Archiv für den Monat: Juni 2017

U-Haft I: Hungerstreik, oder: Wer hungert, will fliehen.

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Heute möchte ich dann drei Entscheidungen vorstellen, die sich mit Haftfragen befassen. Ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 30.03.2017 – AK 18/17.

Ergangen ist der Beschluss in einerm Verfahren wegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. Es geht um die Anordnunng der Fortdauer der Untersuchungshaft. Der BGH bejaht den dringender Tatverdacht der Beteiligung des AAngeklagten als Mitglied an der Organisation „Jabhat al-Nusra“. So weit, so gut.

Und er macht (natürlich) Ausführungen zur Fluchtgefahr, die er dann wie folgt begründet:

2. Beim Angeklagten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
Der Angeklagte hat für den Fall seiner Verurteilung mit einer empfindli-chen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände gegenüber. Der Angeklagte hat im Inland keine gefestigten sozialen Bindungen, außer zu seinem ebenfalls hier lebenden Bruder. Der kurz nach seiner Einreise im September 2015 ge-stellte Asylantrag des Angeklagten wurde abgelehnt. Das Regierungspräsidium Stuttgart beabsichtigt seine Ausweisung, die derzeit – noch – daran scheitert, dass die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart ihr Einvernehmen verweigert hat, um die Durchführung des Strafverfahrens zu ermöglichen.

Hinzu kommt mittlerweile, dass der Angeklagte seit Mitte Januar 2017 zunächst die Nahrungs- und dann auch die Flüssigkeitsaufnahme mit dem erklärten Ziel verweigert, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, wodurch er sich dem weiteren Strafverfahren im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO entzieht. Mit der ab dem 16. März 2017 geplanten Hauptverhandlung hat nicht begonnen werden können, weil sich der Angeklagte in einen Zustand der Verhandlungs- und Vernehmungsunfähigkeit versetzt hat. Das zu prognostizie-rende Sich-Entziehen gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO kann auch darin begründet sein, dass sich der Beschuldigte, etwa durch einen sog. Hungerstreik, be-wusst in einen Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 22. Februar 2011 – 4 Ws 54/11, juris Rn. 7; vom 7. April 20155 Ws 114/15, 5 Ws 115/15, juris Rn. 17; BeckOK StPO/Krauß, § 112 Rn. 12).

Daneben liegt weiterhin, auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 112Rn. 37 mwN), der Haftgrund der Schwerkriminalität vor.

Der Einwand des Verteidigers mit Schriftsatz vom 21. März 2017, dass möglichweise eine psychische Erkrankung des Angeklagten schon anfänglichGrund für den Hungerstreik gewesen sei, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Haftgründe. Zum einen ist dem bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu folgen. Aus den diversen ärztlichen Stellungnahmen und Kurzgutachtenergibt sich hierfür kein hinreichender Anhalt; vielmehr geht der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. E. bis zuletzt davon aus, dass der Angeklagte denEntschluss zum Hungerstreik eigenverantwortlich getroffen hat, nur derzeit auf
Grund einer pathologischen organisch-psychischen Störung nicht mehr imstande ist, zur Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme einen freien Willen zu bilden.Zum anderen verfängt der Einwand des Verteidigers auch in rechtlicher Hinsicht nicht; denn die Umstände, aus denen sich die Fluchtgefahr ergibt, müssen nicht verschuldet sein (Meyer-Goßner/Schmitt aaO, Rn. 17).

Für eine – bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche – Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116StPO) fehlt es an der erforderlichen Vertrauensgrundlage in der Person des Angeklagten.“

Also: Wer hungert, will fliehen.

Lösung zu: Ich habe da mal ein Frage: Werden auch Zahlungen der RSV angerechnet?

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Am vergangenen Freitag hatte ich die Frage gestellt: Ich habe da mal ein Frage: Werden auch Zahlungen der RSV angerechnet?. Die will ich dann heute beantworten.

Ich hatte dem Kollegen auf seine Frage ein wenig „flapsig“ geantwortet – er mag es mir nachsehen. Und zwar wie folgt:

„Hallo, ich antworte mit einer Gegenfrage: Was steht denn in § 58 Abs. 3 RVG?“

Und dazu zitiere ich dann aus unserem RVG-Kommentar, und zwar schon aus der demnächst erscheinenden 5. Auflage. Da schreibt Herr Volpert:

Bei § 58 Rn. 5 zum persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift:

„58 Abs. 3 findet sowohl auf den bestellten (z.B. Pflichtverteidiger) als auch auf den beigeordneten Rechtsanwalt, wie z.B. den im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt (§ 379 Abs. 3 StPO, § 397a Abs. 2 StPO) oder den gem. § 68b Abs. 2 StPO beigeordneten Zeugenbeistand, Anwendung (s. dazu auch Teil A: Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse [§§ 44, 45, 50], Rdn 2116a ff.). War der Rechtsanwalt zunächst Wahlverteidiger oder Wahlanwalt und ist er dann (nach Niederlegung des Wahlverteidigermandats) zum Pflichtverteidiger bestellt bzw. im Wege der PKH beigeordnet worden, gilt § 58 Abs. 3 grds. ebenfalls (so auch Gerold/Schmidt/Burhoff, § 58 Rn 58; vgl. noch zur BRAGO OLG Dresden, BRAGOreport 2002, 186; OLG Düsseldorf, MDR 1995, 965; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 63 = StV 1998, 93 = JurBüro 1998, 75 = Rpfleger 1998, 126; vgl. insoweit aber Rdn 18 ff.).“

Und bei § 58 Rn. 8 zur „zahlenden Person:

„Anzurechnen sind Zahlungen vom Mandanten und von Dritten. Im Gegensatz zur früheren Regelung in § 101 BRAGO werden der Beschuldigte oder der Dritte nicht ausdrücklich als Zahlende genannt. Das ist aber auch nicht erforderlich, weil es insoweit keine weitere Variante geben kann (OLG Jena, StRR 2010, 199 = RVGreport 2010, 24 = Rpfleger 2010, 107). Dritter i.S.v. § 58 Abs. 3 kann z.B. der Ehepartner des Beschuldigten, ein erstattungspflichtiger Dritter (so auch Gerold/Schmidt/Burhoff, § 58 Rn 62; AnwKomm-RVG/N. Schneider/Fölsch, § 58 Rn 39) sein. Auch eine Rechtsschutzversicherung wird erfasst, weil diese mittelbar (§ 267 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf die Vergütungspflicht des Beschuldigten zahlt (AnwKomm-RVG/N. Schneider/Fölsch § 58 Rn 40, 42; Mayer/Kroiß/Kießling, § 58 Rn 30; Mertens/Stuff/Mück, Rn 495).“

Jetzt war es etwas mehr 🙂

 

Gefährliche Körperverletzung, oder: Mittäter oder nur Gehilfe?

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Bei Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) macht die Tatbestandsalternative der Nr. 4 – „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ – immer wieder Schwierigkeiten/Probleme. Das zeigt jetzt noch einmal der BGH, Beschl. v.  21.02.2017 –  3 StR 455/16. Das LG hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Grundlage waren folgende Feststellungen:

„Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen fasste der Angeklagte gemeinsam mit den gesondert verfolgten G. , R. , V. sowie einer unbekannten männlichen Person den Entschluss, mit dem Zeugen Go. ein „klärendes Gespräch“ wegen eines gescheiterten Drogengeschäfts zu führen. R. klingelte an der Haustür des Zeugen Go. und versuchte zunächst, ihn unter dem Vorwand einer Autopanne nach draußen zu locken. Als dieser sich weigerte, vor die Tür zu treten oder Einlass zu gewähren, schlug R. ihm unvermittelt mit der Faust ins Gesicht und rief gleichzeitig seine Begleiter herbei, die sich zwischenzeitlich mit schwarzen Sturmhauben maskiert hatten und nun in die Wohnung stürmten. Hierbei war ihnen bewusst, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen kommen sollte; auch der Angeklagte war bereit, daran mitzuwirken. Zwischen R. und dem Zeugen Go. entwickelte sich „ein Gerangel“, das sich vom Flur ins Bad verlagerte, wohin ihnen mindestens einer der Maskierten folgte. Die anderen Eindringlinge begaben sich in Richtung des Wohnzimmers und trafen auf die Zeugin F. . Während ein Maskierter weiter in das Schlafzimmer ging, bedrohte ein anderer die Zeugin mit einer Waffe und schlug ihr damit gegen den Kopf, um ihre Gegenwehr zu unterbinden. Nunmehr kam auch der Zeuge Go. ins Wohnzimmer; ihm folgten nach kurzer Zeit R. und ein Maskierter. Einer der Maskierten veranlasste den Zeugen Go. mit der Drohung, ihm im Falle der Weigerung ins Bein zu schießen, sein Portemonnaie mit 350 € herauszugeben; mit diesem sowie weiteren Gegenständen der Geschädigten verließen die Täter die Wohnung. Der Zeuge Go. erlitt durch den Faustschlag sowie durch die weitere Auseinandersetzung eine blutende Verletzung im Bereich der Nase und eine weitere Verletzung unterhalb des linken Auges.“

Das LG hatte in dem Hineinstürmen in die Wohnung und der Teilnahme an der Demonstration einer erheblichen physischen Präsenz und zahlenmäßiger Überlegenheit eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten an einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zum Nachteil des Zeugen Go. gesehen. Der BGH sieht das auf der Grundlage der Feststellungen anders:

„….

b) Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich des initialen Faustschlages ist eine Mittäterschaft des Angeklagten schon deshalb zweifelhaft, weil der gesondert verfolgte R. erst danach den Angeklagten und die weiteren Beteiligten, die sich bis dahin in der Nähe ihres Fahrzeugs aufhielten, hinzurief. Ein zuvor gefasster gemeinsamer Entschluss zur gleichberechtigten, arbeitsteiligen Deliktsbegehung oder ein Beitrag im Vorbereitungs-stadium, der so große Bedeutung hat, dass er in (mit-)bestimmender Weise in das Ausführungsstadium hineinwirkte, ist nicht festgestellt. Das bloße Einverständnis mit Gewalthandlungen und die Billigung einer bereits verwirklichten Tat können die Mittäterschaft jedoch nicht begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 1997 – 2 StR 28/97, NStZ 1997, 272; SSW-StGB/Murrmann, StGB 3. Aufl., § 25 Rn. 39 mwN). Eine sukzessive Zurechnung setzt vielmehr voraus, dass der Hinzutretende in der Vorstellung handelt, die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges durch sein eigenes Handeln weiter zu fördern (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 5 StR 143/10, StraFo 2010, 296; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207, 208). Hinreichende Feststellungen dazu fehlen ebenso wie zu konkreten weiteren Verletzungshandlungen nach dem Eintreffen des Angeklagten.

c) Auch unter der der rechtlichen Würdigung der Strafkammer zugrunde liegenden Annahme, dass R. dem Zeugen Go. im Zuge der Rangelei weitere Schläge versetzte, ist eine täterschaftliche Beteiligung des Angeklagten daran nicht rechtsfehlerfrei belegt, da es an einer den genannten Anforderungen genügenden Gesamtbewertung fehlt. Die Erwägung des Landgerichts, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass nicht nur eine verbale Klärung geplant, sondern Gewalt angewendet werden sollte, weil sonst die Maskierung völlig sinnlos gewesen wäre, genügt zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme nicht, da auch beim Teilnehmer ein Interesse daran, nicht wiederer-kannt zu werden, naheliegt und sein Wissen um die Haupttat ihn nicht schon zum Mittäter macht. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kommt daher auch eine bloße Beihilfe (§ 27 StGB) des Angeklagten in Betracht.“

Parteiverrat?, oder: Wenn der Rechtsanwalt gegen die ausdrückliche Weisung des Mandanten handelt

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In der vergangenen Woche ist beim LG Münster ein Strafkammerverfahren zu Ende gegangen, in dem der betroffene Rechtsanwalt wegen Parteiverrats (§ § 356 StGB) angeklagt war. Der Kollege ist vom LG wegen (schweren) Parteiverrats nach § 356 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt.

Lassen wir jetzt mal die berufsrechtlichen Folgen dieser Verurteilung außen vor – Anwaltszulassung, Notarzulassung, Honorarprofessur, Bundesverdienstkreuz „wackeln“. Interessant ist m.E. vor allem auch die Frage, die der BGH beantworten muss, nämlich: Handelt es sich um Parteiverrat, wenn der Rechtsanwalt gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Mandanten handelt? Das war hier nämlich wohl der Fall:

Ausgangspunkt ist ein Verfahren, das 2012 beim BVerwG anhängig war (vgl. auch hier). Der Kollege hat mehrere Kläger aus Oldenburg vertreten, darunter auch die Stadt, eine Wohnungsbaugesellschaft, eine Stiftung und Privatleute. Beklagte war die Deutsche Bahn, die die Bahnstrecke zum Tiefwasserhafen „Jade Weser Port“ im nahen Wilhelmshaven ausbauen will – streckenweise wohl mitten durch das Oldenburger Stadtgebiet. In dem Verfahren vor dem BVerwG hat die DB einen Vergleich angeboten, der Lärmschutzmaßnahmen für die betroffenen Wohngebiete in Oldenburg vorsah. Der Kollege hat seinen Mandanten geraten, das Angebot anzunehmen. Einige der Kläger, u.a. die Stadt Oldenburg, willigten ein. Nicht die privaten Kläger, die die ausdrückliche Weisung erteilt hatten, keinen Vergleich abzuschließen. Und darum ging es dann im Strafverfahren.

Das LG ist wegen des Vergleichsschlusses von Parteiverrat ausgegangen. Dazu aus der „WN„: Der münsterische Anwalt zeigt sich weiterhin überzeugt, dass er mit dem angestrebten Vergleich das Beste für alle seinen Mandanten habe erreichen können. Der Richter sieht das anders. „Es ist nun mal der Mandant, der die Prozessziele festlegt.“

Ich bin gespannt, was der BGH macht. Ganz „unstreitig“ war die (Rechts)Frage nicht. Die Staatsanwaltschaft und die GStA hatten nämlich die Tatbestandsmäßigkeit verneint. Das OLG Hamm hatte dann im Klageerzwingungsverfahren mit OLG Hamm, Beschl. v. 09.10.2014 – 4 Ws 227/14 – die Erhebung der Anklage angeordnet.

Sonntagswitz: Heute: „Ist das Kunst oder kann das weg?“

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Gestern ist in Münster das Skulptur-Projekt 2017 eröffnet werden. Auf der Eröffnungsveranstaltung hat u.a. die Staatsministerin Monika Grütters – mit dem „Heli“ eingeflogen von der Documenta aus Kassel – gesprochen. Und die hatte in Ihrem Grußwort den bekannten Satz „Ist das Kunst oder kann das weg?“  Und das hat mich auf die Idee gebracht, heute mal Witze zur Kunst zu bringen.

Und das sind:

Zwei Männer stehen bei einer Ausstellung vor einem der Werke.
Fragt der eine „Was meinen Sie: Ist das ein Sonnenaufgang oder ein Sonnenuntergang?“
Der andere: „Das kann nur ein Sonnenuntergang sein. Ich kenne den Maler, der steht nie so früh auf.“


Ein Künstler fragt den Galeristen, ob sich irgend jemand für seine Gemälde interessiert hätte.
„Ich habe eine gute und eine schlechte Nachricht für Sie“, sagte der Galerist.
„Die Gute ist, dass gestern ein Herr sich nach Ihren Bilder erkundigt hatte. Er fragte mich, ob die Bilder nach Ihrem Tode im Wert steigen würden. Als ich das bejahte, hat er alle 15 Bilder gekauft.“
„Hey, das ist ja phantastisch“, freute sich der Künstler, „und was ist die schlechte Nachricht?“
„Der Herr war Ihr Arzt.“


Ein Ölscheich in einer Galerie: „Ich bewundere Picasso – niemand hat sein Öl so teuer verkauft wie er.“


und dann war da noch

das Besucherbuch einer Kunstgalerie mit der Rubrik: „Grund Ihres Besuches“.
Eine Eintragung lautet: „Wolkenbruch!“


Und wer sich über den Anlass zu diesen „Kunst-Witzen“ informieren will, der kann das hier unter „Münster Skulptur Projekte 2017“ tun.