Performance,
  10. und dann war da noch: Strafanzeige gegen DHL

Nickerchen in der Verhandlung, oder: Wenn der Richter (ein)schläft

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Immer wieder gibt es Entscheidungen, nach deren Lektüre man denkt: Das gibt es doch nicht. Zu der Kategorie gehört der BSG, Beschl. v. 18.05.2017 – B 13 R 289/16 B. Es geht um einen während der Verhandlung beim LSG Baden-Württemberg eingeschlafenen Richter, also Sozialrecht. Daher kommt die Entscheidung auch im „Kessel Buntes“. Aber das Problem gibt es „spartenübergreifend“.

Entscheiden musste das BSG folgenden Sachverhalt: Im Streit war die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit: Die Klage des Klägers hatte weder beim SG noch beim LSG Erfolg. Der Kläger hat dann Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG erhoben und hat die wie folgt begründet: „………. der von seiner Position aus betrachtet rechts auf der Richterbank sitzende ehrenamtliche Richter habe während der gesamten Dauer der mündlichen Verhandlung von 10:22 Uhr bis 10:48 Uhr geschlafen und die Augen erst wieder geöffnet, als die Verhandlung beendet gewesen sei. Nach verspätetem Eintreffen und Platznehmen im Sitzungssaal sei er mit auf die Brust gesunkenem Haupt sofort eingeschlafen und habe tief sowie hörbar geatmet. Wegen des verspäteten Eintreffens dieses ehrenamtlichen Richters habe der erkennende Senat des LSG das Urteil in der streitbefangenen Sache nicht nach Beratung am Ende der mündlichen Verhandlung, sondern erst am Ende des Sitzungstages verkündet. Der ehrenamtliche Richter sei am Ende der Verhandlung jedoch nicht orientiert gewesen und habe erst durch die R inLSG H. darauf hingewiesen werden müssen, dass er sitzen bleiben könne, weil sogleich weiter verhandelt werde. Es habe sich ersichtlich nicht nur um eine kurzfristige Ablenkungs- und Ermüdungserscheinung gehandelt. …2

Das BSG gibt dem Kläger Recht und hebt wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung auf:

„Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts iS des § 547 Nr 1 ZPO bedeutet, dass jeder Richter die zur Ausübung des Richteramts erforderliche Verhandlungsfähigkeit besitzt und damit auch in der Lage ist, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen und sie aufzunehmen. Das wiederum setzt voraus, dass der Richter körperlich und geistig im Stande ist, der Verhandlung in allen ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Das Gericht, also jeder einzelne Richter, muss seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewinnen (§ 128 Abs 1 S 1 SGG). Nur wenn der Richter die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufgenommen hat, ist er seiner Aufgabe gewachsen, sich sein Urteil selbstständig und ohne wesentliche Hilfe der anderen Richter zu bilden und so an einer sachgerechten Entscheidung mitzuwirken. Die damit gebotene Aufmerksamkeit, die ihn befähigt, der Verhandlung zu folgen und sich den Verhandlungsstoff anzueignen, fehlt einem Richter, der in der mündlichen Verhandlung eingeschlafen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Richter wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen konnte. Allerdings sind Zeichen einer großen Ermüdung, Neigung zum Schlaf und das Kämpfen mit der Müdigkeit noch kein sicherer Beweis dafür, dass der Richter die Vorgänge in der Verhandlung nicht mehr wahrnehmen konnte. Auch das Schließen der Augen und das Senken des Kopfes auf die Brust, selbst wenn es sich nicht nur auf wenige Minuten beschränkt, beweist noch nicht, dass der Richter schläft. Diese Haltung kann vielmehr auch zur geistigen Entspannung oder besonderen Konzentration eingenommen werden. Deshalb kann erst dann davon ausgegangen werden, dass ein Richter schläft oder in anderer Weise „abwesend“ ist, wenn andere sichere Anzeichen hinzukommen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung (vgl BVerwG Beschluss vom 19.7.2007 – 5 B 84/06 – Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr 88 – Juris RdNr 2).“

Und davon geht das BSG aufgrund einer Gesamtwürdigung aus, denn:

  • Zeuge bestätigt, dass die Verhandlung wegen des verspäteten Erscheinens des ehrenamtlichen Richters  zeitverzögert begonnen hat.
  • Zeuge bemerkt, wie der ehrenamtliche Richter Schwierigkeiten gehabt habe, wach zu bleiben. Obwohl er einige Blätter Papier in der Hand gehalten habe, sei er offensichtlich ständig dabei gewesen einzunicken, seine Augen seien geschlossen, sein Körper nach vorn gebeugt gewesen und von Zeit zu Zeit sei er merklich leicht aufgeschreckt bzw habe sich kurz vor dem „Wegkippen“ des Kopfes wieder gefangen. Auch habe er den Eindruck gewonnen, dass der oder die Richter/Richterin neben dem ehrenamtlichen Richter dies ebenfalls bemerkt habe.
  • Letztere Angabe werden im Wesentlichen von den beiden beisitzenden Berufsrichtern bestätigt. Der eine Berufsrichter hat den Schöffen „zwei oder drei Mal dezent mit dem Fuß angestoßen – ob auch mit der Hand, sei ihm nicht mehr erinnerlich -, um zu bewirken, dass dieser seine Körperhaltung ändere. Der ehrenamtliche Richter habe hierauf jeweils reagiert und seine Körperhaltung für eine gewisse Zeit aufgerichtet.“

Das ist für das BSG nicht mehr nur ein „kurzes Einnicken“. Was ich mich frage: Warum machen die beiden Berufsrichter den Vorsitzenden nicht auf den „schlafenden Richter“ aufmekrsam, wenn der es nicht selbst gemerkt hat, damit die Verhandlung zumindest unterbrochen werden kann. Ein wenig sieht das nach der Methode: „Augen zu und durch“, aus. Passt ja gut der Spruch 🙂 .

BGH zur Streupflicht, oder: Der nächste Winter kommt bestimmt….

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Nun, das ist dann mal die richtige Entscheidung für einen Samstag im Juni :-). Das BGH, Urt. v. 14.02.2017 – VI ZR 254/16 -, in dem der BGH zur Streupflicht bei Schnee oder Glattein Stellung genommen hat. Also winterlicher Sachverhalt im Sommer. Aber: Im „Kessel Buntes“ geht das und der nächste Winter kommt ja bestimmt.

Ergangen ist das Urteil in einem Verfahren, in dem die Klägerin als Arbeitgeberin einer auf ei­nem Gehweg ver­un­glück­ten Arbeitnehmerin aus über­ge­gan­ge­nem Recht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Schadensersatz we­gen Verdienstausfalls von den Beklagten verlangt. Die Klägering geht davon aus, dass ihre Arbeitnehmerin an ei­nem Werktag im Januar 2013 ge­gen 7:20 Uhr auf dem Gehweg in Höhe des Hausgrundstücks der Beklagten in ei­ner Ortschaft ge­stürzt ist und hat si­ch ver­letzt. Auf dem Gehweg be­fand si­ch zu die­sem Zeitpunkt ei­ne ca. 1 m² gro­ße Glatteisfläche, wel­che dem Beklagten beim Gassiführen sei­nes Hundes ha­be auf­fal­len müs­sen.

Die Klage ist dann letztlich insgesamt abgewiesen worden. Der BGH stellt seiner Entscheidung folgende Leitsätze voran:

1. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten setzt entweder das Vorliegen einerallgemeinen Glätte voraus oder das Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen.

2. Eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hinausgehen.“
Bis es darauf wieder ankommt, ist ja noch ein wenig Zeit.

Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich denn nun die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ab?

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So, für alle, die kein verlängertes Wochenende haben, gibt es dann noch das RVG-Rätsel. Die anderen dürfen natürlich auch mitlesen und mitlösen. Es handelt sich heute um folgende Frage:

„………Der Senat entscheidet gem. § 354 Abs. 1 b S. 1 StPO („Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe [§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches] auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist.“). Das Amtsgericht bildet jetzt die Gesamtstrafe, wozu ich Stellung nehme. Welche Gebühren sind jetzt angefallen? Ich tendiere – wie auch sonst bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung – zu Ziff. 4204 VV-RVG.“

Richtig oder falsch?