PoliscanSpeed – OLG-Beschluss „widerspricht jedenfalls der technischen Realität“, oder: Die Karawane zieht weiter

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Urheber Jacquelinekato

Ich hatte gestern über den den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.01.2017 – 1 OWi 1 Ss Bs 53/16 berichtet, der zum AG Mannheim, Beschl. v. 29.11.2016 – 21 OWi 509 Js 35740/15 – (vgl. Mal wieder Poliscan Speed, oder: Verstoß gegen Bauartzulassung = keine Verurteilung/Einstellung und „AG Mannheim und das Ende des standardisierten Messverfahrens?“) Stellung genommen hat (vgl. hier OLG Zweibrücken: Poliscan ist/bleibt standardisiert, oder: Teufelskreis bzw: Bock zum Gärtner machen?).

Und: Die Karawane zieht weiter bzw. das Hamsterrad läft weiter. Und zwar wie folgt:

Der Kollege Pahlke aus Dresden hat mir vorhin eine Stellungnahme des Dipl. Ing. R. Bladt v. 10.02.2017 zu dem OLG Zweibrücken-Beschluss übersandt, mit der sich der Sachverständigen an das OLG „gewendet“ und dargelegt hat, warum das OLG irrt. Der Eingangssatz der Stellungnahme ist bemerkenswert: „…. Eine nachvollziehbare Begründung fehlt jedoch vollständig.“

Und das Fazit – das Übrige bitte selbst lesen:

„Das Pfälzische OLG Zweibrücken lässt die Frage offen, auf welchen konkreten technischen Erkenntnissen die Entscheidung beruht, wenn es sich (nur) auf die beiden Erklärungen der PTB stützt, in denen die Abweichung der Messwertbildung zur Bauartzulassung sogar bestätigt werden.

Zudem hat die umfassende Beweisaufnahme durch Befragung des Herstellers und Vertreters der PTB am AG Mannheim zweifelsfrei ergeben, dass diese Abweichungen von der Bauartzulassung tatsächlich bestehen. Wie das OLG Zweibrücken dennoch ungeachtet der Ergebnisse der Beweisaufnahme am AG Mannheim an seiner gegenteiligen Auffassung festhalten kann, wird nicht begründet.

Der Beschluss widerspricht jedenfalls der technischen Realität. Wie dieser Beschluss als Basis für die weitere Rechtssprechung dienen soll, ist nicht nur für Sachverständige nicht nachvollziehbar.“

Inzwischen hat auch schon das OLG geantwortet:

„Sehr geehrter Herr Bladt,
eine Erläuterung gerichtlicher Entscheidungen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Erst recht gilt dies gegenüber Personen, die an dem betreffenden Verfahren nicht beteiligt waren. Da mir Ihre Auffassung zu der Bauartzulassung des Geschwindigkeitsmessgerätes PoliScan Speed nunmehr konkret bekannt ist, werde ich allerdings in der nächsten Entscheidung des Senats zu einer Geschwindigkeitsmessung mit diesem Gerät insbesondere zur Bedeutung der Begriffe Fehlmessung und Strukturfehler unter Berücksichtigung der von Ihnen zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt eingehen und Ihnen diese in anonymisierter Form zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen Der Vorsitzende
(Wilhelm)
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht“

Wie gesagt: Die Karawane zieht weiter – ich – und wahrscheinlich nicht nur ich – bin gespannt. Die Stellungnahme macht das OLG sicher ohne Sachverständigen. Kann man ja auch, denn beim OLG sitzt ja der geballte technische Sachverstand. 🙂

5 Gedanken zu „PoliscanSpeed – OLG-Beschluss „widerspricht jedenfalls der technischen Realität“, oder: Die Karawane zieht weiter

  1. Miraculix

    Da ist ein Tippfehler. Es muss heißen:
    Kann man ja auch, denn beim OLG sitzt ja der geballte technische Unverstand.

    scnr

  2. WPR_bei_WBS

    Die Sache mal außen vorgelassen, rechne ich es dem Vorsitzenden schon an, dass er auf den Brief eingeht.

  3. meine5cent

    Wenn man schon meint, dass das OLG keinen technischen Sachverstand habe, sollte sich Herr Bladt vielleicht auch nur auf seinem Fachgebiet äußern, denn wenn er dem OLG anlastet, es habe Äußerungen der PTB „In zahllosen dienstlichen Erklärungen im Zeitraum September bis November 2016 an viele Amtsgerichte“ gegeben, diese aber ignoriert ( „Diese sich ständig widersprechenden Aussagen der PTB finden sich im Beschluss des OLG
    Zweibrücken jedoch nicht wieder.“) scheint er doch von den Aufgaben des OLG und dem Verfahrensgegegenstand in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ganz so viel zu verstehen.

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