Archiv für den Monat: Februar 2017

Sonntagswitz: Heute mal wieder über Richter/Gerichte

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Ich habe länger keine Juristenwitze mehr gebracht. Daher versuche ich es heute mal wieder mit Richtern und Gerichten – man sehe es mir nach. Und da sind dann:

Sehen sich zwei Richter eine Sendung mit Ranga Yogeshwar über Naturgesetze an.
Sagt der eine Richter nach der Sendung: „Das wurde aber nicht hinreichend unter Beweis gestellt, dass das Licht 300.000 km/s schnell ist. Diese Geschwindigkeit ist echt unglaublich!“
Meint der andere Richter: „Aber noch viel unglaubwürdiger finde ich, dass es bei der Geschwindigkeit nicht ausgeht!“


Richter: „Angeklagter, Ihre Behauptung jeder dritte Richter wäre bestochen, ist eine Beleidigung. Entschuldigen Sie sich sofort und nehmen diese Aussage zurück!“
Angeklagter: „Jawohl Herr Richter, ich entschuldige mich, und ich behaupte jetzt das Gegenteil. Jeder dritte Richter ist nicht bestochen.“


Richter: „Angeklagter, haben sie den Einbruch so ausgeführt, wie ich gerade geschildert habe?“
Angeklagter: „Nein, Herr Richter, aber ihre Methode ist auch nicht schlecht…“


Frohlockt der Richter: „Ha, Angeklagter! Jetzt habe ich Sie doch noch beim Lügen erwischt! Während Ihre drei Schwestern übereinstimmend ausgesagt haben, sie hätten zwei Schwestern und einen Bruder, behaupten Sie, Sie hätten gar keinen Bruder!“


 

Wochenspiegel für die 6. KW., das war Ipod Touch, Fahndungsaufruf auf FB und Gina-Lisa Lohfink

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Die 6. KW. 2017 läuft heute mit dem Tag der Bundespräsidentenwahl ab. Auch an der Stelle kann man/ich sagen: Schon wieder sind fünf Jahre um, die Zeit rast. Das denke ich auch an jedem Sonntag, wenn ich den Wochenspiegel aufbereite und dabei dann auch sehe, wie schnell Themen, die im Focus gestanden habe, dann doch wieder in die zweite Reihe oder noch weiter nach hinten rutschen. So wird das wahrscheinlich auch mit den Themen dieser Woche sein. Und aus der berichte ich über:

  1. „Mein Kollege hat das Telefonat mitgehört, der kann das bezeugen!“,
  2. AG Offenburg zu iPod Touch am Steuer: Kein Handyverstoß oh­ne sta­bi­le WLAN-Verbindung,
  3. AG Weinheim: Freispruch bei PoliScan Speed-Messung we­gen Verstoß ge­gen Bauartzulassung!,
  4. Fristlose Kündigung wegen Änderung des beruflichen Status im XING-Profil?,
  5. Entziehung der Fahrerlaubnis – Vorteil für die unwissende Behörde,
  6. Verhandlungsunfaehig allein reicht nicht,
  7. Der “Fahndungsaufruf” auf Facebook – und das anwaltliche Berufsrecht,
  8. Prangerblog?,
  9. und dann war da natürlich am Freitag noch Gina-Lisa Lohfinks Revision beim KG und die Abfuhr/den Rüffel (an ihren Verteidiger) mit: Revision: Gina-Lisa Lohfink schlecht beraten? , oder: Gina-Lisa Lohfinks Revision hat kaum Erfolg, oder: Wenn man „den Haien vorgeworfen wird“ oder: Peinliches Happening: Kammergericht vs Lohfink,
  10. zu dem Rüffel an den Verteidiger passt dann schließlich auch noch: Kann es sein, dass Sie einen auf Gina-Lisa machen?.

Ich denke, das Thema „Gina-Lisa Lohfink“ wird uns noch häufiger beschäftigen. Dafür werden die Beteiligten schon sorgen. Und dafür spricht auch bereits eine Eintrag auf der Facebook-Seite von GLL, in dem sie mitteilt, dass sie die Geldstrafe nicht zahlen werde, sondern lieber in den Knast gehe. Also: Auf ein Neues 🙂 .

OLG Düsseldorf: „Restbenzin im Tank“ wird nach einem Unfall nicht mal einfach so ersetzt

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Urheber Santeri Viinamäki

Heute Mittag hatte ich ja schon auf das OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.01.2017 – 1 U 46/16 – hingewiesen (vgl. TaTüTaTa, oder: Wie wird gehaftet, wenn der Notarztwagen bei Rotlicht über die Kreuzung brettert?). In dem Posting ging es um den Haftgrund bzw. die Haftungsverteilung. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf enthält aber auch Aussagen des OLG zur Schadenshöhe. Der Kläger hatte nämlich u.a. einen Betrag von 25 € für „Restbenzin im Tank“ geltend gemacht. Der Posten ist vom OLG nicht als ersatzfähiger Schaden angesehen worden. Denn der Kläger habe – so das OLG – es durch ihm zumutbare Maßnahmen unterlassen, den Eintritt dieser Vermögenseinbuße zu verhindern:

„2. Im Ergebnis richtig hat das Landgericht entschieden, dass die streitige Position „Restbenzin im Tank, 18 l á 1,50 € … 27 Euro“ nicht ersatzfähig ist. Dem Kläger ist vorzuhalten, dass er die Entstehung dieser Schadensposition im Sinne eines Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB mit der Folge des Wegfalls jeglicher Anspruchsberechtigung selbst zu verantworten hat.

a) Durch das Unfallereignis als solches war dem Kläger noch kein Schaden bezüglich des in seinem Fahrzeug noch vorhandenen Treibstoffs entstanden. Das Benzin befand sich weiterhin – wie auch das beschädigte Fahrzeug – in seinem Besitz und Eigentum. Der wirtschaftliche Nachteil trat für den Kläger erst dadurch ein, als er sich aus freien Stücken entschloss, das Unfallfahrzeug für denjenigen Restwert zu veräußern, den der vorgerichtlich eingeschaltete Kfz-Schadensgutachter M. mit 300 Euro als das höchste von drei Restwertangeboten ausgewiesen hatte. Der Kläger macht den Fahrzeugschaden mit 2.700 Euro geltend, was dem gutachterlich in Ansatz gebrachten Wiederbeschaffungswert von 3.000 Euro abzüglich des Restwertes von 300 Euro entspricht.

b) In die Ermittlung des Restwertes war der Umstand eines noch verhältnismäßig vollen Tankinhaltes nicht eingeflossen. Denn das Maß der Tankfüllung stellt in der Praxis regelmäßig keinen bestimmenden wertbildenden Faktor für den Fahrzeughandel dar (Senat, Urteil vom 9. Februar 2016, Az.: I-1 U 81/15). Erfahrungsgemäß werden Restwertangebote – sei es auf dem durch den Sachverständigen M. berücksichtigten regionalen Markt, sei es im Internet – von den Restwerteaufkäufern ohne Berücksichtigung eines bestimmten Tankinhaltes abgegeben. Deshalb kann entgegen der Wertung des Landgerichts das Fahrzeug des Klägers nicht mit allen Einbauten und Betriebsstoffen als wirtschaftliche Einheit angesehen werden.

c) Verbleiben nach einem Totalschadensfall noch überdurchschnittlich große Mengen an Treibstoff im Fahrzeugtank und ist der Geschädigte mit deren unvergüteten Hingabe nicht einverstanden, dann ist es seine Aufgabe, den damit verbundenen wirtschaftlichen Wert selbst zu realisieren (Senat a.a.O.). Eine Realisationsmöglichkeit besteht darin, entweder eigenständig für das Abpumpen des noch vorhandenen Benzins Sorge zu tragen oder Dritte damit zu beauftragen (Senat a.a.O. mit Hinweis auf LG Darmstadt, Urteil vom 24. Juli 1990, Az.: 17 S 388/89). Sollte der Behauptung des Klägers entsprechend der mit einer Fremdbesorgung zu erwarten gewesene Kostenaufwand den Sachwert des Resttreibstoffs überstiegen haben, so hätte sich für ihn folgende Verwertungsmöglichkeit angeboten: Er hätte mit dem Käufer des Unfallfahrzeugs separat eine Erhöhung des Kaufpreises aushandeln können (vgl. Senat a.a.O.). Dies wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, da im Gutachten M. der Restwertaufkäufer mit dem höchsten Gebot von 300 Euro mit Firmenbezeichnung, Ortsangabe und Telefonnummer aufgeführt ist (Bl. 9 d.a.).“

Nun ja. M.E. ein bisschen viel Aufwand für 25 €, den das OLG da vom Kläger verlangt.

TaTüTaTa, oder: Wie wird gehaftet, wenn der Notarztwagen bei Rotlicht über die Kreuzung brettert?

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Nicht selten sind die Situationen, in denen man nach/bei Einsatzfahrten von Polizei und/oder Feuerwehr. Das wwar aber knapp, oder: gerade noch einmal gut gegangen und ein Unfall hat vermieden werden können. Eine Situation, in der es nicht mehr „gereicht hat“, hat dann aber das OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.01.2017 – 1 U 46/16 – zum Gegenstand. Nach einem bei einer Einsatzfahrt verursachten Verkehrsunfall war beim LG Wuppertal und dann beim OLG Köln um die Haftung und die Haftungsverteilung gestritten worden. Das LG hatte der Beklagten – es war ihr Notarztwagen, der in den Verkehrunfall verwickelt war – nur 10 % der Haftung zugerechnet. Das OLG sieht das anders und macht „Halbe/halbe“:

I.

Nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen nur insoweit zugrunde zu legen, als nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Derartige Zweifel sind im vorliegenden Fall bezüglich der durch das Landgericht ausgesprochenen Haftungsverteilung und den zugrunde liegenden Feststellungen gegeben. Richtig ist zwar die Beweiswürdigung Landgerichts insoweit, als sich nicht die Erkenntnis gewinnen lässt, dass der Zeuge P., der unstreitig bei Rotlicht mit dem Notarztwagen des Beklagten von der Schützenstraße in die Carnaper Straße in Wuppertal einfuhr, dies unter Inanspruchnahme von Wegerechten gemäß § 38 Abs. 1 StVO tat. Zwar weist der Beklagte in seiner Berufungserwiderung zu Recht darauf hin, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts eine Argumentationsschwäche aufweist. Dies ändert allerdings nichts daran, dass im Ergebnis der Beklagte für die Richtigkeit seiner Behauptung beweisfällig bleibt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine Wegerechtseinfahrt des Notarztwagens in die Unfallkreuzung durch die rechtzeitige Betätigung des akustischen Warnsignals neben dem blauen Blinklicht gegeben waren.

Deshalb kann die durch das Landgericht ausgesprochene Haftungsverteilung mit einer Quotierung von 10 % : 90 % zum Nachteil des Klägers keinen Bestand haben. Richtig erscheint es vielmehr, bei der Abwägung auf der Grundlage der §§ 17, 18 StVG eine Einstandsverpflichtung der Beklagten im Umfang von 50 % der klägerischen Unfallschäden anzusetzen. Dabei kann dahinstehen, ob dem Zeugen P. ein die Betriebsgefahr des Notarztwagens zusätzlich steigerndes Annäherungsverschulden anzulasten ist, weil erwiesen ist, dass er entgegen § 35 Abs. 8 StVO die Rotlichteinfahrt bis zum Erreichen der kreuzungsmittigen Unfallstelle nicht mit der gebührenden vorsichtigen Fahrweise durchgeführt hat. Darauf deuten jedenfalls die Bekundungen der Zeugen H. sowie B. hin.

Entscheidend ist im Ergebnis, dass die von dem Fahrzeug des Beklagten ausgegangene Betriebsgefahr allein schon durch die Rotlichteinfahrt ohne feststellbare Sanktionierung durch ein Wegerecht nach den Vorgaben des § 38 Abs. 1 StVO so sehr gesteigert war, dass auf eine hälftige Anspruchsberechtigung des Klägers zu erkennen ist. Die Tatsache, dass den Kläger ebenfalls ein erhebliches Mitverschulden an der Entstehung des Auffahrunfalls trifft, weil er entweder den nach § 4 Abs. 1 StVO erforderlich gewesenen Sicherheitsabstand zu dem Vordermann B. nicht eingehalten hat oder weil ihm unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO ein Aufmerksamkeitsverschulden anzulasten ist, steht außer Streit. Gleichwohl darf entgegen der Gewichtung des Landgerichts dieser Verursachungs- und Verschuldensbeitrag nicht dazu führen, dass der Kläger nur in Höhe von 10 % seiner Unfallschäden ersatzberechtigt sein soll. Wäre das durch den Zeugen P. gesteuerte Fahrzeug hypothetisch allein mit dem Pkw Opel des Zeugen B. zusammen gestoßen, der ebenso wie der Kläger unstreitig bei Grünlicht in die Unfallkreuzung eingefahren war, wäre für diesen Fall der Beklagte zu 100 % ersatzverpflichtet.“

Das OLG sieht die Beweislast für den Einsatz des Einsatzhornes bei der Beklagten:

„Wer das Sonderrecht des § 38 Abs. 1 StVO für sich in Anspruch nimmt, muss beweisen, dass er neben dem blauen Blinklicht auch das Einsatzhorn verwendet hat.“

Dass das auch in Betrieb war, habe sie nicht beweisen können.

Ich komme dann nachher aus einem anderen Grund noch einmal auf das Urteil zurück 🙂 .

Ich habe da mal eine Frage: Welche gebührenrechtlichen Auswirkungen hat die „Kölner Knöllchen Panne“?

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Aller guten (?) Dinge sind drei, oder: Die „Kölner Knöllchen-Panne“ – fast hätte ich der „Kölner-Knöllchen-Skandal“ geschrieben – führt auch zu ganz interessanten gebührenrechtlichen Fragen, die ich heute hier dann mal im RVG-Rätsel zur Diskussion stelle (zur „Panne“ siehe den Beitrag Köln, wie es singt und lacht, oder: 35.000 Bußgeldverfahren müssen eingestellt werden und Köln, wie es singt und lacht, oder: Gibt es die gezahlten Bußgelder zurück? Update: Ja).

Ausgangspunkt ist die Frage eines Kollegen in einer Facebook-Gruppe. Dessen Mandantin ist von der Panne betroffen. Sie ist im Baustellenbereich zu schnell gefahren (?), ist geblitzt worden und das hat dann eine Geldbuße von 200 €, ein Fahrverbot von einem Monat und 2 Punkte im FAER gegeben. Den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hat die Mandantin zurückgenommen, weil ihr das Kostenrisiko für das gerichtliche Verfahren zu hoch war. Nun hat sich die Panne herausgestellt mit der Folge, dass die Betroffene nur eine geringere Geldbuße hätte zahlen müssen, kein Fahrverbot hätte verhängt werden und nur ein Punkt hätte festgesetzt werden dürfen. Inzwischen habe sich die damit zusammenhängenden Fragen ja etwas entschärft (s. das Update bei: Köln, wie es singt und lacht, oder: Gibt es die gezahlten Bußgelder zurück? Update: Ja).

In der Diskussion bei FB hatte ich den Kollegen auf den § 85 OWiG hingewiesen. Für mich etwas überraschend hat er dann darauf hingewiesen, dass es der Mandantin nur um das überzahlte Bußgeld gehe. Das wolle sie wieder haben, aber: Das müsse sich auch wirtschaftlich lohnen = die bei dem Kollegen ggf. entstehenden Gebühren dürfen/sollen nicht höher als der Unterschiedsbetrag sein.

Und da knüpft sich jetzt die gebührenrechtliche Frage an, die im Hinblick auf ein möglicherweise erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren gestellt ist:

„Danke – dann entfällt aber natürlich die Gebühr nach 5115 und stattdessen entstehen die Gebühren nach 5109 und ggf. 5110. Und die muss hoffentlich die Staatskasse tragen, denn sonst lohnt sich der Antrag nach 85 OWiG rein finanziell für die Mandantin nicht. Korrekt?“

Frage: Korrekt, oder was? Zur Klarstellung: Im Ursprungsverfahren ist  eine Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG entstanden, da die Betroffene ja ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück genommen hat. Aber, was nun bzw. wie geht es weiter?