Archiv für den Monat: März 2017

Sonntagswitz: Vor dem Frühling zum Frühling….

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Morgen beginnt der (kalendarische) Frühling. Hoffentlich dann bald auch „real“ und nicht nur im Kalender. Dazu dann heute vorab schon mal ein paar „Frühlingswitze“:

Frühling. Sonnenschein. Zwei Gänseblümchen schauen sich an. Endlich kommt ein Windstoss und bewegt eines zum andern. „Ich liebe dich!“.
Dann schauen sie sich wieder lange an.
Endlich wieder etwas Wind. „Ich dich auch“.
Wieder langes Warten. Endlich dann wieder ein Windhauch.
Dann sagt das eine Gänseblümchen: „Wollen wir eine Biene rufen?“


Warum ist der Frühling eigentlich die „gefährlichste“ Jahreszeit?
Die Bäume SCHLAGEN aus, der Salat SCHIESST und der Rasen wird GESPRENGT!


Woran erkennt man, dass es Frühling wird?
Der Nachbar bringt den Schneeschieber zurück und fragt, ob er sich den Rasenmäher ausleihen kann?


Und dann war da noch:

Lieber einen zweiten Frühling, als dritte Zähne.


 

Wochenspiegel für die 11. KW., das war richtig faxen, PoliscanSpeed, Parkverstoß in Kroatien und der König von Deutschland

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Die 11. Woche läuft ab. Aus der ist dann heute zu berichten über:

  1. Richtig faxen will gelernt sein – eine Herausforderung für die Anwaltschaft,
  2. den Dauerbrenner Poliscan Speed mit: Rechnet PoliScan Speed falsch? Gutachter zieht 11 km/h vom Messergebnis ab.,
  3. Geblitzt : Fahrer nicht zu erkennen,
  4. Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfall – und der Beurteilungszeitpunkt,
  5. EuGH-Urteil: Parkverstoß in Kroatien – Vollstreckungsbeschluss seitens Pula Parking,
  6. Voreilige Beauftragung des Sachverständigen durch das Gericht mit weiterführenden Hinweisen 🙂 ,
  7. König von Deutschland im Glück,
  8. Germanwings-Absturz: Wie läuft die juristische Aufarbeitung des Falls?,
  9. Obligatorische Spezialkammern an den Landgerichten kommen nun doch,
  10. und dann war da noch die Frage: Brauche ich als Rechtsanwalt eine Facebook-Fanpage?

Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Reichsbürger sind (wohl) geisteskrank, meint das OVG Thüringen

entnommen wikidmedia.org Urheber User:B1mbo and User:Madden

Die „Reichsbürger“ beschäftigen die Rechtsprechung derzeit immer wieder. So jetzt vor kurzem auch das OVG Thüringen im OVG Thüringen, Beschl. v. v. 02.02.2017 – 2 EO 887/16. Im Verfahren ging es um die Entziehung der Fahrerlaubnis, ein Gebiet, auf dem die Reichsbürger m.E. bislang noch nicht haben arbeiten lassen. Dem Reichsbürger war die Fahrerlaubnis entzogen. Das hatte die Verwaltungsbehörde mit Zweifeln an seiner geistigen Gesundheit begründet. Es ging darum, dass der Reichsbürger seinen Pkw nicht ordnungsgemäß zugelassen und das Euro-Feld des Nummernschildes mit Reichsflaggen überklebt hatte. Der Aufforderung der Verwaltungsbehörde, die Flaggen zu entfernen und eine gültige HU vorzuweisen, war er nicht nachgekommen. Die (übliche) Begründung: Er erkenne die deutschen  Rechtsvorschriften und die Legitimität der staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland nicht an.

Und so ging es munter weiter: Die Behörde untersagte den weiteren Betrieb des KFZ. Die Bescheide wurden zurückgeschickt mit einem  handschriftlichen Vermerk „Zustellungsverbot/fehlende Vertragsgrundlage“ mit Ausführungen darüber, dass der Empfänger als juristische Person nicht existiere, eine vertragliche Grundlage fehle und Angebote nicht entgegengenommen würden. Später wurde dann noch in einem u.a. an die „Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation – Haupt Militär Staatsanwalt“ gerichteten Schreiben Strafanzeige gegen mehrere Mitarbeiter der Verwaltungsbehörde erstattet.

Die Fahrerlaubnisbehörde forderte dann (endlich) auf, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vorzulegen. Zur Begründung führte sie aus, dass eine völlig gestörte Wahrnehmung der Realität erkennbar sei. Die völlig diffuse Wahrnehmung des bestehenden Rechtssystems, die persönlichen Angriffe gegen Mitarbeiter der Behörde und die Androhung von Anzeigen offenbarten massive Zweifel an der Kraftfahreignung im Sinne einer möglichen Psychose, befand die Behörde. Ferner sei zu befürchten, dass sich die mangelnde Grundeinstellung zu den Rechtsvorschriften der BRD auch auf die Fahrerlaubnis erstrecken könnte.

Wie nicht anders zu erwarten, kam das Gutachten nicht. Die Verwaltungsbehörde hat daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen. Dagegen dann der Eilantrag des Reichsbürgers, der beim VG Weimar Erfolg hatte. Anders jetzt das OVG Thüringen:

„………….  Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung vorliegend zugunsten des öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs aus, so dass die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids aufrechtzuerhalten ist. Denn nach den Ausführungen im Beschwerdeverfahren sprechen im Rahmen der im Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung überwiegende Gründe dafür, dass sich die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers im Widerspruchsverfahren oder in einem etwaigen späteren verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird…..

In Anwendung dieser Grundsätze spricht bei einer Gesamtbetrachtung aller insoweit erheblichen Umstände viel für einen Verdacht, bei dem Antragsteller könnte eine psychische (geistige) Störung nach Nr. 7 der Anlage 4, insbesondere in Form einer schizophrenen Psychose nach Nr. 7.6, vorliegen. Die inhaltlich gegenläufige Argumentation der Vorinstanz, die abwegigen rechtlichen Ausführungen des Antragstellers stellten noch keine Hinweise auf eine geistige Störung im Sinne der Nr. 7 der Anlage 4 dar, weil allein abwegige Äußerungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur keine Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Erklärenden begründen könnten (vgl. BA S. 3, 1. Absatz), greift zu kurz. Sie wird den Besonderheiten der konkreten Umstände des vorliegenden Falles nicht gerecht.Zwar stimmt der Senat mit der Kammer darin überein, dass völlig abwegig erscheinende Erklärungen rechtlicher oder tatsächlicher Art ebenso wie Verhaltensweisen des Fahrerlaubnisinhabers außerhalb des Straßenverkehrs für sich allein gesehen grundsätzlich keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine die Fahreignung beeinträchtigende Gesundheitsstörung zu begründen vermögen (vgl. nur OVG Berlin-?Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2012 – OVG 1 S 71.12 – Juris, Rn. 4). Dies gilt auch für die vom Antragsteller in seinen Schreiben an die Antragsgegnerin vorgetragenen Überlegungen, mit denen er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie die Legitimation der Behörden bestreitet und die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland als ungültig ansieht, auch wenn sie offenbar unhaltbar sind und an der Realität vorbeigehen.

Bedenken hinsichtlich der Fahreignung des Antragstellers ergeben sich jedoch aus – den vorliegenden Fall prägenden – Besonderheiten in seinen Erklärungen und Verhaltensweisen gegenüber der Antragsgegnerin, mit denen sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Anordnung vom 9. Mai 2015 nicht nur darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Antragstellers in den an sie gerichteten Schreiben vom 28. November und 29. Dezember 2015 sowie 21. April 2016 „völlig diffuse Wahrnehmungen des bestehenden Rechtssystems“ enthalte. Sie hat zusätzlich darauf abgestellt, dass das letztgenannte Schreiben des Antragstellers einen tatsächlichen Inhalt kaum noch erkennen lasse, dort „unter der Aneinanderreihung von Paragrafen und Rechtsprechungen eine völlig gestörte Wahrnehmung der Realität erkennbar“ sei und demgemäß „massive Zweifel an der Kraftfahreignung im Sinne einer möglichen Psychose“ bestünden. Diese Einschätzung teilt der Senat. …………..“

Ohne weitere Worte.

Als Radfahrer im „Quasi-Blindflug“ in den Kreisverkehr, oder: Vorfahrtsverletzung führt zur Haftungsquote 60/40

entnommen openclipart.org

Unfallort Münster, Radfahrer, Kreisverkehr und OLG Hamm – das sind vier Merkmale des OLG Hamm, Urt. v. 17.01.2017 – 9 U 22/16 -, die danach schreien, dass das Urteil möglichst bald zu einem Posting hier im Blog führt. Und dem Ruf folge ich 🙂 .

Es geht um einen Radfahrunfall im August 2014 in Münster-Roxel – einem Stadtteil von Münster. Da hatte sich die damals 78 Jahre alte Klägerin aus Münster mit ihrem Fahrrad einer Kreuzung genähert, die in Form eines Rondells angelegt war. Es galt die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Die Klägerin beabsichtigte von der von ihr befahrenen Straße in das Rondell einzufahren und es an der gegenüberliegenden Einmündung zu verlassen, es somit quasi in Geradeausrichtung zu überqueren. Aus der aus Sicht der Klägerin rechts gelegenen Straße näherte sich die Beklagte mit ihrem PKW VW. Beide Fahrzeugführerinnen fuhren in das Rondell und verunfallten.

Die Klägerin zog sich einen schwerwiegenden Bruch des Schienbeinkopfes zu, der aufgrund eines komplikationsreichen Heilungsverlaufes mehrfach operativ versorgt werden musste. Von der Beklagten und dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs verlangt sie Schadensersatz. Unter Anrechnung vorprozessual gezahlter 4.000 € begehrt sie Ersatz eines materiellen Schadens, insbesondere einen Haushaltsführungsschadens, von noch ca. 4.000 € und ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 €.

Das LG hat der Schadensersatzklage überwiegend stattgegeben und der Klägerin ein 20 %-iges Mitverschulden zugerechnet. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Hamm den Mitverschuldensanteil der Klägerin mit 60 % bemessen und der Klage dem Grunde nach mit einer 40 %-igen Haftungsquote der Beklagten stattgegeben.

In dem Verkehrsunfall habe sich, so das OLG Hamm, die durch ein Verschulden erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten, aber auch ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin ausgewirkt.

Der Klägerin sei eine Vorfahrtsverletzung anzulasten. Als sie in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, habe sie das Fahrzeug der Beklagten als bevorrechtigtes Fahrzeug erkennen können und auch erkannt. Den Vorrang dieses Fahrzeugs habe sie beachten und es vor dem Überqueren der Kreuzung passieren lassen müssen. Vor dem Fahrzeug der Beklagten habe die Klägerin nur dann in die Kreuzung einfahren dürfen, wenn sichergestellt gewesen sei, dass sie die Kreuzung auch vor der vorfahrtsberechtigten Beklagten habe räumen können. Das Unfallereignis zeige, dass dies im vorliegenden Fall nicht gewährleistet gewesen sei. Dass der Beklagten ebenfalls ein Verkehrsverstoß anzulasten sei, entlaste die Klägerin nicht, weil ein vorschriftswidriges Verhalten des Vorfahrtsberechtigten sein Vorfahrtsrecht grundsätzlich nicht entfallen lasse.

Auch die Beklagte treffe – so das OLG – ein gravierendes Verschulden an der Entstehung des Unfalls. Beim Einfahren in das Rondell hab sie das bereits in das Rondell eingefahrene Fahrrad der Klägerin offensichtlich übersehen und daher ihre allgemeine Rücksichtnahmepflicht verletzt. Hätte sie auf die Klägerin geachtet, wäre der Unfall für sie dadurch zu vermeiden gewesen, dass sie ihrer Einfahrt in das Rondell zurückgestellt hätte. Sie sei zwar bevorrechtigt gewesen. Dies gebe ihr aber nicht das Recht, ihr erkennbar durch die Klägerin verletztes Vorfahrtsrecht ohne Rücksicht auf die Klägerin durchzusetzen.

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge an der Entstehung des Unfalls hat das OLG mit einer Haftungsquote von 60 % zulasten der Klägerin und von 40 % zulasten der Beklagten bewertet:

„Der Senat bewertet die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge an der Entstehung des Unfalls mit einer Haftungsquote von 60 % zu 40 % zu Lasten der Klägerin. Der Klägerin ist hier mit dem Vorfahrtsverstoß der gravierendere Vorwurf zu machen, denn während die Beklagte zu 1) die allgemeinen Sorgfaltspflichten aus § 1 Abs. 2 StVO zu beobachten hatte, trafen die Klägerin die besonderen Pflichten aus § 8 StVO, die sie sehenden Auges verletzt hat, weil sie in der Annahme, die Kreuzung noch rechtzeitig räumen zu können, trotz des für sie deutlich sichtbaren Fahrzeugs der Beklagten zu 1) in die Kreuzung eingefahren ist. Grundsätzlich trifft den Wartepflichtigen gegenüber dem bevorrechtigten Verkehr ein überwiegendes Verschulden, wobei ein Verschätzen zu Lasten des Wartepflichtigen geht (König a.a.O., Rdn. 68).“

Ich habe da mal eine Frage: „Befriedungsgebühr“ bei Rechtsmittelrücknahme der Staatsanwaltschaft?

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Ein sehr großer Teil der Fragen, die mir gestellt werden, betrifft die zusätzlichen Gebühren Nrn. 4141, 5115 VV RVG, also die sog. zusätzlichen Vrefahrensgebühren oder auch die „Befriedungsgebühren“. Das zeigt, dass sowohl die Staatskasse als auch die Rechtsschutzversicherungen an der Stelle doch recht zögerlich mit der Festsetzung/Zahlung sind. Nun, wer will auch schon eine zusätzliche Gebühr zahlen? 🙂

Aus dem Reservoir habe ich dann heute mal wieder eine Frage, die auch schon über die Facebook-Gruppe der Fachanwälte für Strafrecht gelaufen ist. „Doppelt hält aber vielleicht besser“. Hier dann die Frage:

„Guten Morgen Herr Kollege Burhoff,

ich hoffe erst einmal, Sie sind gut ins neue Jahr gestartet.

Ich habe eine kurze Frage zur Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG:

entsteht diese bei mir nur, wenn ich meine eigene Mandantin zur Zurücknahme eines Rechtsmittel bewege? Oder auch dann wenn die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt hat, ich aber noch vor Eintritt in die Berufungsverhandlung gegenüber dieser ein Schriftsatz abgebe, hierin argumentiere, warum das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht zielführend ist und diese das Rechtsmittel daraufhin zurücknimmt?“

Wer wagt, gewinnt 🙂 .